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Oberlandesgericht Hamm·32 SA 90/11·28.05.2012

Mahnverfahren gegen englische Ltd.: Zuständigkeit nach § 703d ZPO und EuGVVO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte den Erlass eines Mahnbescheids über 336 € aus einem gastronomischen Kooperationsvertrag gegen eine englische Limited. Zwischen zwei Mahngerichten entstand ein negativer Kompetenzkonflikt über die örtliche Zuständigkeit, da die Antragsgegnerin keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Das OLG Hamm bestimmte das zentrale Mahngericht T2 als zuständig. Eine Gerichtsstandsvereinbarung wurde mangels urkundlichen Nachweises nicht berücksichtigt; die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergab sich über den Erfüllungsort der Zahlungspflicht nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, ermittelt nach deutschem Recht (Rom I-VO, §§ 269, 270 BGB).

Ausgang: Zuständiges Gericht für das Mahnverfahren wurde bestimmt: Amtsgericht T2 (Mahnabteilung).

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist im Mahnverfahren zur Bestimmung des zuständigen Mahngerichts entsprechend anwendbar, wenn vor Erlass eines Mahnbescheids ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Mahngerichten entsteht und eines der Gerichte nach Lage der Sache zuständig sein muss.

2

Eine internationale Zuständigkeit aufgrund Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO setzt im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 2 AVAG regelmäßig den urkundlichen Nachweis der Vereinbarung voraus; bloße Vertragsmuster oder AGB-Auszüge genügen ohne Nachweis ihrer Einbeziehung nicht.

3

Für Ansprüche aus einem Vertrag kann sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aus dem Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung ergeben.

4

Der Erfüllungsort i.S.d. Art. 5 Nr. 1 EuGVVO bestimmt sich nach dem auf die Verpflichtung anwendbaren materiellen Recht, das über die Kollisionsnormen (insb. Rom I-VO) zu ermitteln ist.

5

Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, richtet sich die Zuständigkeit im Mahnverfahren nach § 703d Abs. 2 ZPO; landesrechtliche Konzentrationen der Mahnverfahren sind gemäß § 703d Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 689 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 36, 703 d ZPO, Art. 3, 5 EuGVVO, Art, 4, 19 Rom I - VO§ 703d ZPO§ 689 Abs. 2 ZPO§ 32 Abs. 2 AVAG§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 36 Abs. 2 ZPO

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht T2 – Mahnabteilung - bestimmt.

Gründe

2

A.

3

Die Antragstellerin beantragt mit ihrer am 27.12.2010 beim Amtsgericht I –Mahnabteilung - eingegangenen Antragsschrift den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Antragsgegnerin über einen Betrag von 336,00 € nebst Zinsen und Nebenkosten als Gegenleistung aus einem gastronomischen Kooperationsvertrag (sog. „Cocktailtour“).

4

Das Amtsgericht I – Mahnabteilung – hat gegenüber der Antragstellerin moniert, dass bei der Antragsgegnerin eine ausländische Rechtsform und eine Anschrift im Inland angegeben seien. Es hat der Antragstellerin aufgegeben, die Zuständigkeit des angerufenen Mahngerichts zu begründen oder entsprechende vor Nachweise vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Monierungsschreiben vom 27.12.2010 Bezug genommen.

5

Daraufhin hat die Antragstellerin in ihrer Monierungsantwort um Weiterleitung des Verfahrens an das Mahngericht C gebeten.

6

Mit Schreiben vom 28.02.2011 hat das Amtsgericht I – Mahnabteilung – die Antragstellerin um Begründung des als zuständig erachteten Mahngerichts C gebeten. Es hat weiterhin ausgeführt, dass Zweifel daran bestünden, dass die Antragsgegnerin einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand habe. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand habe, sei in § 703d ZPO die Zuständigkeit für das Mahnverfahren abweichend von § 689 Abs. 2 ZPO geregelt. Danach könne ein Mahnverfahren nur durchgeführt werden, wenn im Inland ein Gerichtsstand für ein Klageverfahren bestehe. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts I sei nur gegeben, wenn das Gericht, welches für ein streitiges Verfahren zuständig wäre, in den Bezirken der Oberlandesgerichte Hamm oder Düsseldorf liege. Die Begründung der Zuständigkeit könne sich aus der Verordnung (EG) Nr. 44 / 2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ergeben. Nach Art. 5 Nr. 1 der Verordnung könnte über den Erfüllungsort eine besondere Zuständigkeit gegeben sein. Diese wäre materiell-rechtlich zu begründen. Nach Art. 5 Nr. 5 der Verordnung könnte über den Ort der deutschen Niederlassung der Antragsgegnerfirma die Zuständigkeit gegeben sein. Um entsprechenden Sachvortrag werde in diesem Falle gebeten. Eine eventuelle Gerichtsstandsvereinbarung sei in Art. 23 der Verordnung geregelt. Nach § 32 Abs. 2 AVAG sei die Formwirksamkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich schriftlich nachzuweisen. Das Amtsgericht I – Mahnabteilung – hat der Antragstellerin aufgegeben, gegebenenfalls Kopien der entsprechenden Schriftstücke zu übersenden.

