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Oberlandesgericht Hamm·32 SA 88/14·04.01.2015

Zuständigkeitsbestimmung: Landgericht Verden (Aller) als zuständig festgestellt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeitsbestimmung/örtliche ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Nach Mahnverfahren verklagte der Kläger den Beklagten auf Werklohn; die zunächst befassten Landgerichte Paderborn und Verden erklärten sich jeweils für unzuständig. Das OLG Hamm bestimmte die Zuständigkeit und stellte fest, dass das Landgericht Verden (Aller) zuständig ist. Das Gericht betont, dass die Amtspflicht zur Zuständigkeitsprüfung auf den vorgelegten oder offenkundigen Prozessstoff beschränkt ist.

Ausgang: OLG bestimmt die örtliche Zuständigkeit und stellt fest, dass das Landgericht Verden (Aller) zuständig ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der örtlichen Zuständigkeit beschränkt sich auf den dem Gericht unterbreiteten oder offenkundigen Prozessstoff; eine allgemeine Amtsermittlungspflicht besteht nicht.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen eigene Nachforschungen zu besonderen Gerichtsständen (z. B. Erfüllungsort) anzustellen, wenn das Parteivorbringen hierfür keine Anhaltspunkte enthält.

3

Ein Verweisungsbeschluss, der im Einvernehmen mit den Parteien ergeht, ist regelmäßig nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend.

4

Willkür einer Verweisung liegt nur vor, wenn ihr jede rechtliche Grundlage fehlt; bloße inhaltliche Fehler führen nicht zur Willkürbewertung.

Relevante Normen
§ 36 I Nr. 6 ZPO, 281 ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 36 Abs. 2 ZPO§ 281 Abs. 2 S. 2 und 4 ZPO§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO§ 12, 13, 281 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 O 387/14

Leitsatz

Die Verpflichtung des Gerichts, seine Zuständigkeit in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen zu prüfen, begründet keine Amtsermittlungspflicht. Die auf der Grundlage des Klagevortrags durchzuführende Prüfung beschränkt sich auf den unterbreiteten oder offenkundigen Prozessstoff, weitergehende Nachforschungen z.B. zur eigenen Zuständigkeit aufgrund eines besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes hat das Gericht nicht durchzuführen, wenn das Parteivorbringen hierfür keine Anhaltspunkte beinhaltet.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht Verden (Aller).

Gründe

2

A.

3

Der Kläger nimmt nach Durchführung des Mahnverfahrens und Abgabe des Verfahrens nach Widerspruch an das vom Kläger im Mahnverfahren als zuständig benannte Landgericht Paderborn den Beklagten auf Zahlung von Werklohn aus einem Bauwerkvertrag in Anspruch. Das Bauwerk liegt – wie inzwischen bekannt geworden, von den Parteien aber zunächst nicht mitgeteilt – in X, das zum Landgerichtsbezirk Paderborn gehört.

4

Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in P im Landgerichtsbezirk Verden (Aller).

5

Mit Verfügungen vom 18.08.2014 und vom 09.10.2014 hat das Landgericht Paderborn den Kläger darauf hingewiesen, dass zu einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich sei und dass ausgehend vom Wohnsitz des Beklagten das Landgericht Verden (Aller) zuständig sei.

6

Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.10.2014 die Verweisung an des Rechtsstreits an „das zuständige Gericht“ beantragt, nachdem zuvor der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.10.2014 die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn gerügt hatte und seinerseits beantragt hatte, den Rechtsstreit an das Landgericht Verden (Aller) zu verweisen.

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Das Landgericht Paderborn hat sich sodann mit Beschluss vom 16.10.2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Verden (Aller) verwiesen.

8

Mit Beschluss vom 23.10.2014 hat das Landgericht Verden (Aller) die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und sich für unzuständig erklärt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Es hat sodann die Sache dem Landgericht Paderborn wieder vorgelegt.

9

Dieses hat mit Beschluss vom 30.10.2014 die Rückübernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache erneut dem Landgericht Verden (Aller) zugeleitet. Auch insoweit wird wegen der Begründung auf den Beschluss Bezug genommen.

10

Das Landgericht Verden (Aller) hat daraufhin mit Beschluss vom 03.11.2014, auf den hinsichtlich seiner Begründung Bezug genommen wird, erneut die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Senat zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

11

B.

12

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.

13

I.

14

Das Landgericht Paderborn und das Landgericht Verden (Aller) haben sich beide rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Letzteres hält das Landgericht Paderborn für zuständig und hat die Sache dem Senat zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

15

II.

16

Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO als das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen.

17

C.

18

Zuständig ist das Landgericht Verden (Aller).

