Verweisungsbeschluss und Gerichtsstand bei Unterfrachtführer (§ 30 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Frachtvergütung und beruft sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in Siegen; der Beklagte verweist auf Erfüllungsort Coburg. Das AG Siegen verwies an Coburg, das AG Coburg verwies zurück mit Hinweis auf § 30 I S. 3 ZPO. Das OLG Hamm hält die Verweisung für bindend und befugt Coburg zur Zuständigkeit; die Nichterörterung der Unterfrachtführer‑Frage begründet keinen willkürlichen Fehler.
Ausgang: Die Verweisung an das Amtsgericht Coburg wird bestätigt; das Amtsgericht Coburg ist zuständig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verweisungsbeschluss ist nicht schon durch einen einfachen, nicht thematisierten Rechtsirrtum verletzt; seine Bindungswirkung entfällt nur bei Gehörsverletzung, groben offensichtlichen Rechtsmängeln oder fehlender Rechtsgrundlage.
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bleibt trotz unbeachtlicher Fehleinschätzung der Zuständigkeit erhalten, sofern kein schwerwiegender Verfahrensmangel vorliegt.
§ 30 Abs. 1 ZPO ist dahingehend auszulegen, dass sie die gemeinsame Inanspruchnahme mehrerer Frachtführer erleichtern soll, ohne dem Unterfrachtführer einen zusätzlichen Klageort an seinem eigenen Gerichtsstand gegen den Frachtführer zu eröffnen.
Das Unterlassen, von den Parteien nicht angeführte spezielle Zuständigkeitsfragen (hier: Unterfrachtführer am eigenen Gerichtsstand) zu erörtern, macht einen Verweisungsbeschluss nicht willkürlich, sofern die Norm nicht offensichtlich eine andere Zuständigkeitsregel schafft.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegen, 14 C 2878/15
Leitsatz
Ein Verweisungsbeschluss ist nicht grob fehlerhaft oder willkürlich, wenn er sich nicht mit der - auch von den Parteien des Rechtsstreits zuvor nicht thematisierten - Fragestellung befasst, ob ein Unterfrachtführer gem. § 30 I S. 3 ZPO an seinem eigenen Gerichtsstand gegen den Frachtführer klagen kann. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 30 ZPO ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass mit der Norm für den Unterfrachtführer die Möglichkeit geschaffen werden sollte, nicht nur am allgemeinen Gerichtsstand des Frachtführers, am Übernahmeort oder am vorgesehenen Ablieferungsort, sondern auch an seinem eigenen Gerichtsstand gegen den Frachtführer zu klagen.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Coburg.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung angeblich ausstehender Vergütung für einen am 27.04.2015 durchgeführten Gütertransport nebst Zinsen sowie Zinsen auf eine zwischenzeitlich beglichene weitere Forderung wegen eines am 18.04.2015 durchgeführten Gütertransports sowie vorgerichtliche Mahn- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit den vorstehenden Forderungen.
Zum Gerichtsstand in Siegen trägt sie vor, dass die Parteien bereits vor dem ersten der gegenständlichen Auftrag in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden hätten und insoweit Siegen als Gerichtsstand zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart gewesen sei. Anfragen seien per E-Mail erfolgt, die Klägerin habe jeweils darauf hingewiesen, dass Gerichtsstand Siegen sei. Beispielhaft legt sie eine dem zweiten Transport vorangegangene E-Mail vom 27.04.2015 vor, die nach der eigentlichen Nachricht Angaben zu Anschrift und Erreichbarkeit der Klägerin, Zertifizierungen und die Geltung der VBGL eine Zeile mit folgendem Inhalt enthält:
„Geschäftsführer K H | Handelsregister Siegen ## # #### | Gerichtsstand Siegen“
Der Beklagte bestreitet die Vereinbarung des Gerichtsstands in Siegen. Vielmehr arbeite er ausschließlich auf Grundlage seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen, die als Erfüllungsort Coburg vorsähen. Die von der Klägerin vorgelegten die streitgegenständlichen Transporte betreffenden "Transportaufträge" des Beklagten enthalten in der Fußzeile jeweils einen entsprechenden Hinweis.
Nachdem die Klägerin hilfsweise die Verweisung an das Amtsgericht Coburg beantragt hatte, hat sich das Amtsgericht Siegen mit Beschluss vom 10.03.2016 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Coburg verwiesen. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht getroffen worden, da in der vorstehend zitierten Angabe im E-Mail-Verkehr keine wirksame beiderseitige Vereinbarung liege. Das Amtsgericht Coburg hat die Akten dem Amtsgericht Siegen mit dem Hinweis auf eine Zuständigkeit gem. § 30 Abs. 1 S. 3 ZPO zurückgesandt: In Siegen befinde sich der Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers. Das Amtsgericht Siegen hat die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Die Amtsgerichte Siegen und Coburg haben sich jeweils für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen, da das im Verhältnis zu beiden Amtsgerichten nächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist und das im hiesigen befindliche Gericht in Siegen als erstes mit der Sache befasst war.
Zuständig ist das Amtsgericht Coburg.
Dies folgt bereits aus dem bindenden Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Siegen. Umstände, die ausnahmsweise die Bindungswirkung dieses Beschlusses entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO wird nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt, wie etwa beim Übersehen eines besonderen Gerichtsstands, der sich nicht aufdrängte und von den Parteien nicht thematisiert wurde. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist. Ein solcher Ausnahmefall, wie er zum Beispiel bei der Verweisung durch ein nach damaligem Erkenntnisstand zuständiges Gericht unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift vorliegt, ist vorliegend nicht zu erkennen (vgl. zum Ganzen nur Zöller/Greger, 31. Auflage, 2016, § 281 ZPO Rn. 17 m.w.N.).
Dass das Amtsgericht Siegen bei dem geschilderten Sachverhalt keine Vereinbarung eines Gerichtsstands in Siegen festgestellt hat, ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Amtsgericht Coburg nicht moniert.
Auch dass das Amtsgericht Siegen keine Zuständigkeit nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angenommen hat, ist im Ergebnis zumindest vertretbar und in jedem Fall nicht willkürlich. § 30 Abs. 1 S. 3 ZPO soll die gemeinsame Inanspruchnahme mehrerer Beförderer erleichtern (vgl. Musielak/Heinrich, 13. Auflage 2016, § 30 ZPO Rn. 2). Aus dem Gesamtzusammenhang der Norm ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass für den Unterfrachtführer die Möglichkeit geschaffen werden sollte, nicht nur am allgemeinen Gerichtsstand des Frachtführers, am Übernahmeort oder am vorgesehenen Ablieferungsort (§ 30 Abs. 1 S. 1 ZPO), sondern auch an seinem eigenen Gerichtsstand gegen den Frachtführer zu klagen. Dass das Amtsgericht Siegen § 30 ZPO überhaupt nicht thematisiert hat, ist angesichts des speziellen Anwendungsbereichs der Norm und des Umstands, dass die Zuständigkeitsnorm von keiner Partei thematisiert wurde, im Rahmen der Prüfung der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses unschädlich.