7

In ihrem Antwortschreiben vom 11.03.2011 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass die Antragsgegnerinnen ihren Hauptsitz in GB – Birmingham habe und sie daher das Amtsgericht C als zuständig ansehe.

8

Mit Schreiben vom 15.06.2011 hat das Amtsgericht I – Mahnabteilung – die Antragstellerin erneut darauf hingewiesen, dass der Verweisungsantrag nicht nachvollziehbar sei und eine Zuständigkeit des Amtsgerichts T2 – Zentrales Mahngerichtgericht – gemäß § 703d ZPO gegeben sein dürfte.

9

Mit Schreiben vom 22.06.2011 hat die Antragstellerin gebeten, den Vorgang an das zuständige Amtsgericht T2 zu verweisen.

10

Mit Beschluss vom 05.07.2011 hat sich das Amtsgericht I – Mahnabteilung – gemäß § 703d ZPO ohne weitere Begründung für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht T2 verwiesen.

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Das Amtsgericht T2 – Mahnabteilung – hat der Antragstellerin mit Verfügung vom 22.07.2011 aufgegeben, die Zuständigkeit des Mahngerichts T2 durch Vorlage einer wirksamen schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung mit der Antragsgegnerin oder eines Nachweises, dass der Erfüllungsort für die vertragliche Leistung innerhalb Baden-Württemberg liegt oder eines Nachweises, dass die Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen gegeben ist, nachzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 22.07.2011 Bezug genommen.

12

Mit Schreiben vom 05.08.2011 hat die Antragstellerin eine Kopie ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen übersandt. Mit Verfügung vom 10.08.2011 hat das Amtsgericht T2 – Mahnabteilung – der Antragstellerin aufgegeben nachzuweisen, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind. Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.08.2011 einen Auszug aus dem von ihr genutzten Mustervertrag in Kopie übersandt, der nach ihrer Darstellung so auch mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen wurde.

13

Mit Beschluss vom 31.08.2011 hat sich das Amtsgericht T2 – Mahnabteilung – ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht I verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin nach dem Vorbringen der Antragstellerin keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland habe. Für das Mahnverfahren sei ausschließlich das Amtsgericht zuständig, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären (§ 703d ZPO). Dieses befinde sich im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts I. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts T2 – Mahnabteilung – vom 31.08.2011 Bezug genommen.

14

Mit Verfügung vom 04.10.2011 hat das Amtsgericht T2 – Mahnabteilung – die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

15

Mit Verfügung vom 27.02.2012 hat der Senat der Antragstellerin aufgegeben, binnen zwei Wochen den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in Kopie zu übersenden. Mit Schreiben vom 23.03.2012 hat daraufhin die Antragstellerin einen „Cocktail Tour-Lieferschein" vom 04.09.2010 in Kopie übersandt, welcher keinen Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragstellerin oder eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien beinhaltet.

16

B.

17

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.

18

I.

19

Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung berufen, da zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht I gehört.

20

Zudem liegen die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Amtsgerichte in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre.

21

II.

22

Zwar konnte im Streitfall mangels Zustellung des Antrags an die Antragsgegnerin keine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung durch die beteiligten Mahngerichte erfolgen. Die Weiterleitung des Verfahrens an das Amtsgericht T2 stellt demzufolge auch nur eine formlose Abgabe durch das Amtsgericht I dar und keine Verweisung im Sinne von § 281 ZPO. In Rechtsprechung und Fachliteratur ist allerdings anerkannt, dass im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei Mahnverfahren auch vor Erlass eines Mahnbescheides entsprechend anwendbar ist, wenn das zuständige Mahngericht bestimmt werden soll und eines der beteiligten Mahngerichte nach Sachlage zuständig sein muss (BGH NJW 1993, 2752; BayObLG Rpfleger 2002, 528; NJW-RR 2006, 206; OLG Schleswig OLGR 2007, 960; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 ZPO Rn 8, 25).

23

C.

