Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·32 SA 54/15·28.10.2015

Zuständigkeit bei Internatsvertrag: Erfüllungsort am Internatssitz; Bestimmungsantrag abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsstandsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine Zuständigkeitsbestimmung zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Erziehungs- und Schulvertrag gegen getrennt lebende Eltern. Das Gericht stellte fest, dass bei Internatsverträgen der Sitz des Internats Erfüllungsort und damit gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nach §29 ZPO ist. Da die Antragstellerin zuvor die Wohnsitzgerichte benannt und damit ihr Wahlrecht nach §35 ZPO ausgeübt hatte, kommt eine Bestimmung nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO nicht in Betracht. Der Antrag wurde abgelehnt und die Antragstellerin zur Tragung der Kosten verurteilt.

Ausgang: Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO abgelehnt; Antragstellerin trägt die Kosten des Bestimmungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Internatsvertrag sind die beiderseitigen vertraglichen Leistungspflichten am Sitz des Internats zu erfüllen; dieser Sitz kann als Erfüllungsort einen besonderen gemeinsamen Gerichtsstand nach §29 ZPO begründen.

2

Haben mehrere Verpflichtete unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände, können sie am gemeinsamen besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemeinschaftlich verklagt werden.

3

Die nach §35 ZPO ausgeübte Gerichtswahl durch Angabe anderer Gerichte ist verbindlich; liegt zum Zeitpunkt der Wahl bereits ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand vor, schließt dies eine spätere Zuständigkeitsbestimmung nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO aus.

4

Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zurückgewiesen, sind die Kosten des Bestimmungsverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen; der Gegenstandswert kann abschätzungsweise unter Berücksichtigung des Kosteninteresses bemessen werden.

Relevante Normen
§ 29, 36 I Nr. 3 ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 29 ZPO§ 35 ZPO

Leitsatz

Bei einem Internatsvertrag sind die beiderseitigen Vertragspflichten am Sitz des Internats zu erfüllen. An diesen können Eltern, die - weil sie getrennt wohnen - unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände haben, ohne vorherige Gerichtsstandsbestimmung gemeinsam verklagt werden.

Tenor

Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.

Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin will die Antragsgegner wegen angeblicher Ansprüche aus einem Erziehungs- und Schulvertrag betreffend deren Sohn in Anspruch nehmen.

4

Sie hat die Eltern zunächst im Mahnverfahren in Anspruch genommen. In dem gegen die in N wohnhafte Mutter gestellten Mahnantrag hat sie als Prozessgericht, an das im Fall des Widerspruchs das Verfahren abgegeben wird, das Landgericht N, in dem gegen den in P wohnhaften Vater gestellten Mahnantrag als solches das Landgericht P benannt. Beide Antragsgegner haben jeweils gegen den gegen sie gerichteten Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Das gegen die Mutter gerichtete Verfahren wurde an das Landgericht N abgegeben. In diesem Verfahren hat die Antragstellerin zunächst eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt.

5

Auf den Hinweis der Berichterstatterin , dass die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen dürften, da für beide Antragsgegner ein gemeinsamer Gerichtsstand bestehen dürfte, hat die Antragstellerin die Verweisung des Verfahrens an das Landgericht Fulda beantragt, sofern das Gericht davon ausgehe, dass als gemeinsamer Gerichtsstand der Erfüllungsort in Betracht komme.

6

II.

7

1.

8

Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Zwar haben die Antragsgegner bei verschiedenen Landgerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand und möchte die Antragstellerin sie als Streitgenossen in Anspruch nehmen; es besteht aber für beide Antragsgegner gem. § 29 ZPO ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand. Im Fall eines Internatsvertrags ist der gemeinsame Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungspflichten der Internatssitz (OLG Hamm, Urt. v. 10.07.1989 - 25 U 254/88 - zitiert nach juris, dort insbes. Tz. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., 2014,

9

§ 29 ZPO Rn. 25 "Ausbildungsvertrag").

10

Die Antragstellerin hätte mithin von vornherein für beide Antragsgegner das für den Internatssitz zuständige Landgericht als Prozessgericht der Hauptsache angeben können. Dies hat sie nicht getan, sondern in den Mahnanträgen jeweils die Wohnsitzgerichte der Antragsgegner als die Gerichte benannt, an denen ein streitiges Verfahren durchgeführt werden solle. Damit hat sie das ihr gem. § 35 ZPO zustehende Wahlrecht verbindlich ausgeübt. Eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet jedoch aus, wenn im Zeitpunkt der Gerichtswahl ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand bestanden hat und dieser durch eine anderweitige Gerichtswahl verlorengegangen ist (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 15).

11

Für die Entscheidung über den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag ist nicht der Senat, sondern das Landgericht N zuständig. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass derzeit mit Blick auf die obigen Ausführungen kein Raum für eine Verweisung durch das als Wohnsitzgericht für eine Klage gegen die Mutter zuständige Landgericht N zu erkennen ist.

12

2.

13

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ergeht im Falle der Antragszurückweisung eine Kostenentscheidung auch dann, wenn zwischenzeitlich Klage erhoben wurde. Es ist nicht vollständig auszuschließen, dass den Beklagten durch das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zusätzliche Kosten entstanden sind. Bei der Wertfestsetzung ist der Senat davon ausgegangen, dass dem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung regelmäßig das Kosteninteresse zugrunde liegt, kein isoliertes neues Verfahren gegen den weiteren Antragsgegner führen zu müssen. Ausgehend davon wird ein geschätzter Ansatz von 20 % der Hauptsache für angemessen erachtet.