Gerichtsstandsbestimmung (§36 ZPO): Zuständigkeit des Amtsgerichts Hagen im Mahnverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm bestimmte das Amtsgericht Hagen als zuständiges Gericht in einem Mahnverfahren. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorliegen, weil mehrere Amtsgerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt hatten. Das AG Hagen hatte zu Unrecht an das AG Uelzen verwiesen; § 19a ZPO begründet keinen Gerichtsstand für Aktivprozesse des Insolvenzverwalters. Vorprozessuale Verweisungen entfalten nicht die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO.
Ausgang: Gerichtsstandsbestimmung: Zuständigkeit des Amtsgerichts Hagen festgestellt; Verweisung an AG Uelzen als unzutreffend angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist gegeben, wenn mehrere Amtsgerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und dies dem Antragsteller mitgeteilt wurde.
Gemäß § 36 Abs. 2 ZPO ist das Oberlandesgericht zuständig, dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht angehört.
§ 19a ZPO begründet keinen Gerichtsstand für Aktivprozesse des Insolvenzverwalters und kann daher nicht zur Zuständigkeit des Mahngerichts nach § 689 ZPO führen.
Ein vor Rechtshängigkeit erfolgter Hinweis oder 'Verweisungsbeschluss' an ein anderes Mahngericht entfaltet nicht die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO und ist von dieser Vorschrift nicht erfasst.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 04-21009941-09-N
Tenor
Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Hagen.
Gründe
1.
Die Voraussetzungen für eine – auch im Mahnverfahren mögliche (Zöller, ZPO-Kommentar, 24. Aufl., Rn. 2 zu § 36) - Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich die Amtsgerichte Hagen und Uelzen rechtskräftig im Sinne dieser Vorschrift für unzuständig erklärt haben und dies dem Antragsteller mitgeteilt haben.
2.
Das Oberlandesgericht Hamm ist für die Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständig, weil das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Hagen zunächst mit der Sache befasst war.
3.
Als zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hagen zu bestimmen.
a)
Das Amtsgericht Hagen hat sich unzutreffend für unzuständig erklärt und das Mahnverfahren unter Hinweis auf §§ 689, 19a ZPO an das Amtsgericht Uelzen verwiesen. Die Regelung des § 19a ZPO begründet nach ganz herrschender Meinung keinen Gerichtsstand für Aktivprozesse des Insolvenzverwalters (vgl. etwa OLG Schleswig in ZIP 2001, 1595 und BGH in ZIP 2003, 1419; Zöller, a.a.O., Rn. 6 zu § 19a ZPO; Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Rn. 10 zu § 19a ZPO; a.A.: Baumbach-Lauterbach, 62. Aufl., Rn. 4 zu § 19a ZPO) und kann deshalb auch nicht zur Zuständigkeit des Mahngerichts gemäß § 689 ZPO führen. Maßgeblich für die Zuständigkeit im Mahnverfahren ist demnach gemäß § 689 ZPO der allgemeine Gerichtstand des Insolvenzverwalters.
b)
Dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hagen kommt keine Bindungswirkung im Sinne des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zu. Die vorgenannte Regelung ist auf die vor Rechtshängigkeit erfolgende Abgabe eines Mahnverfahrens an ein anderes Mahngericht nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn das abgebende Mahngericht die Weiterleitung des Antrages formell als "Verweisungsbeschluss" bezeichnet (vgl. hierzu BayOLG in BB 2002, 1437 m.w.N.).