19

Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Paderborn vom 16.10.2014 ist für das Amtsgericht Verden (Aller) bindend gem. § 281 Abs.2 S. 2 und 4 ZPO.

20

Diese Bindungswirkung würde ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrte und daher willkürlich wäre oder wenn sie auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhte.

21

Das ist vorliegend nicht der Fall.

22

Das Landgericht Paderborn hat den Kläger vor der Verweisung des Rechtsstreits rechtliches Gehör zur Frage der örtlichen Zuständigkeit durch die Verfügungen vom 18.08.2014 und vom 09.10.2014 gewährt. Dieser hat daraufhin den Verweisungsantrag vom 15.10.2014 gestellt.

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Einem Verweisungsbeschluss, der im Einvernehmen mit den Parteien ergangen ist, kommt regelmäßig die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zu (BGH NJW 03, 3201 (3202); MüKo-ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 281 Rn. 58; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 281 Rn. 17). Vorliegend hatte der Kläger die Verweisung an „das zuständige Gericht“ in Beantwortung des Hinweises des Landgerichts Paderborn vom 09.10.2014 beantragt. Da – wohl auch nach Auffassung des Landgerichts Verden (Aller) – nur die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn und des Landgerichts Verden (Aller) in Betracht kommen, kann der Verweisungsantrag des Klägers vom 15.10.2014 bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden, dass dieser die Verweisung an das Landgericht Verden (Aller) beantragte. Eine Verweisung an das Landgericht Paderborn kam nicht in Betracht, weil dieses bereits mit der Sache befasst war.

24

Auch der Beklagte hat mit seinem Schriftsatz vom 08.10.2014 die Auffassung vertreten, dass das Landgericht Verden (Aller) allein zuständig sei.

25

Mithin ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Paderborn vom 16.10.2014 im Einvernehmen mit den Parteien ergangen und bereits aus diesem Grunde bindend.

26

Unabhängig hiervon kann ein Fall willkürlicher Verweisung im Falle des Beschlusses vom 16.10.2014 nicht angenommen werden. Hierfür genügt es nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW-RR 2002, 1498; NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45 (49); BGH, NJW-RR 1996, 877 (878)).

27

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Paderborn nicht willkürlich.

28

Das Landgericht Paderborn hat zutreffend erkannt, dass der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten beim Landgericht Verden (Aller) begründet ist. Es hat auch den Beklagten wiederholt darauf hingewiesen, dass für einen anderen Gerichtsstand, wozu auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes zählt, mit der Anspruchsbegründung oder danach nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich sei, was ebenfalls den Tatsachen entspricht. Der Kläger hatte zum Ort des Bauwerks nichts vorgetragen und dies auch nach den entsprechenden Hinweisen des Landgerichts Paderborn nicht getan.

29

Zu weitergehenden Ermittlungen, wie sie das Landgericht Verden (Aller) später durchgeführt hat, war das Landgericht Paderborn nicht gehalten.

30

Zwar muss das Gericht seine Zuständigkeit in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen prüfen. Prüfung von Amts wegen bedeutet jedoch keine Amtsermittlung. Sie beschränkt sich auf den dem Gericht unterbreiteten oder offenkundigen Prozessstoff (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2013, 511 (512) m.w.Nw.). Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage des Klägervortrags. Dessen tatsächliche Behauptungen gelten mangels gegnerischen Vortrags als zugestanden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 12 Rdnrn. 13 f.). Ein Gericht ist nicht in jedem Fall verpflichtet, von Amts wegen Nachforschungen zu seiner eigenen Zuständigkeit durchzuführen, wenn keine Anhaltspunkte hierfür im Parteivorbringen begründet sind.

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So liegt der Fall hier. Der Kläger hat weder etwas dazu vorgetragen, dass er an dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen wolle, noch hat er dessen tatsächlichen Voraussetzungen durch Benennung des Ortes des Bauvorhabens dargetan. Da sich hieran auch durch die wiederholten Hinweise des Landgerichts Paderborn an den anwaltlich vertretenen Kläger nichts geändert hat, ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn begründet war.

32

Im Übrigen gilt, dass selbst wenn vom Landgericht Paderborn entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung weitergehende Ermittlungen zu verlangen gewesen wären, deren Unterlassen nicht dazu führen würde, dass die Verweisung als grob rechtsfehlerhaft oder offenbar gesetzeswidrig und somit willkürlich zu werten wäre. Vielmehr wäre sie dann als bloß unrichtig oder fehlerhaft zu werten, in der Sache aber nachvollziehbar bleiben und auf einer gesetzlichen Grundlage (§§ 12, 13, 281 ZPO) basieren.