Bestimmung des zuständigen Gerichts: Amtsgericht Minden als Vollstreckungsgericht bestimmt
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm bestimmt das Amtsgericht Minden als zuständiges Gericht für das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels. Es stellt fest, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorliegen, weil beide Gerichte sich für unzuständig erklärt hatten. Das Gericht wendet § 8 AVAG i.V.m. § 788 ZPO an und verneint Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei funktioneller Unzuständigkeit.
Ausgang: OLG bestimmt Amtsgericht Minden als zuständiges Vollstreckungsgericht; Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts entfaltet keine Bindungswirkung
Abstrakte Rechtssätze
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn die in Betracht kommenden Gerichte sich im Sinne der Vorschrift für unzuständig erklärt haben.
Bei der Kostenfestsetzung für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels ist § 8 Abs. 1 Satz 4 AVAG anzuwenden, wonach § 788 ZPO entsprechend gilt und damit das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht für die Kostenerhebung zuständig ist.
Ein Verweisungsbeschluss eines Gerichts, der ausschließlich wegen angenommener funktioneller Unzuständigkeit ergeht, begründet keine Bindungswirkung für die Zuständigkeitsentscheidung anderer Gerichte; § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Revisions- oder Obergericht ist gerechtfertigt, wenn mehrere Gerichte sich für unzuständig erklärt haben und eine Entscheidung über die Zuständigkeit erforderlich ist.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Minden bestimmt.
Gründe
1.
Die Voraussetzungen für eine - hier zumindest entsprechend mögliche (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Rdnr. 2 und 2 b zu § 36) - Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich das Amtsgericht Minden (durch Beschluss vom 09.01.2007, Vollstreckungsheft Bl. 6) und das Landgericht Bielefeld (durch Beschluss vom 19.01.2007, Bl. 24. d. A.) im Sinne der gen. Vorschrift für unzuständig erklärt haben.
2.
Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Minden zu bestimmen:
a.
Gem. § 8 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (AVAG) ist auf die Kosten des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels § 788 der Zivilprozessordnung entspechend anzuwenden; hieraus wird gefolgert, dass für die Festsetzung der Kosten nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig ist (OLG München Rpfleger 2001, 567 f. = NJW-RR 2002, 431; Lackmann in: Musielak, ZPO (4. Aufl.), Rn. 2 zu § 8). Dieser Auffassung schließt sich der Senat wie schon der erste Zivilsenat in seinen Entscheidungen vom 29.12.2006 - 1 Sbd 75/06 und 1 Sbd 77/06 OLG Hamm - an.
b.
Der entgegenstehende Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts hat die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld nicht begründet. Der Beschluss entfaltet unbeschadet seiner Begründung keine Bindungswirkung, da er allein aufgrund der angenommenen funktionellen Unzuständigkeit ergangen ist und § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO insoweit keine Anwendung findet (vgl. hierzu BayObLGZ 1988, 305, Zöller - Greger, ZPO a.a.O., § 281 Rdnr. 4).