Gerichtsstandbestimmung: Verweisung an falsches LG wegen willkürlicher Ermittlung unverbindlich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Unterstellkosten für ein nach Unfall abgeschlepptes Mietfahrzeug und klagte vor dem LG Detmold. Dieses verwies wegen angeblichen allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten an das LG Ulm; nach weiteren Verweisungen lehnten Ulm und Memmingen die Übernahme ab. Das OLG Hamm bestimmte das LG Memmingen als örtlich zuständig, weil dort Wohn- und Firmensitz des Beklagten liegen. Die Erstverweisung nach Ulm sei wegen objektiv willkürlicher, ungeprüfter Ermittlung des Gerichtsstands ausnahmsweise nicht bindend (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Ausgang: Im Gerichtsstandbestimmungsverfahren wurde das Landgericht Memmingen als örtlich zuständig bestimmt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist das nächsthöhere Gericht zuständig, wenn mehrere Gerichte sich rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt haben; maßgeblich ist bei verschiedenen OLG-Bezirken das OLG des zuerst befassten Gerichts (§ 36 Abs. 2 ZPO).
Der allgemeine Gerichtsstand eines Einzelkaufmanns bestimmt sich nach Wohnsitz (§§ 12, 13 ZPO) bzw. bei Inanspruchnahme unter der Firma nach dem Sitz der Niederlassung (§ 17 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 12, 13 ZPO).
Für Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche aus einem Verwahrungsvertrag ist der Erfüllungsort regelmäßig nicht der Verwahrungsort; es handelt sich grundsätzlich um Geldschulden, die am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners zu erfüllen sind (§§ 269, 270 BGB), sofern kein abweichender gemeinsamer Erfüllungsort vereinbart oder aus Umständen eindeutig ableitbar ist.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung setzt eine hinreichend klare Einigung voraus, dass künftige Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis bei einem bestimmten Gericht auszutragen sind; das bloße Einverständnis mit Verwahrung und Abholung am Leistungsort genügt hierfür nicht (§§ 29 Abs. 2, 38 ZPO).
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entfällt ausnahmsweise bei objektiver Willkür; diese liegt nicht schon bei bloßer Fehlerhaftigkeit, sondern bei offensichtlich unhaltbarer, jeder Grundlage entbehrender Zuständigkeitsbestimmung vor, etwa bei ungeprüfter, fehlerhafter Ermittlung des zuständigen Gerichtsstands.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 1 O 209/16
Leitsatz
Ein Verweisungsbeschluss kann unverbindlich sein, wenn das verweisende Gericht das für den allgemeinen Gerichtsstand eines Beklagten zuständige Gericht fehlerhaft und ohne Überprüfung ermittelt, so dass die Verweisung offenbar irrtümlich an ein unzuständiges Gericht erfolgt.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht Memmingen.
Gründe
I.
Der Kläger betreibt in C im Bezirk des Landgerichts Detmold ein Abschlepp- und Recyclingunternehmen. Er nimmt den Beklagten, der im Bezirk des Landgerichts Memmingen eine Autovermietung betreibt, vor dem Landgericht Detmold auf Erstattung von Unterstellkosten für 459 Tage à 10,- € zgl. Umsatzsteuer, insgesamt 5.462,10 € nebst Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung in Anspruch.
In der Klageschrift trägt er vor, das auf den Beklagten zugelassene Fahrzeug sei am 23.04.2015 auf der Autobahn 2 in Fahrtrichtung Dortmund in Höhe Kilometer 230 in einen Verkehrsunfall verwickelt worden und anschließend fahruntauglich gewesen. Er, der Kläger, habe von der Polizei den Auftrag erhalten, es abzuschleppen. Vor Ort sei er auf den Fahrer des Fahrzeugs getroffen, bei dem es sich um einen Kunden des Beklagten gehandelt habe, der zum Unfallzeitpunkt Mieter des Wagens gewesen sei. Dieser habe das Angebot des Klägers angenommen, das Fahrzeug zunächst auf dessen Betriebsgelände in C unterzustellen. Anfang Mai 2015 habe der Beklagte telefonisch Kontakt mit dem Kläger aufgenommen und erklärt, dass er das Fahrzeug in der nächsten Woche abholen wolle. Das sei dann jedoch nicht geschehen. Letztlich habe es bis zum 25.07.2016 auf dem Gelände des Klägers gestanden. Der Kläger behauptet, am Telefon sei ein Verwahrungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen und der Beklagte befinde sich in Annahmeverzug.
