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Oberlandesgericht Hamm·32 Sbd 71/05·26.02.2005

Gerichtsstandsbestimmung: Zuständiges Mahngericht Amtsgericht Uelzen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsstandsbestimmungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm bestimmt im Verfahren nach §36 ZPO das zuständige Mahngericht und stellt fest, dass das Amtsgericht Uelzen zuständig ist. Voraussetzung war, dass die Amtsgerichte Hagen und Uelzen jeweils rechtskräftig ihre Unzuständigkeit erklärt und dies dem Antragsteller mitgeteilt hatten. Die Zuständigkeit folgt insoweit aus §703d ZPO in Verbindung mit §21 ZPO, weil die Antragsgegnerin im Ausland sitzt, aber eine Niederlassung im Inland unterhält.

Ausgang: Gerichtsstandsbestimmung: Feststellung der Zuständigkeit des Amtsgerichts Uelzen gemäß §703d i.V.m. §21 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Oberlandesgericht ist nach §36 Abs. 2 ZPO zur Gerichtsstandsbestimmung zuständig, wenn ein zu seinem Bezirk gehörendes Amtsgericht zuerst mit der Sache befasst war.

2

Die Regelung des §36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet Anwendung, wenn beteiligte Amtsgerichte rechtskräftig ihre Unzuständigkeit erklärt und dies dem Antragsteller mitgeteilt haben.

3

Eine im Ausland ansässige Partei mit Niederlassung im Inland begründet keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland; die Niederlassung begründet lediglich einen besonderen Gerichtsstand nach §21 ZPO.

4

Bei Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Mahngerichts verdrängt §703d ZPO die Anwendung der Regelung über den allgemeinen Gerichtsstand und führt zur Zuständigkeit des zentralen Mahngerichts, wenn ein besonderer Gerichtsstand nach §21 ZPO gegeben ist.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 2 ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 703d ZPO§ 689 Abs. 2 ZPO§ 21 ZPO§ 698 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 5 aB 1049/05

Tenor

Zuständiges Mahngericht ist das Amtsgericht Uelzen.

Gründe

2

1.

3

Das Oberlandesgericht Hamm ist für die Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständig, weil das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Hagen zunächst mit der Sache befasst war.

4

2.

5

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich die Amtsgerichte Hagen und Uelzen rechtskräftig im Sinne dieser Vorschrift für unzuständig erklärt und dies dem Antragsteller mitgeteilt haben.

6

3.

7

Als zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Uelzen zu bestimmen.

8

Zutreffend hat das Amtsgericht Hagen darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit vorliegend nach § 703 d ZPO und nicht nach § 698 Abs. 2 ZPO richtet, weil die Antragsgegnerin im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Unerheblich ist insoweit, dass die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in F (NL) und damit im Ausland hat, eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies begründet nämlich gemäß § 21 ZPO lediglich einen – neben dem allgemeinen Gerichtsstand – bestehenden besonderen Gerichtsstand. In einem solchen Fall verdrängt § 703 d ZPO die Regelung des § 689 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 25. Aufl., Rn.  4 zu §  703 d).

9

Da die Antragsgegnerin eine Niederlassung in U hat, ist beim Amtsgericht Meppen der besondere Gerichtsstand des § 21 ZPO gegeben. Dies begründet gemäß § 703 d ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts Uelzen als zentrales Mahngericht.