Zuständigkeit: Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als abhängige Nebenforderung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern Schadensersatz, überwiegend bestehend aus Kosten eines zuvor geführten selbständigen Beweisverfahrens, und haben das Landgericht angerufen. Das OLG bestätigt die Verweisung an das Amtsgericht und stellt klar, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als von der Hauptsache abhängige Nebenforderung gelten. Diese Nebenforderung erhöht den Streitwert nach § 4 ZPO nicht.
Ausgang: Zuständiges Gericht bestimmt: Amtsgericht T als sachlich zuständig
Abstrakte Rechtssätze
Kosten eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens sind grundsätzlich Kosten des Rechtsstreits und bleiben bei der Streitwertberechnung nach § 4 ZPO unbeachtlich, soweit sie als von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung geltend gemacht werden.
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens hängt vom Erfolg des mit den Ergebnissen dieses Verfahrens verfolgten Hauptanspruchs im späteren Rechtsstreit ab.
Die subjektive Einordnung durch den Kläger (materiell-rechtlich oder prozessual) ändert nichts daran, dass ein neben dem Hauptanspruch geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch als abhängige Nebenforderung einzuordnen ist.
Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ist grundsätzlich bindend und entfällt nur bei einer Gehörsverletzung, bei schweren offensichtlichen Rechtsmängeln oder wenn er jeder Rechtsgrundlage entbehrt.
Leitsatz
Wird der in einem selbständigen Beweisverfahren verfolgte Anspruch im späteren Rechtsstreit geltend gemacht, hängt ein neben diesem Hauptanspruch verfolgter Anspruch auf Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Entscheidung über den Hauptanspruch ab. Er ist bei der Bemessung des Zuständigkeitsstreitwerts dann als abhängige Nebenforderung nicht zu berücksichtigen (§ 4 ZPO). Für diese Einordnung als abhängige Nebenforderung ist es unerheblich, welche subjektive Vorstellung der Kläger hinsichtlich der Einordnung der Nebenforderung im Hauptsachenprozess hat und ob er den Kostenerstattungsanspruch auf materiell-rechtlicher und/oder prozessualer Grundlage geltend macht.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht T bestimmt.
Rubrum
Gründe
I.
Die klagenden Eheleute haben gegen den Beklagten beim Landgericht I Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an sie „6.351,35 € nebst Zinsen hieraus <...> zu zahlen“.
Zur Begründung haben sie ausgeführt, sie hätten einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, da dieser die vereinbarte Erneuerung von Türen und Fenstern fehlerhaft ausgeführt habe. Sie hätten die vertragsgemäße Leistung - entsprechend den Vorgaben eines Sachverständigengutachtens, das in einem von ihnen angestrengten selbständigen Beweisverfahren erstellt worden sei - durch Drittunternehmer herstellen lassen. Nach Verrechnung der hierfür erforderlichen Aufwendungen mit dem von ihnen bislang einbehaltenen Restwerklohn verbleibe ein Anspruch von knapp 40 €, der mit der Klage geltend gemacht werde. Wesentlicher Teil des Schadensersatzanspruchs seien die vorgerichtlichen und die durch das selbständige Beweisverfahren entstandenen Kosten von mehr als 6.300 €. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die vom Sachverständigen aufgeführten Leistungen über das Leistungsverzeichnis des Beklagten hinausgingen. Deshalb sei der vom Sachverständigen für die Erstellung eines mangelfreien Werks veranschlagte Betrag nur teilweise von ihm zu erstatten. Mit Blick auf den einbehaltenen Werklohnanteil müssten die Kläger noch eine Restzahlung an ihn leisten.
Auf einen Hinweis des Landgerichts I, dass es sachlich nicht zuständig sei, da es sich bei den geltend gemachten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens um Kosten des Hauptprozesses handele, die nicht streitwerterhöhend seien, haben die Kläger die Verweisung des Rechtsstreits „an das örtlich zuständige Amtsgericht T“ beantragt. Die Verweisung ist mit Beschluss vom 09.03.2016 erfolgt.