Der Mahnbescheid ist dem Beklagten unter seiner Geschäftsadresse in O zugestellt worden, die sich im Bezirk des Landgerichts Memmingen befindet (Bl. 16 d.A.). Die Anspruchsbegründung ist ihm unter seiner privaten Anschrift in C im Bezirk des Landgericht Memmingen zugestellt worden (Bl. 20 d.A.).
Der Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Detmold gerügt (Bl. 20b d.A.). Der Kläger hat behauptet, in dem Telefonat, in dem der Beklagte die Abholung des Fahrzeugs angekündigt habe, hätten die Parteien eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen. Der Beklagte habe erklärt, das Fahrzeug solle solange auf dem Hof des Klägers stehen bleiben, bis er es abhole. Daher sei zwischen den Parteien Einigkeit darüber erzielt worden, dass dort auch der Gerichtsstand Detmold begründet sein sollte (Bl. 22 d.A.).
Für den Fall der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Detmold hat der Kläger die Verweisung an das örtlich zuständige Landgericht beantragt (Bl. 23b d.A.).
Das Landgericht Detmold hat sich daraufhin mit Beschluss vom 24.04.2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Ulm verwiesen (Bl. 24 ff. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zuständigkeit richte sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnorts des Beklagten gem. §§ 11, 12 ZPO, der nach § 17 Abs. 2 HGB unter seiner Firma verklagt werde. Dieser liege im Bezirk des Landgerichts Ulm. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Detmold sei nicht gegeben. Dem Vortrag des Klägers sei weder eine Gerichtsstandvereinbarung i.S.v. §§ 38 ff. ZO zu entnehmen noch lägen die Voraussetzungen des § 29 ZPO, da es sich bei der streitigen Verpflichtung um eine Geldschuld handle, die am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen sei (§§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB).
Nach Eingang der Akten beim Landgericht Ulm hat der Beklagte seine Zuständigkeitsrüge aufrecht erhalten und gemeint, dass das Landgericht Memmingen örtlich zuständig sei, weil ihm die Klageschrift unter seiner Privatadresse zugestellt worden sei. Zudem hat er zur Sache vorgetragen und unter anderem bestritten, den Abschleppauftrag erteilt zu haben; der Kläger müsse sich daher auch wegen der geltend gemachten Standgebühren an den Mieter des Fahrzeugs halten (Bl. 38 ff. d.A.).
Das Landgericht Ulm hat die Parteien mit Verfügung vom 20.11.2017 darauf hingewiesen, dass es örtlich nicht zuständig sei, da der Beklagte sowohl bei der Begründung des Schuldverhältnisses als auch zum Zeitpunkt der Klagezustellung im Bezirk des Landgerichts Memmingen wohnhaft gewesen sei (Bl. 41 d.A.).
Auf diesen Hinweis hin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.12.2017 Verweisung an das Landgericht Memmingen beantragt (Bl. 44b d.A.).
Das Landgericht Ulm hat sich daraufhin mit Beschluss vom 08.01.2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Memmingen verwiesen (Bl. 46 f. d.A.).
Das Landgericht Memmingen hat die Übernahme des Verfahrens mit Beschluss vom 25.01.2018 abgelehnt (Bl. 50 ff. d.A.). Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Detmold vom 24.04.2017 sei für das Landgericht Ulm bindend gewesen. Anhaltspunkte für das Vorliegen objektiver Willkür seien nicht erkennbar. Dies ergebe sich aus der örtlichen Nähe des Wohnsitzes des Beklagten zum Landgerichtsbezirk Ulm und der Tatsache, dass von einer in Detmold ansässigen Richterin nicht zu erwarten sei, den exakten Verlauf der Grenzen zwischen den Landgerichtsbezirken Bayerns und Baden-Württembergs zu kennen. Überdies fehlten dazu auch Ausführungen zur fehlenden Bindungswirkung im Verweisungsbeschluss des Landgerichts Ulm vom 08.01.2018.
Nachdem die Akten daraufhin wieder beim Landgericht Ulm eingegangen sind, hat dieses die Übernahme des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt und die Sache mit Beschluss vom 13.08.2018 dem Oberlandesgericht Stuttgart gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des Landgerichts Memmingen als zuständige Gericht vorgelegt (Bl. 63 ff. d.A.). Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Detmold entfalte keine Bindungswirkung, da das Landgericht Ulm darin i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO unrichtig bezeichnet worden sei. Das Landgericht Detmold habe sich offensichtlich in einem Irrtum über den Verlauf der Grenze der Landgerichtsbezirke Ulm und Memmingen befunden. Dieser Irrtum habe sich ohne weiteres durch einen Blick in die einschlägigen Nachschlagewerke bzw. Suchmaschinen im Internet beheben lassen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das Verfahren mit Beschluss vom 06.09.2018 an das Landgericht Ulm zurückgegeben (Bl. 70 ff. d.A.). Der Senat sei für eine Gerichtstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO nicht zuständig, da kein in seinem Bezirk gelegenes Gericht, sondern das Landgericht Detmold als erstes mit der Sache befasst gewesen sei.
