Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·32 Sbd 55/07·26.07.2007

Gerichtsstandsbestimmung im Mahnverfahren: Zuständigkeit des AG Stuttgart (§703d ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsstandsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm bestimmt das Amtsgericht Stuttgart als zuständiges Mahngericht. Es stellt fest, dass nach §36 ZPO die Gerichtsstandsbestimmung vorzunehmen ist, weil beteiligte Amtsgerichte sich für unzuständig erklärt hatten und Hagen die Sache vorgelegt hat. Für das Mahnverfahren ist §703d Abs.2 ZPO maßgeblich; eine inländische Niederlassung begründet nur einen besonderen Gerichtsstand (§21 ZPO), nicht den allgemeinen Gerichtsstand.

Ausgang: Gerichtsstandsbestimmung: Amtsgericht Stuttgart als zuständiges Mahngericht bestimmt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gerichtsstandsbestimmung nach §36 Abs.1 Nr.6 ZPO liegt vor, wenn beteiligte Amtsgerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und die Sache dem Senat vorgelegt wurde; die Vorschrift ist auch auf Zuständigkeitsstreit zwischen Mahngerichten vor Rechtshängigkeit anwendbar.

2

Das Oberlandesgericht ist gemäß §36 Abs.2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit berufen, wenn ein Amtsgericht seines Bezirks zunächst mit der Sache befasst war.

3

Im Mahnverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach §703d Abs.2 S.1 ZPO: Zuständig ist das Amtsgericht, das für das zugrundeliegende streitige Verfahren zuständig wäre; diese Regel kann die Anwendung des §689 Abs.2 S.1 ZPO verdrängen, wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht.

4

Die bloße Unterhaltung einer Niederlassung im Inland begründet lediglich einen besonderen Gerichtsstand nach §21 ZPO und ersetzt nicht den allgemeinen Gerichtsstand.

5

Bei der Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts nach §703d Abs.2 ZPO sind die Anknüpfungen der EuGVVO (insb. Art.5 Nr.1 a EuGVVO – Erfüllungsort) zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 36 Abs. 2 ZPO§ 703 d ZPO§ 689 Abs. 2 ZPO§ 21 ZPO§ 703 d Abs. 2 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 07-1818799-04-N

Tenor

Als zuständiges Mahngericht wird das Amtsgericht Stuttgart bestimmt.

Gründe

2

1.

3

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs.1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich die Amtsgerichte Hagen und Stuttgart rechtskräftig im Sinne der genannten Vorschrift für unzuständig erklärt haben und das Amtsgericht Hagen daraufhin die Sache dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt hat. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auf einen Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Mahngerichten vor Rechtshängigkeit entsprechend anwendbar (BGH NJW 1993, 2752).

4

2.

5

Das Oberlandesgericht Hamm ist für die Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständig, weil das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Hagen zunächst mit der Sache befasst war.

6

3.

7

Als zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Stuttgart zu bestimmen.

8

a)

9

Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach § 703 d ZPO und nicht nach § 689 Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Unerheblich ist insoweit, dass die Antragsgegnerin, die als Gesellschaft englischen Rechts ihren Sitz im Ausland hat - entgegen der Annahme des Mahngerichts Stuttgart in seinem Beschluss vom 08.05.2007 ergibt sich aus den von ihm selbst eingeholten Auszug aus dem Handelsregister, dass sich der Hauptsitz der Antragsgegnerin in Birmingham befindet- , eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhält. Dies begründet nämlich gemäß § 21 ZPO lediglich einen – neben dem allgemeinen Gerichtsstand – bestehenden besonderen Gerichtsstand.

10

In einem solchen Fall verdrängt § 703 d Abs. 2 S. 1 ZPO die Regelung des § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 703 d Rz. 4).

11

b)

12

Gemäß § 703 d Abs. 2 S. 1 ZPO ist für das Mahnverfahren das Amtsgericht zuständig, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde. Das ist hier das Amtsgericht Freiburg, das gemäß Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO als Gericht des Erfüllungsortes oder gem. 21 ZPO zuständig wäre, so dass Stuttgart als zentrales Mahngericht auch für den Bezirk des Amtsgerichts Freiburg für die Durchführung des Mahnverfahrens zuständig ist.