Das Amtsgericht T hat mit Beschluss vom 08.04.2016 darauf hingewiesen, dass es nicht bereit sei, das Verfahren zu übernehmen. Da die Kläger einen materiellen Schadensersatzanspruch geltend machten, sei dieser Antrag für die Streitwertfestsetzung maßgeblich. Mit Beschluss vom 08.06.2016 hat es die Sache an das Landgericht I zurückverwiesen. Die Verweisung durch das Landgericht I sei willkürlich erfolgt. Der Streitwert liege über 5.000 €. Das Landgericht I habe nicht erkannt, dass sich der Streitgegenstand durch den Klageantrag bestimme, der hier auf Zahlung von mehr als 6.000 € gerichtet sei. Auch der Klagebegründung sei zu entnehmen, dass Zahlung dieses Betrags begehrt werde.
Mit Beschluss vom 23.06.2016 hat das Landgericht I die Sache dem Senat gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Dabei hat es ausgeführt, den bezifferten Zahlungsantrag der Kläger, da es sich bei den hierin auch geltend gemachten Kosten eindeutig um Kosten des Rechtsstreits handele, dahingehend ausgelegt zu haben, dass dieser lediglich den Antrag auf Tragung dieser Kosten des Rechtsstreits beziffere. Deshalb sei er bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen.
II.
Die in § 36 Abs.1 Nr. 6 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. Das Landgericht I und das Amtsgericht T haben sich jeweils für sachlich unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm ist als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht T bestimmt.
Dies folgt bereits aus dem bindenden Verweisungsbeschluss des Landgerichts I vom 09.03.2016. Umstände, die ausnahmsweise die Bindungswirkung dieses Beschlusses entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO wird nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend - trotz der knappen Begründung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts I - nicht zu erkennen. Insbesondere musste das Landgericht nicht allein wegen der Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in den bezifferten Klageantrag, der auch hierauf bezogenen Zinsforderung oder der in der Klage gewählten Formulierung, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens einen wesentlichen „Teil des Schadensersatzanspruchs“ ausmachten, den Streitwert nicht entsprechend der Bezifferung des Klageantrags zu 1. bestimmen.
Kosten eines dem laufenden Rechtsstreit vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens sind grundsätzlich Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO (vgl. nur Zöller/Herget, 31. Aufl., 2016, § 4 ZPO Rn. 4) und damit für die Wertberechnung unbeachtlich, wenn sie als Nebenforderung geltend gemachten werden. Da das selbständige Beweisverfahren selbst zu keiner Streitentscheidung führt und deshalb keine obsiegenden und keine unterliegenden Beteiligten kennt, ergeht darin grundsätzlich (mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Spezialregelung in § 494a Abs. 2 ZPO) keine Kostenentscheidung.
Die Entscheidung, wer die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat, hängt vielmehr davon ab, inwieweit der Anspruch, der mit den Ergebnissen der vorprozessualen Beweiserhebung begründet werden soll, berechtigt ist. Soweit dieser Hauptanspruch im Rechtsstreit geltend gemacht wird, hängt der Anspruch auf Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ab. Für die Einordnung als abhängige Nebenforderung ist es daher unerheblich, welche subjektive Vorstellung die Kläger hinsichtlich der Einordnung des Anspruchs auf Erstattung dieser Kosten als Haupt- oder Nebenforderung haben oder ob sie diesen - neben der Hauptforderung - als materiell-rechtlichen Anspruch oder als prozessrechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 24.10.2011 – 5 W 597/11 – zitiert nach juris, dort Tz. 6). Vergleichbares hat der Bundesgerichtshof für einen nicht festsetzungsfähigen Anspruch auf den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr entschieden: Obwohl dieser auf Grundlage eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs geltend zu machen sei, sei er, soweit er neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werde, von diesem abhängig und damit eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung. Dies gelte unabhängig davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet würden oder Gegenstand eines eigenen Antrags seien (BGH, Beschl. v. 30.01.2007 – X ZB 7/06 – NJW 2007, 3289, Tz. 7).
Anders wäre die Rechtslage, wenn der auf die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens gestützte Anspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits wäre, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens also isoliert eingeklagt würden (so der Sachverhalt in dem vom Amtsgericht T in seinem Hinweisbeschluss vom 08.04.2016 zitierten Urteil des OLG Koblenz vom 11.01.2002 – 8 U 497/01 – zitiert nach juris, dort Tz. 3, 7), was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.