Die Akten sind daher wiederum beim Landgericht Ulm eingegangen, das die Sache nunmehr mit Beschluss vom 20.09.2018 dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO vorgelegt hat (Bl. 73 ff. d.A.). Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf seinen vorherigen Vorlagebeschluss an das Oberlandesgericht Stuttgart vom 13.08.2018 berufen.
Der Senat hat die Parteien mit Verfügung vom 01.10.2018 nochmals zur Frage der Zuständigkeitsbestimmung angehört (Bl. 78 d.A.). Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
II.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts das nächsthöhere Gericht zuständig, da sich die Landgerichte Detmold, Ulm und Memmingen jeweils rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt haben. Da diese Gerichte in verschiedene Oberlandesgerichtsbezirken liegen und das Landgericht Detmold zuerst mit der Sache befasst war, ist das Oberlandesgericht Hamm für die Gerichtsstandbestimmung zuständig (§ 36 Abs. 2 ZPO).
1.
Das Landgericht Memmingen ist örtlich zuständig, da hier der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten begründet ist. In dessen Bezirk befinden sich sowohl sein Wohnsitz als auch der Sitz der Firma, unter der der Beklagte verklagt worden ist (§ 17 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 12, 13 ZPO).
2.
Ein besonderer Gerichtsstand ist nicht einschlägig.
a) Ob der behauptete Abschleppvertrag, der auf die Bergung des Unfallfahrzeugs gerichtet war, einen Beförderungsvertrag i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 1 ZPO darstellt, kann offen bleiben, da der Kläger den Abschluss eines solchen mit dem Beklagten nicht dargelegt hat. Der Auftrag, das sich im Eigentum des Beklagten befindliche Fahrzeug abzuschleppen und in Verwahrung zu nehmen, soll vom vor Ort anwesenden Fahrer und Mieter des Wagens erteilt worden sein. Dass dieser dabei gem. § 164 Abs. 1 S. 2 BGB im Namen und mit Vertretungsmacht des Beklagten gehandelt hat, ergibt sich aus dem Klägervortrag nicht. Mit dem Beklagten in Kontakt getreten sein will er erst anlässlich dessen Anruf Anfang Mai 2015. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug jedoch schon geborgen worden und befand sich auf dem Betriebshof des Klägers. Auch nach seinem Vortrag ging es nur noch um die Verwahrung des Pkw.
b) Für einen solchen Verwahrungsvertrag kann zwar ein besonderer Gerichtsstand i.S.v. § 29 Abs. 1 ZPO begründet sein. Die Rückgabe der hinterlegten Sache ist gem. § 697, 1. Halbs. BGB an dem Ort zu erfüllen, an welchem die Sache aufzubewahren war. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres auch für den Vergütungs- und den Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 689, 693 BGB. Dabei handelt es sich – wie das Landgericht Detmold in seinem Verweisungsbeschluss vom 14.04.2017 zutreffend erkannt hat – um eine Geldschuld i.S.v. §§ 269 Abs. 1 und 2, 270 Abs. 4 BGB, die grundsätzlich am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners zu erfüllen ist. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn ein gemeinsamer Erfüllungsort am Ort der vertragscharakteristischen Leistung zwischen den Parteien vereinbart worden ist oder sich aus den Umständen des Vertragsschlusses ergibt (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 39 Rn. 24a m.w.N.).
Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend der Fall gewesen ist, ergeben sich jedoch aus dem Vorbringen des Klägers nicht und sind auch nicht ersichtlich. Dafür ist insbesondere nicht ausreichend, dass der „Schwerpunkt“ der vertragscharakteristischen Leistung am Verwahrungsort gelegen oder dem Kläger gegenüber dem Anspruch des Beklagten auf Herausgabe des Fahrzeugs die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. §§ 320, 322 BGB zugestanden haben mag (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.2003 – X ARZ 91/03 – BGHZ 157, 20, zit. nach juris, Rn. 15). Es ist ohne weiteres denkbar und durchaus lebensnah, dass der Beklagte das Fahrzeug wie vereinbart abgeholt, zunächst ohne Bezahlung an seinen Geschäftssitz überführt und die „Standgebühren“ erst im Nachhinein beispielsweise im Wege einer Banküberweisung bezahlt hätte.
c) Auch für eine Vereinbarung i.S.v. §§ 29 Abs. 2, 38 Abs. 1 ZPO, die zwischen den Parteien als Formkaufmännern i.S.v. §§ 1 Abs. 2, 6 S. 1 HGB grundsätzlich möglich war, hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Insoweit kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Detmold vom 24.04.2017 Bezug genommen werden. Allein aus dem behaupteten Einverständnis des Beklagten mit der Verwahrung und Abholung des Fahrzeugs im Bezirk des Landgerichts Detmold ergibt sich nicht, dass dort auch sämtliche Rechtsstreitigkeiten der Parteien ausgetragen werden sollten.
