Zuständigkeitsbestimmung bei Mahn- und Streitgericht: Anwendung des §36 I Nr.6 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten darüber, welches Amtsgericht über die Kostenentscheidung im Mahnverfahren zuständig ist. Beide Amtsgerichte hatten ihre Unzuständigkeit erklärt; das OLG Hamm bestimmte daraufhin das zuständige Gericht. Es stellte fest, dass §36 Abs.1 Nr.6 ZPO entsprechend angewendet werden kann, wenn Mahn- und Streitgericht jeweils Unzuständigkeit erklären, und verpflichtete das Amtsgericht E zur weiteren Durchführung.
Ausgang: OLG bestimmt das Amtsgericht E als zuständiges Streitgericht gemäß §36 Abs.1 Nr.6 i.V.m. §696 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
§36 Abs.1 Nr.6 ZPO ist entsprechend anwendbar, wenn Mahn- und Streitgericht jeweils ihre Zuständigkeit verneinen, um einen Zuständigkeitsstreit schnell zu beenden.
Eine rechtskräftige Unzuständigkeitsaussprache der beteiligten Gerichte begründet die Zulässigkeit des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach §36 Abs.2 ZPO; maßgeblich ist, welches Gericht zuerst mit der Sache befasst war.
Ein Abgabeantrag nach §696 Abs.1 ZPO kann auch aus einem hilfsweise gestellten Schriftsatz entnommen werden, wenn die Partei hinreichend zum Ausdruck bringt, die Sache solle streitig ausgetragen werden.
Ist die Abgabe an das Streitgericht beantragt und vom Mahngericht vorgenommen worden, ist das benannte Streitgericht gemäß §696 Abs.1 S.3 ZPO anhängig und weiter zuständig, das Verfahren zu führen.
Nach Einlegung des Widerspruchs ist das Mahngericht für eine Kostengrundentscheidung nicht mehr zuständig; der Antragsgegner kann durch Beantragung der Abgabe an das Streitgericht eine Kostenentscheidung herbeiführen.
Leitsatz
§ 36 I Nr. 6 ZPO ist auf die Frage, ob ein Verfahren weiter vor dem Mahn- oder dem Streitgericht zu führen ist, jedenfalls entsprechend anwendbar, wenn Mahn- und Streitgericht jeweils ihre Zuständigkeit jeweils verneint haben.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht E.
Gründe
I.
Das Verfahren liegt dem Senat zur Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor.
Das Amtsgericht I – Mahnabteilung - hat auf Antrag der Antragstellerin am 14.12.2011 einen Mahnbescheid gegen die Antragsgegnerin erlassen, gegen den diese am 21.12.2011 Widerspruch eingelegt hat.
Nachdem die Antragstellerin in der Folgezeit keinen Antrag auf Abgabe des Verfahrens zur Durchführung des streitigen Verfahrens stellte, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.11.2014 beantragt, dieser die Kosten des Mahnverfahrens aufzuerlegen und die bei ihr (der Antragsgegnerin) entstandenen Kosten gemäß §§ 103 ff. ZPO festzusetzen. Hilfsweise hat sie beantragt, zwecks Entscheidung über ihren Kostenantrag das Verfahren an das zuständige Streitgericht, das Amtsgericht E - das durch die Antragstellerin in dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids als Abgabegericht benannt worden war - abzugeben.
Das Amtsgericht I hat mit Verfügung vom 27.11.2014 um Überprüfung gebeten, da der Antrag bislang nicht zurückgenommen worden sei, und hat nachgefragt, ob Abgabeantrag ausdrücklich gestellt werde. Mit vom 04.12.2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auf den gestellten Hilfsantrag hingewiesen und vorsorglich erneut erklärt, dass der Abgabeantrag ausdrücklich gestellt werde.
Durch Beschluss vom 19.01.2015 hat sich das Amtsgericht I für den Antrag über die Entscheidung über die Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO für unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht E verwiesen.
Bei dem Amtsgericht E ist die Sache zunächst dem Richter vorgelegt worden, der ausweislich eines Vermerks vom 19.02.2015 die Ansicht vertreten hat, es handele sich lediglich um die Festsetzung der Kosten des Antragsgegners im Mahnverfahren, für die das Mahngericht zuständig sei, und veranlasst hat, die Sache dem Kostenbeamten zur weiteren Veranlassung vorzulegen. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts E hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 11.03.2015 darauf hingewiesen, dass keine Kostengrundentscheidung vorliege, und anheimgestellt, eine solche zu beantragen oder den Antrag zurückzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 01.04.2015 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin beantragt, der klagenden Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Nach erneuter Vorlage an den Richter teilte dieser der Antragsgegnerin mit, eine Kostengrundentscheidung könne nicht erfolgen, da kein Streitverfahren anhängig gemacht worden sei.
