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Oberlandesgericht Hamm·32 SA 38/15·31.08.2015

Anhörungsrüge gegen Ablehnung der Zuständigkeitsbestimmung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeitsstreitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem die Bestimmung des Amtsgerichts X für ein selbständiges Beweisverfahren abgelehnt wurde. Der Senat erklärt die Rüge für zulässig, weist sie jedoch als unbegründet zurück: Es liegt keine Gehörsverletzung vor und die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (zwei Gerichte haben sich für unzuständig erklärt) sind nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verweisungsbeschluss kann objektiv willkürlich und damit unverbindlich sein, wenn das verweisende Gericht den Streitwert evident falsch ermittelt und dadurch einen deutlich übersetzten Streitwert zugrunde legt.

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Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass das Gericht entscheidungserheblich pflichtwidriges Vorbringen übergangen oder das rechtliche Gehör verletzt hat.

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Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO müssen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein; insbesondere setzt die Vorschrift das Vorliegen von Erklärungen zweier Gerichte über ihre Unzuständigkeit voraus.

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Die Kostenentscheidung über die Anhörungsrüge richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der unterlegene Antragsteller trägt die Kosten.

Relevante Normen
§ 36 I Nr. 6, 3, 281 ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Ein Verweisungsbeschluss kann objektiv willkürlich und damit unverbindlich sein, wenn das verweisende Gericht den Zuständigkeitsstreitwert evident falsch erfasst. Das kann der Fall sein, wenn die der Verweisung zugrunde liegende Streitwertfestsetzung von einem falschen rechtlichen Ansatz ausgeht und zu einem deutlich übersetzten Streitwert gelangt.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Mit Beschluss vom 17.08.2015 hat der Senat die vom Antragsteller begehrte Bestimmung des Amtsgerichts X als das für ein vom Antragsteller beantragtes selbständiges Beweisverfahren zuständige Gericht abgelehnt. Mit Fax vom 27.08.2015 reicht der Antragsteller ein Schreiben zur Akte, in dem er unter Angabe des Aktenzeichens dieser Senatsentscheidung unter dem Rubrum eines als Rechtspflegererinnerung bezeichneten Verfahrens gegen die „Vollstreckungsgläubigerin Sparkasse M“ eine "Anhörungsrüge" erhebt.

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Er beantragt,

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„(1.)                die Aufhebung des Beschlusses des OLG Hamm vom 17.08.2015, verkündet 26.08.2015,

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(2.)               die Zurückverweisung an das Amtsgericht X und – unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats – die Anordnung ei-

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nes selbständigen Beweisverfahrens zu folgenden Sachfragen: <…>.“

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Zur Begründung führt er aus, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei sachdienlich und zur Entkräftung von Korruptionsvorwürfen zwingend geboten. Er weist darauf hin, dass der Senat an seine Parteianträge gebunden sei. Aus dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter folge, dass die Sachbearbeitung nicht durch Teile eines unter Korruptionsverdachts stehenden Gerichts erfolgen könne. Schließlich erklärt er, dem Senat Grundbücher der Nachlassimmobilien sowie Entscheidungen überreicht zu haben, und führt aus, welche Schlussfolgerungen sich aus diesen „Beweismitteln“ ergäben.

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II.

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Der Senat legt die vom Antragsteller formulierten Anträge dahingehend aus, dass sich die Anhörungsrüge auf den am 17.08.2015 zum Aktenzeichen 32 SA 38/15 ergangenen Beschluss des Senats bezieht und der Antragsteller weiterhin eine Bestimmung des Amtsgerichts X als das für das beabsichtigte selbständige Beweisverfahren zuständige Gericht anstrebt. Dabei hat der Senat das nicht mit der Senatsentscheidung in Einklang zu bringende Rubrum, das möglicherweise auf einem Schreibversehen beruht, zur Kenntnis genommen.

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Die Anhörungsrüge ist zulässig. Gegen den Beschluss des Senats vom 17.08.2015 besteht kein förmliches Rechtsmittel, die "Anhörungsrüge" ist form- und fristgerecht eingelegt.

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Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 17.08.2015 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Eine solche Gehörsverletzung trägt der Antragsteller auch nicht vor. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller auf die Bindung des Senats an seine Anträge hinweist. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 17.08.2015 den in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung – wenn auch abschlägig – beschieden.

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Der Senat hat im Beschluss vom 17.08.2015 die Zuständigkeitsbestimmung bereits deshalb abgelehnt, weil sich – entgegen den in § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO formulierten Voraussetzungen – nicht zwei Gerichte für unzuständig erklärt hatten. Vielmehr hatte das Amtsgericht X den Antrag des Klägers zurückgewiesen, da es für dessen Bescheidung nicht zuständig sei.  Auf Fragen der Sachdienlichkeit oder Gebotenheit der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und des Beweiswerts von eingereichten Unterlagen kam und kommt es für die Entscheidung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ebenso wenig an wie auf die Ausführungen zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Vorsorglich wird der Antragsteller noch auf Folgendes hingewiesen:

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Soweit das Schreiben des Antragstellers vom 27.08.2015 auf die Aktenzeichen AG X 21 K 214/11, 21 K 67/12, 11 IV 76/11 Bezug nimmt und zum Beweiswert von überreichten Grundbüchern Bezug nimmt, wird darauf hingewiesen, dass der 32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bislang nicht mit Verfahren zu den genannten Aktenzeichen befasst war und ihm auch keine Grundbücher vorliegen. Der Inhalt des vom Antragsteller zum Aktenzeichen 32 SA 38/15 an das Oberlandesgericht gesendeten Schreibens vom 27.08.2015 ist ausschließlich zur Akte des 32. Zivilsenats gelangt. Wenn der Antragsteller den Inhalt dieses Schreibens auch einem anderen Senat in einem anderen Verfahren zur Kenntnis bringen will, mag er unter Angabe des Aktenzeichens dieses anderen Verfahrens vortragen.

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