Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO – Amtsgericht T bestimmt
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm bestimmt nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das Amtsgericht T als zuständiges Gericht. Streitgegenstand war die Zuständigkeit bei Gesamtschuldnern mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen, nachdem das Mahngericht die Verfahren an verschiedene Prozessgerichte abgegeben hatte. Das OLG hält eine Bestimmung trotz Abgabe für möglich, sofern keine Beweisaufnahme oder Sachentscheidung erfolgt ist und die klagende Partei eindeutig Streitgenossenschaft geltend gemacht hat. Maßgeblich waren zudem Prozesswirtschaftlichkeitsgesichtspunkte und der Bezug zum Bezirk des Amtsgerichts T.
Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wurde stattgegeben; Amtsgericht T als zuständiges Gericht bestimmt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch dann möglich, wenn das Mahngericht die Verfahren bereits an verschiedene Prozessgerichte abgegeben hat, sofern keine Beweisaufnahme stattgefunden und keine Sachentscheidung gegen einen Beteiligten ergangen ist.
Bei mehreren Beklagten mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen, die als Streitgenossen (Gesamtschuldner) in Anspruch genommen werden, kann das höhere gemeinschaftliche Gericht die Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 ZPO bestimmen.
Für die Frage der Zulässigkeit einer Zuständigkeitsbestimmung nach Abgabe der Verfahren kommt es entscheidend darauf an, ob die klagende Partei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beklagten als Streitgenossen am gleichen Gericht verklagt werden sollen.
Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts sind Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit maßgebliche Gesichtspunkte; hierfür sind insbesondere der Wohnsitz der Beteiligten, der Sitz der Prozessbevollmächtigten und die Zumutbarkeit der Verteidigung zu berücksichtigen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Leitsatz
Die Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch nach Abgabe der Verfahren durch das Mahngericht an die Gerichte der Streitverfahren statthaft sein (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.06.2012, MDR 2013, 56)
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht T bestimmt.
Gründe
A.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner in Anspruch, mithin als Streitgenossen im Sinne von §§ 59 f. ZPO. Diese weisen unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände im Sinne des § 13 ZPO auf: im Bezirk des Amtsgerichts T für die Antragsgegnerin zu 1. und im Bezirk des Amtsgerichts X für die Antragsgegnerin zu 2. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand lässt sich für die Klagen jeweils nicht zuverlässig feststellen.
II.
Einer Bestimmung des zuständigen Gerichts steht nicht entgegen, dass auf Veranlassung des Antragstellers bereits die jeweils eingeleiteten Verfahren vom Mahngericht an verschiedene Prozessgerichte abgegeben wurden und mit Eingang der Akten an unterschiedlichen Gerichten Rechtshängigkeit eingetreten ist.
Nach Auffassung des Senats kommt es in diesen Fällen – sofern wie im Streitfall weder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, noch eine Sachentscheidung gegen einen der Beklagten ergangen ist – entscheidend darauf an, ob die den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellende Partei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen (Senat, Beschluss vom 22.10.2012, Az. 32 SA 42/12; veröffentlich in: juris.de).
Dies mag nicht mehr der Fall sein, wenn das Mahngericht die Verfahren an die unterschiedlichen Streitgerichte abgegeben hat und die klagende Partei durch Begründung ihrer Ansprüche gegenüber den unterschiedlichen Streitgerichten zu erkennen gegeben hat, die Beklagten in getrennten Verfahren gerichtlich in Anspruch nehmen zu wollen. Diese Frage kann im Streitfall jedoch offenbleiben, da der Antragsteller in dem vor den Amtsgerichten T und X anhängigen Verfahren den geltend gemachten Anspruch bisher noch nicht begründet hat. Vielmehr hat der Antragsteller die Antragsgegnerinnen bereits im Mahnverfahren ausdrücklich als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und in den bei den Amtsgerichten T und X anhängigen Verfahren hinreichend deutlich gemacht, dass diese als Streitgenossen verklagt werden sollen.
III.
Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Verhältnis zwischen den in Betracht kommenden Amtsgerichten X und T zu der Bestimmung der Zuständigkeit berufen.
B.
Die Bestimmung des Amtsgerichts T als zuständiges Gericht beruht auf Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 36 Rn. 18, m. w. N.).
Im Bezirk des Amtsgerichts T haben die Antragsgegnerin zu 1. und die Gesamtschuldnerin ihre Wohnsitze sowie die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen ihren Kanzleisitz. Ein engerer Bezug zum Bezirk des Amtsgerichts X ist ebenso wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte, dass der Antragsgegnerin zu 2. eine Verteidigung vor dem Amtsgericht T nicht zuzumuten wäre. Vielmehr haben beide Antragsgegnerinnen angeregt, das Amtsgericht T als zuständiges Gericht zu bestimmen.