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Oberlandesgericht Hamm·32 Sbd 7/11·11.06.2013

Kostenentscheidung bei Rücknahme des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller nahm seinen Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit zurück. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass bei Rücknahme die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen sind und die Entscheidung zur Kostentragung analog § 269 Abs. 3 ZPO erfolgt. Mangels prozessualen Zusammenhang zur späteren Hauptsache wurde der Gegenstandswert auf 20 % der Hauptsache (7.699,97 €) festgesetzt.

Ausgang: Antragsrücknahme: Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Gegenstandswert auf 7.699,97 € (20 % der Hauptsache) festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Antrags auf gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung kann analog § 269 Abs. 3 ZPO getroffen und dem Antragsteller auferlegt werden.

2

Das Verfahren nach § 37 ZPO gilt grundsätzlich als Teil der Hauptsache, sodass seine Kosten als Kosten der Hauptsache gelten.

3

Entfällt bei Ablehnung oder Rücknahme des Bestimmungsantrags der prozessuale Zusammenhang zur späteren Hauptsache, ist diese Verbindung nicht mehr gegeben und ein späteres Klageverfahren nicht als zur Folge des § 37 ZPO gehörend anzusehen.

4

Ist kein prozessualer Zusammenhang gegeben, kann der Gegenstandswert des Bestimmungsverfahrens nicht dem Wert der Hauptsache entsprechen, sondern ist — gegebenenfalls prozentual — niedriger festzusetzen (hier: 20 %).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO §§ 36, 269§ 269 Abs. 3 ZPO§ 37 ZPO§ 19 Abs. 1 Satz 2 RVG

Leitsatz

Zur Kostenentscheidung und zum Gegenstandswert im Falle der Rücknahme eines Antrages auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit.

Tenor

I.         

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit.

II.

Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit wird auf 7.699,97 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Entscheidung zum Kostengrund beruht auf § 269 Abs. 3 ZPO analog.

3

Nachdem der Antragsteller seinen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts mit Schriftsatz vom 11.05.2011 zurückgenommen hat, waren ihm auf Antrag die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zwar gilt das Verfahren nach § 37 ZPO, das mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts endet, als Teil des Hauptsacheverfahrens, sodass auch die Kosten des Bestimmungsverfahrens Kosten der Hauptsache sind, die entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu erstatten sind. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Ablehnung oder der Zurücknahme des Bestimmungsantrags. In diesen Fällen kann ein etwaiges gegen die Antragsgegner gerichtetes Klageverfahren nicht als Hauptsache zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahren nach § 37 ZPO angesehen werden. Dabei ist unerheblich, ob im Streitfall tatsächlich Gebühren oder Auslagen angefallen sind. (vgl. BGH, NJW-RR 1987, S. 757, zitiert nach juris.de; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 37 Rn. 3a mit weiteren Nachweisen).

4

Bei der Wertfestsetzung ist der Senat davon ausgegangen, dass in der vorliegenden spezifischen Konstellation der Antragsrücknahme gerade kein prozessualer Zusammenhang mit der späteren Hauptsache entsteht und das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht zum Rechtszug im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 RVG zählt. Dann kann aber der Wert der Angelegenheit konsequenterweise nicht mit dem der Hauptsache gleichgesetzt, sondern allenfalls mit einem prozentualen Bruchteil bemessen werden (vgl. BayOblG, NJW-RR 2000, S. 141).

5

Grundlegend für den ursprünglichen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung war das Kosteninteresse des Antragstellers, keine isolierten Verfahren gegen die Antragsgegner führen zu müssen. Ausgehend hiervon erscheint für die Wertfestsetzung ein geschätzter Ansatz von 20% der Hauptsache angemessen. Dies entspricht hier 7.699,97 €.