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Oberlandesgericht Hamm·32 Sbd 31/06·25.07.2006

Bestimmung des zuständigen Gerichts: AG Lünen für Kostenentscheidung nach Rücknahme des Mahnantrags

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller nahm den Mahnantrag zurück und beantragte die Abgabe an das im Mahnantrag bezeichnete Streitgericht (AG Lünen) zur Entscheidung über die Kosten (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO). Das OLG Hamm bestimmt das Amtsgericht Lünen als zuständiges Gericht. Die Rücknahme beendet die Anhängigkeit; es bleibt nur die Kostenfrage. Die Kostenentscheidung erfordert eine materielle Würdigung durch den Richter, nicht durch den Rechtspfleger.

Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts stattgegeben; Amtsgericht Lünen bestimmt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme des Mahnantrags nach § 690 ZPO beendet die Anhängigkeit des Mahnverfahrens; verbleibt lediglich die Entscheidung über die Wirkungen der Rücknahme, insbesondere über die Kosten des Mahnverfahrens.

2

Über die auf Antrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung ist das im Mahnantrag benannte Prozessgericht zu bestimmen; das Verfahren kann in diesem Umfang an das Streitgericht abgegeben werden.

3

Die Entscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erfordert eine materielle Prüfung des Vorbringens und gehört damit zur richterlichen Zuständigkeit; sie ist nicht für die automatisierte Bearbeitung durch den Rechtspfleger geeignet.

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Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, wenn beteiligte Amtsgerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben; das nächsthöhere Gericht ist zur Entscheidung berufen.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO§ 696 Abs. 1 ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 690 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 269 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lünen, 7 C 396/06

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Lünen bestimmt.

Gründe

2

1.

3

Der Antragsteller hat seinen beim Amtsgericht Hagen anhängig gemachten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vor einer entsprechenden Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf die Begleichung der Hauptforderung zurück genommen und die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht – AG Lünen - zur Entscheidung über die Kosten des Mahnverfahrens gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO beantragt. Das Amtsgericht Lünen hält die Verweisung des Verfahrens an das Streitgericht im Hinblick auf § 696 Abs.1 ZPO für unzulässig.

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2.

5

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich die Amtsgerichte Hagen und Lünen im Sinne der genannten Bestimmung rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das Oberlandesgericht Hamm ist als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht (§ 36 Abs. 1 ZPO) zur Entscheidung berufen.

6

3.

7

Als für die beantragte Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs.3 S. 3 ZPO zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Lünen zu bestimmen.

8

Die – jederzeit mögliche – Rücknahme des das Mahnverfahrens einleitenden Mahnantrages gemäß § 690 ZPO durch den Antragsteller führt dazu, dass die Anhängigkeit des Mahnverfahrens entfällt. Ebenso wie bei der Klagerücknahme im Rechtsstreit ist nach der Rücknahme des Mahnantrages nur noch über deren Wirkungen und somit auch über einen Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner die Kosten des Mahnverfahrens gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen, zu entscheiden (vgl. etwa Ruess in NJW 2006, 1918).

9

Für diese Kostenentscheidung ist nach Auffassung des Senates nicht der das Mahnverfahren bearbeitenden Rechtspfleger, sondern der Richter des Prozessgerichts zuständig. Im Gegensatz zu einer Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auf Antrag des Antragsgegners unterliegt die Entscheidung gemäß Satz 3 der vorgenannten Vorschrift keinem Automatismus; sie setzt vielmehr eine Bewertung des Vorbringens der Parteien zur materiellen Rechtslage voraus, die dem auf automatisierte Bearbeitung ausgerichteten Mahnverfahren, in dem sogar auf eine Schlüssigkeitsprüfung verzichtet wird, fremd ist (vgl. BGH in NJW 2005, 513 m.w.N.; Ruess, a.a.O.). Auch nach Rücknahme des Mahnbescheidsantrages kann das Verfahrens deshalb, soweit dies – wie im vorliegenden Fall - unter Hinweis auf die zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 269 ZPO ausdrücklich beantragt wird, nur an das im Mahnantrag angegebene Prozessgericht abgegeben werden.