Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·32 SA 47/13·14.07.2013

Zuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses trotz Nichtbeachtung von §32b ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeitskonfliktSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm bestimmte das Landgericht C als zuständiges Gericht nach §36 ZPO. Streitpunkt war, ob die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses (§281 Abs.2 S.4 ZPO) entfällt, weil das verweisende Gericht eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung (§32b ZPO) nicht bedacht hat. Das Gericht verneint dies: Rechtsfehler durch Nichtbeachtung der Neuregelung begründen allein noch keine Willkür. Die Bindungswirkung wird nur bei Gehörsverletzung, schweren offensichtlichen Rechtsmängeln oder vollständigem Fehlen einer Rechtsgrundlage aufgehoben.

Ausgang: Zuständigkeit gem. §36 ZPO dem Landgericht C zugewiesen; Verweisungsbeschluss bleibt bindend trotz Nichtbeachtung der Neuregelung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach §281 Abs.2 Satz4 ZPO wird nicht bereits dadurch aufgehoben, dass das verweisende Gericht eine zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende gesetzliche Neuregelung nicht beachtet hat.

2

Ein Verweisungsbeschluss ist nur dann unbeachtlich, wenn er auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder jeder Rechtsgrundlage entbehrt (objektive Willkür).

3

Einfacher Rechtsirrtum oder selbst gravierende Rechtsfehler begründen für sich genommen nicht die Annahme von Willkür und beeinträchtigen deshalb regelmäßig nicht die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses.

4

Ist ein Kompetenzkonflikt gegeben, bestimmt gemäß §36 Abs.2 ZPO das zuständige Oberlandesgericht die Zuständigkeit; unanfechtbare Unzuständigkeitsbeschlüsse der beteiligten Gerichte sind dafür maßgeblich.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 32 b, 36, 281§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 32b ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 36 Abs. 2 ZPO

Leitsatz

Die Bindungswirkung einer Verweisung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO wegen örtlicher Unzuständigkeit entfällt nicht bereits deshalb, weil das verweisende Gericht die zum Zeitpunkt der Entscheidung seit rund fünf Monaten bestehende Gesetzesänderung des § 32 b ZPO nicht beachtet, sondern altes Recht angewandt hat.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt.

Gründe

2

A.

3

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Verschiedene ordentliche Gerichte, die Landgerichte C2 und C, haben sich jeweils durch einen unanfechtbaren Beschluss rechtskräftig im Sinne dieser Norm für unzuständig erklärt.

4

Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung der Zuständigkeit berufen. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Verhältnis der am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte in C2 und C ist der Bundesgerichtshof und zum Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gehört das zuerst mit der Sache befasste Landgericht C2.

5

B.

6

Als zuständiges Gericht ist das Landgericht C zu bestimmen.

7

Dies folgt gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts C2 vom 10. April 2013.

8

Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bewirkt ein Verweisungsbeschluss im Grundsatz bindend die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichtes und die Zuständigkeit des Gerichtes, an das verwiesen wird. Diese Bindungswirkung wird nicht schon durch die bloße etwaige Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr regelmäßig nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (vgl. BGH, NJW 2002, S. 3634 ff.; NJW 1993, S. 1273; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 281 Rn. 17 – jeweils m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen einer Willkür sind vorliegend nicht erfüllt.

9

Zwar ist dem Landgericht C zuzugeben, dass sich das Landgericht C2 in dem Verweisungsbeschluss nicht mit dem Inhalt des § 32 b ZPO in der ab dem 1. November 2012 geltenden Fassung auseinandergesetzt hat. Dies steht indes der Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht entgegen. Als maßgeblich für diese Bindungswirkung reicht es nämlich bereits aus, dass die vom verweisenden Gericht vorgenommene Würdigung jedenfalls unter keinen Umständen als willkürlich eingestuft werden kann. Die fehlende Auseinandersetzung mit der Neufassung des § 32 b ZPO stellt sich, ebenso wie mögliche Fehler bei der Anwendung der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung, als Rechtsfehler dar, der die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO unberührt lässt bzw. ließe. Denn nicht einmal drastische Rechtsfehler als solche vermögen für sich allein den Vorwurf der Willkür zu belegen (vgl. Foerste in: Musielak, ZPO, 10. Auflage, § 281 Rn. 17; m. w. Nachw.).

10

Der Bundesgerichtshof hat Verweisungsbeschlüsse für willkürlich erachtet, wenn das entscheidende Gericht eine bereits vor längerer Zeit vorgenommene Gesetzesänderung offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat, mit der gerade derartige Verweisungen unterbunden werden sollte (BGH NJW 2002, 3634, 3635). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Die Neufassung des § 32 b ZPO, die nach der Gesetzesbegründung nicht dazu diente, gerichtliche Verweisungen zu unterbinden, war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts seit gut fünf Monaten in Kraft. Sie hatte seinerzeit noch keinen Eingang in die veröffentliche Kommentarliteratur und Rechtsprechung gefunden und war auch von den Parteien des Rechtsstreits nicht thematisiert worden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Nichtbeachtung zwar als rechtsfehlerhaft, nicht aber als willkürlich dar.