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Oberlandesgericht Hamm·32 SA 65/13·12.09.2013

Zuständigkeitsbestimmung: Landgericht Bochum aufgrund bindenden Verweisungsbeschlusses

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm bestimmte das Landgericht Bochum als sachlich zuständiges Gericht, nachdem mehrere Gerichte unanfechtbar Unzuständigkeit erklärt hatten. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO lagen vor. Das Gericht betont die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO) und verneint Willkür. Die Verbindung nach § 147 ZPO ändert die Zuständigkeit nicht.

Ausgang: Zuständigkeitsbestimmung zugunsten des Landgerichts Bochum; Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein unanfechtbarer Verweisungsbeschluss bewirkt gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO grundsätzlich die Bindung der Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts und die Zuständigkeit des verwiesenen Gerichts.

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Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wird nur durch schwere Rechtsfehler aufgehoben, etwa durch Verletzung des rechtlichen Gehörs, offensichtliche Rechtsmängel oder völlige Rechtsgrundlagenlosigkeit; einfache Rechtsirrtümer genügen nicht.

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Die Verbindung mehrerer Prozesse nach § 147 ZPO beeinflusst wegen des Prinzips der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) grundsätzlich nicht die sachliche Zuständigkeit, sodass eine amtsgerichtliche Zuständigkeit trotz nachträglicher Addition der Streitwerte bestehen bleibt.

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§ 506 Abs. 1 ZPO begründet nur in eng auszulegenden Ausnahmen (z. B. Widerklage, Erweiterung des Klageantrags, Zwischenfeststellungsklage) eine nachträgliche sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts, nicht jedoch durch bloße Prozessverbindung.

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Aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ist dem verwiesenen Gericht eine mit bindender Wirkung wirkende Rückverweisung an das verweisende Gericht regelmäßig verwehrt.

Relevante Normen
§ ZPO 36, 147, 281§ 147 ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 36 Abs. 1 ZPO§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 5 O 107/13

Leitsatz

Zur Auswirkung der Verbindung mehrerer Prozesse gem. § 147 ZPO auf die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Bochum bestimmt.

Gründe

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A.

3

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Verschiedene ordentliche Gerichte, das Amtsgericht Recklinghausen und das Landgericht Bochum, haben sich jeweils durch einen unanfechtbaren Beschluss rechtskräftig im Sinne dieser Norm für unzuständig erklärt.

4

Das Oberlandesgericht Hamm ist als das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen.

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B.

6

Als zuständiges Gericht ist das Landgericht Bochum zu bestimmen.

7

I.

8

Dies folgt gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Recklinghausen vom 6. Juni 2013.

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Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bewirkt ein Verweisungsbeschluss im Grundsatz bindend die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichtes und die Zuständigkeit des Gerichtes, an das verwiesen wird. Diese Bindungswirkung wird nicht schon durch die bloße etwaige Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr regelmäßig nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (vgl. BGH, NJW 2002, S. 3634 ff.; NJW 1993, S. 1273; Greger in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 281 Rn. 17 – jeweils mit weiteren Nachw.).

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Diese Voraussetzungen einer Willkür sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar bleibt nach ganz herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, die Verbindung mehrerer Prozesse nach § 147 ZPO wegen des in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verankerten Grundsatzes der perpetuatio fori ohne Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit, so dass das Amtsgericht zuständig bleibt, obwohl bei anfänglicher Klagehäufung die Zuständigkeit des Landgerichtes durch Addition der Streitwerte nach § 5 ZPO gegeben wäre. § 506 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen, weil nach der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift (vgl. etwa Wittschier in Musielak, ZPO 10. A., § 506 Rn. 1) nur die Widerklage, Erweiterung des Klageantrags (§ 264 Nr. 2, 3 ZPO) oder die Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) eine nachträgliche sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts in Abweichung von § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründen kann. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den hier ersichtlich nicht vorliegenden Fall, dass der Kläger durch willkürliche Aufspaltung des Streitgegenstandes in mehrere Teilklagen die amtsgerichtliche Zuständigkeit erschleichen wollte. (Wagner in: Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, § 147 Rn. 13; Stadler in: Musielak, a.a.O., § 147 Rn. 6; Greger in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 147 ZPO Rn. 8; jeweils mit weiteren Nachweisen; anders: AG Neukölln, MDR 2005, S. 772, zitiert nach juris.de).

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Dass sich das Recklinghausen in seinen Beschlussgründen hiermit nicht auseinandergesetzt hat, genügt nicht, um bereits eine grobe Gesetzeswidrigkeit oder ein willkürliches Verhalten annehmen zu können. Vielmehr stellt sich die Nichtbeachtung dieser herrschenden Meinung in Anbetracht der gesetzlichen Regelung in § 5 ZPO als einfacher Rechtsfehler dar, der die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO unberührt lässt. Denn nicht einmal drastische Rechtsfehler als solche vermögen für sich allein den Vorwurf der Willkür zu belegen (Foerste in: Musielak, ZPO, 10. Auflage, § 281 Rn. 17, mit weiteren Nachweisen).

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II.

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Aufgrund der Bindungswirkung des Beschlusses des Amtsgerichts Recklinghausen war das Landgericht Bochum daran gehindert, seinerseits den Rechtsstreit mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Recklinghausen (zurück) zu verweisen (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 281Rn. 19).