Das Verfahren ist danach an das Amtsgericht I zurückgesandt worden und von dort unter dem 10.06.2015 wiederum an das Amtsgericht E versandt worden mit dem Bemerken, dass nach Eingang eines Widerspruchs des Antragsgegners das Mahngericht zu einer Entscheidung über die Verfahrenskosten nicht mehr befugt sei, da diese streitig seien. Eine Entscheidung über die Verfahrenskosten habe das Streitgericht zu treffen, eine Kostengrundentscheidung könne von dort aus nicht erfolgen.
Durch Beschluss vom 30.07.2015 hat das Amtsgericht E sich für unzuständig erklärt und das Oberlandesgericht Hamm um Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ersucht.
II.
1.
Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO zuständig. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Verhältnis der streitenden Gerichte ist der Bundesgerichtshof. Das Amtsgericht I, das zu dem Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gehört, war mit der Sache zuerst befasst.
2.
Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
Das Amtsgericht I und das Amtsgericht E haben sich jeweils rechtskräftig im Sinne dieser Vorschrift durch Beschluss für unzuständig erklärt, das Amtsgericht I durch Beschluss vom 19.01.2015, das Amtsgericht E durch Beschluss vom 30.07.2015. Dass der Beschluss des Amtsgerichts I vom 19.01.2015 anders als die letzte Verfügung zur Rückübersendung an das Amtsgericht E inhaltlich von einem Antrag auf Kostenfestsetzung ausgeht und auf dieser Grundlage verweist, ist unerheblich. Denn im Rahmen der Anwendungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt es lediglich auf das Vorliegen von Unzuständigkeitserklärungen an. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Gerichte vorliegend lediglich über die Voraussetzungen für eine Abgabe an das Streitgericht streiten und die Abgabeverfügung des Mahngerichts nicht die Bindungswirkung des § 281 ZPO hat. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auf die Frage, ob die das Verfahren weiter vor dem Mahn- oder dem Streitgericht zu führen ist, jedenfalls entsprechend anwendbar, wenn Mahn- und Streitgericht dieses jeweils verneint haben. Denn es ist Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, einen Zuständigkeitsstreit möglichst schnell zu beenden. Danach ist ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren entsprechend dieser Vorschrift zuzulassen (vgl. auch zum Streit zweier Mahngerichte vor Rechtshängigkeit BayObLG, Beschluss vom 23.04.2002 - 1Z AR 38/02, NJOZ 2002, 2226 [beck-online]).
3.
Zuständig ist aufgrund des Abgabeantrags der Antragsgegnerin gem. § 696 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht E, an das das Verfahren von dem Amtsgericht I zur Durchführung des Streitverfahrens gem. den §§ 696 Abs. 1 S. 1, 692 Abs. 1 Nr. 1, 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO abzugeben war und abgegeben worden ist.
Der Antrag der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 19.11.2014, „hilfsweise zwecks Entscheidung über den hiesigen Kostenantrag das Verfahren an das zuständige Streitgericht“ abzugeben, ist als Abgabeantrag gem. § 696 Abs. 1 ZPO auszulegen. Insoweit genügt es, das die Partei zum Ausdruck bringt, die Sache solle streitig ausgetragen werden (Schüler in: MüKoZPO, 4. Auflage 2012, § 696 ZPO Rn. 3 [beck-online]; Voit in: Musielak, ZPO, 12. Auflage 2015, § 696 Rn. 2 m.w.N.). Das hat die Antragsgegnerin hinreichend getan.
Bereits der Antrag in dem Schriftsatz vom 19.11.2014 war ersichtlich darauf gerichtet, eine Abgabe herbeizuführen, sollte das Amtsgericht I als Gericht des Mahnverfahrens eine Entscheidung über die Kosten der Antragsgegnerseite nicht treffen können. Denn in Ermangelung einer Rücknahme des Mahnantrags durch die Antragstellerin konnte die Antragsgegnerin eine Kostenentscheidung des Mahngerichts entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO nicht erlangen und auch keine daran anschließende etwaige Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO. Der Antragsgegner des Mahnverfahrens kann eine Kostenentscheidung vielmehr nur erreichen, indem er selbst die Abgabe beantragt und so den Antragsteller gegebenenfalls zur Klagerücknahme oder Erledigungserklärung veranlasst (vgl. Schulz in MüKoZPO, a.a.O., § 91 ZPO Rn. 33). Das Verlangen auf Abgabe an das Streitgericht war demnach dahin auszulegen, dass die Antragsgegnerin zur Verwirklichung seines Anspruchs (auch) auf Erstattung der Kosten die Abgabe an das Streitgericht zur Durchführung des Streitverfahrens begehrte.
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 04.12.2014 noch einmal erklärt, dass der Abgabeantrag ausdrücklich gestellt werde. Das Begehren, das Streitverfahren durchzuführen, war auch dem Schriftsatz vom 01.04.2015 zu entnehmen, in dem die Antragsgegnerin den Antrag angekündigt hat, der klagenden Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Hatte mithin die Antragsgegnerin die Abgabe beantragt und ist das Verfahren durch das Mahngericht abgegeben worden, ist gem. § 696 Abs. 1 S. 3 ZPO das Verfahren bei dem Amtsgericht E anhängig und von diesem weiter zu führen.