3.
Eine anderweitige Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Detmold vom 24.04.2018.
a) Ein solcher Beschluss ist nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Die Bindungswirkung entfällt allerdings dann, wenn der Verweisungsbeschluss nicht als im Rahmen des § 281 Abs. 1 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschl. v. 15.05.2011 – X AZR 109/11 – NJW-RR 2011, 1364, 1365, Rn. 9; Beschl. v. 19.02.2013 – X ARZ 507/12 – NJW-RR 2013, 764, 765, Rn. 7; Beschl. v. 09.06.2015 – X ARZ 115/15 – NJW-RR 2015, 1016, Rn. 9; stRspr).
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall der vom Landgericht Ulm in den Vorlagebeschlüssen vom 13.08. und 20.09.2018 erhobene Vorwurf objektiver Willkür gerechtfertigt. Dort ist zu Recht ausgeführt worden, dass das das Landgericht Detmold bei der Verweisung offenbar dem Irrtum erlegen ist, dass es sich bei dem Geschäftssitz des Beklagten in O um einen Stadtteil von Ulm bzw. einen Ort handle, der im Bezirk des Landgerichts Ulm liegt. Die Einzelrichterin hat es augenscheinlich unterlassen, beispielsweise durch Eingabe der Postleitzahl ####1 in die dafür von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellte Software bzw. Suchmaschinen im Justizintranet (http://lv.justiz.nrw.de/Adressen_Links/adressdatenbank/index.php) zu ermitteln, zu welchem Landgerichtsbezirk diese Adresse gehört. Stattdessen hat sie vermutlich allein anhand der Ortsbezeichnung „O“ und ohne Nachprüfung von dessen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Landgerichtsbezirk auf die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ulm geschlossen. Der Fehler wiegt schwer. Als verweisendes Gericht war das Landgericht Detmold gehalten, das für den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zuständige Gericht, an das bindend verwiesen werden sollte, sorgfältig zu ermitteln. Nach den Angaben der Parteien und den von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln wäre das unschwer möglich gewesen. Der dem Landgericht Detmold hierbei unterlaufene Fehler macht den Verweisungsbeschluss nicht lediglich fehlerhaft, sondern offensichtlich unhaltbar, zumal der Kläger in seinem Verweisungsantrag kein bestimmtes Gericht bezeichnet, sondern die Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts ausdrücklich dem Landgericht Detmold überlassen hat (vgl. Bl. 23b d.A.).
Dafür, dass diese Einschätzung richtig ist, spricht auch der vom Landgericht Ulm in seinem Vorlagebeschluss an das Oberlandesgericht Stuttgart vom 13.08.2018 näher ausgeführte Gesichtspunkt einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Verweisung i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO, die zu korrigieren auch das Rechtsmittelgericht befugt ist (vgl. Elzer, in: Vorwerk/Wolf, in: BeckOKZPO, 29. Edition (Stand: 01.07.2018), § 319 Rn. 45; Musielak, in: Musielak/Voit, ZPO, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 319 Rn. 13, jew. m.w.N). Wenn das Landgericht Detmold im Nachhinein erkannt hätte, dass sich sowohl der Geschäfts- als auch der Wohnsitz des Beklagten im Bezirk des Landgerichts Memmingen befinden, hätte es seinen Verweisungsbeschluss vom 24.04.2017 höchstwahrscheinlich gem. § 319 Abs. 1 ZPO entsprechend berichtigt und den Rechtsstreits sogleich nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO dorthin verwiesen.
III.
Nach alledem hat der Senat das Landgericht Memmingen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO für örtlich zuständig erklärt.
Dabei hat er keine Veranlassung für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO gesehen. Denn der Senat hat sich mit der vorliegenden Entscheidung – soweit ersichtlich – nicht in Widerspruch zu entgegenstehenden Beschlüssen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs begeben. Die Frage, ob der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Detmold vom 24.04.2018 objektiv willkürlich ist, hängt von einer Bewertung der Umstände des Einzelfalls ab, die von einer anderweitigen Entscheidung nicht vorgegeben war.