24

Mangels Bindungswirkung des Beschlusses des Amtsgerichts I vom 05.07.2011 hat der Senat dasjenige Mahngericht zu bestimmen, das tatsächlich zuständig ist (vgl. BayObLG Rpfleger 2002, 528; NJW-RR 2006, 206). Das ist das Amtsgericht T2 - Mahnabteilung.

25

I.

26

Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 3 Abs. 1, 5 Nr. 1 a, c EuGVVO international zuständig.

27

1.

28

Die Antragsgegnerin hat als englische Limited ihren Hauptsitz im Sinne des Art. 60 Abs. 1, 2 EuGVVO in einem Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich). Sie kann daher gemäß Art. 3 Abs. 1 EuGVVO nach Maßgabe der Art. 5 ff. EuGVVO vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaats verklagt werden.

29

2.

30

Von einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Art. 23 EuGVVO kann nicht ausgegangen werden, weil die Antragstellerin den Abschluss einer solchen Vereinbarung trotz mehrfacher Aufforderung entgegen § 32 Abs. 2 AVAG nicht urkundlich belegt hat. Die Vorlage von Vertragsmustern genügt insoweit nicht, da nicht nachgewiesen ist, dass die dort enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen tatsächlich Vertragsbestandteil geworden sind.

31

3.

32

Demgegenüber sind die deutschen Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO international zuständig. Nach dieser Norm kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.

33

a.

34

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin Ansprüche aus einem gastronomischen Kooperationsvertrag geltend. Hierbei handelt es sich unzweifelhaft um eine freiwillig eingegangene Verpflichtung (vgl. zum autonom auszulegenden Vertragsbegriff EuGH NJW-RR 2004, 1291, 1292, Tz. 24). Mithin bildet ein vertraglicher Anspruch den Gegenstand des Verfahrens, welcher weder aus einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen noch aus einer Dienstleistungsvereinbarung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO resultiert (vgl. Art. 5 Nr. 1 c EuGVVO).

35

b.

36

Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 a EUGVVO ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung zu erbringen hat. Dieser ist nach dem Recht zu ermitteln, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist (BGH NJW-RR 2005, 581, 582 m. w. N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist N Erfüllungsort für die geltend gemachte Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin.

37

aa.

38

Im Streitfall kommt bei der Bestimmung des Erfüllungsortes deutsches Recht zur Anwendung.

39

Es kann letztlich dahinstehen, ob die Parteien zumindest konkludent gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz Rom I-VO das deutsche Recht gewählt haben, wofür jedenfalls spricht, dass der Vertrag in Deutschland geschlossen wurde, dort die vertraglichen Leistungen zu erbringen waren und zudem die Vertragssprache deutsch ist (vgl. zu diesen Aspekten Palandt/Thorn, Rom I (IPR), 71. Aufl., Art. 3, Rn. 7).

40

Jedenfalls unterliegt der Vertrag gemäß Art. 4 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO deutschem Recht, da er nicht unter die in Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO aufgeführten Vertragstypenfällt und die Antragstellerin, die ihre Hauptniederlassung in E2 hat, die vertragscharakteristischen Leistungen zu erbringen hatte.

41

bb.

42

Maßgebend für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO sind daher die §§ 269, 270 BGB. Danach hat die Leistung grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seine gewerblichen Niederlassung hat, es sei denn, ein anderer Leistungsort ist bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen.

43

Mangels anderweitiger Bestimmung und da sich aus der Natur des Schuldverhältnisses vorliegend nichts anderes ergibt, hat die Antragsgegnerin die ihr obliegende Leistungshandlung, die anteilige Zahlung der Einnahmen aus dem Ticketverkauf, an ihrer gewerblichen Niederlassung zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses zu erbringen, §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1, 2 BGB, mithin in N.

44

II.

45

Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht T2 – Mahnabteilung.

46

§ 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt, dass für das Mahnverfahren das Gericht ausschließlich zuständig ist, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat jedoch – wie im Streitfall - der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gilt die besondere Vorschrift des § 703d Abs. 2 Satz 1 ZPO. Danach ist für das Mahnverfahren das Amtsgericht zuständig, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. Landesrechtliche Konzentrationen der Mahnsachen bei einem Gericht sind wegen § 703d Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 689 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen.

47

Für das streitige Verfahren zuständig wäre hier das für N zuständige Amtsgericht N. Aufgrund der erfolgten Zuständigkeitskonzentration der Mahnverfahren für das Bundesland Baden-Württemberg beim Amtsgericht T2 – Mahnabteilung - ist dieses Gericht für das Mahnverfahren zuständig.