Gerichtsstandsbestimmung nach §36 I Nr.3 ZPO bei Zweifel an Zuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz gegen Vermittlerin und Versicherer; das Amtsgericht X zweifelte seine Zuständigkeit für die Vermittlerin an. Das OLG bejaht die Anwendbarkeit von §29c ZPO (Außengeschäftsraumvertrag) gegen die Vermittlerin und §215 VVG gegen den Versicherer. Wegen der Zuständigkeitszweifel des Amtsgerichts ist die Bestimmung des Amtsgerichts X zulässig. §29c ZPO erfasst auch Ansprüche aus fehlerhafter Vertragsdurchführung.
Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts: Amtsgericht X als zuständig bestimmt; Bestimmung stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch bei vorhandenen gemeinsamen Gerichtsständen zulässig, wenn das mit der Klage angerufene Gericht seine Zuständigkeit in Zweifel zieht.
§ 29c ZPO ist weit auszulegen; sie gilt für alle Klagen, die sich auf einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gründen, unabhängig von der geltend gemachten Anspruchsgrundlage.
Ansprüche auf Schadensersatz, die durch fehlerhafte Beratung in der Durchführung eines Außengeschäftsraumvertrags entstanden sind, fallen in den sachlichen Anwendungsbereich des § 29c ZPO.
Für den Versicherer kann ein besonderer Gerichtsstand gemäß § 215 VVG bestehen; unterschiedliche Spezialgerichtsstände begründen gemeinsam einen gemeinsamen Gerichtsstand, ohne eine Gerichtsstandsbestimmung zwingend zu verhindern.
Leitsatz
Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO ist trotz Vorliegen eines gemeinsamen Gerichtsstandes zulässig, wenn das zuständige Gericht seine bestehende Zuständigkeit in Zweifel zieht. Ein gemeinsamer Gerichtsstand kann sich für den beklagten Versicherer aus § 215 VVG und für den beklagten Vermittler aus § 29c ZPO ergeben. § 29c ZPO ist weit auszulegen. Er gilt für Streitigkeiten zwischen den Parteien des Verbrauchervertrages. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm umfasst alle Klagen, die sich - unabhängig von einer Anspruchsgrundlage - auf einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gründen. Hierzu gehören auch Klagen aus einer fehlerhaften Vertragsdurchführung.
Tenor
Zum zuständigen Gericht bestimmt wird das Amtsgericht X.
Gründe
I.
Die in F wohnhafte Klägerin nimmt mit der vor dem Amtsgericht X erhobenen Klage die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Klage liegt nach dem Vortrag der Klägerin Folgendes zugrunde:
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten zu 2 einen Lebensversicherungsvertrag „RiesterRente STRATEGIE No. 1“ (Versicherungsnummer ####), für den staatliche Zulagen gewährt wurden und den sie bei einer Beraterin der Beklagten zu 1 abgeschlossen hatte, die eine Geschäftsstelle in F unterhielt. Im Spätsommer 2014 ließen sich die Klägerin und ihr Ehemann durch die damalige Beraterin der Beklagten zu 1 im Haus der Klägerin beraten. Die Klägerin wünschte eine Information dazu, inwieweit sie aus bestehenden Verträgen Geld „flüssig“ machen könne. Nach dem Vorbringen der Klägerin erklärte die Beraterin der Beklagten zu 1 ihr, sie könne aus dem oben genannten Vertrag eine Summe von rund 8.000 € erhalten, wobei der Vertrag in eine Eigenheimrente umgewandelt werden könne. Nachfolgend kam es zu einer Kündigung der Versicherung bei der Beklagten zu 2. Tatsächlich wurden der Klägerin von der Beklagten zu 2 lediglich 5.395,14 € ausgezahlt, da die Auszahlung nach Abzug von Altersvorsorgezulagen in Höhe von 3.139,10 € erfolgte.
Diesen Betrag macht die Klägerin als Schaden geltend. Die Beratung dahingehend, der Vertrag habe in eine Eigenheimrente umgewandelt werden können, sei fehlerhaft gewesen. Ohne die falsche Beratung wäre der Versicherungsvertrag nicht gekündigt worden.
Die Beklagte zu 1, deren Sitz in G liegt, hat die Zuständigkeit des Amtsgerichts X gerügt.
Das Amtsgericht X hat durch Beschluss vom 30.03.2017 Zweifel an seiner Zuständigkeit für die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage geäußert. § 29 c ZPO greife nicht; es gehe nicht um den Abschluss eines Haustürgeschäfts, sondern um eine Falschberatung zur Kündigung.
Daraufhin hat die Klägerin die Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt.
Die Beklagte zu 1 hält daran fest, dass eine Zuständigkeit des Amtsgerichts X für die gegen sie gerichtete Klage aus § 215 VVG nicht gegeben sei. Sie hält auch die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts für unzulässig, da eine Streitgenossenschaft nicht vorliegen könne; die Vermittlerin habe nur entweder als Vertreterin für die Beklagte zu 1 oder als Vertreterin für die Beklagte zu 2 handeln können.
II.
Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 2, Abs. 1 ZPO für die Bestimmung des zuständigen Gerichts zuständig. Die für den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zuständigen Gerichte sind das Amtsgericht G und das Amtsgericht B. Das nächsthöhere Gericht über diesen Gerichten ist der Bundesgerichtshof.
Die Voraussetzungen einer Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
1.
Die Beklagten werden mit der Klage als Gesamtschuldner und damit als Streitgenossen im Sinne der weit auszulegenden §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen. Die Klägerin behauptet eine gesamtschuldnerische Haftung der beiden Beklagten für die Beratungsfehler der aufgetretenen Beraterin und Vermittlerin; auf die Schlüssigkeit der Klage kommt es dabei nicht an.
2.
Es besteht zwar ein gemeinsamer Gerichtsstand für die Klagen gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist aber dennoch zulässig, weil das Amtsgericht X seine Zuständigkeit für die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage in Zweifel gestellt hat.
a)
Für die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist das Amtsgericht X gem. § 29c ZPO zuständig.
Die Klägerin ist Verbraucherin gem. § 13 BGB, die Beklagte zu 1 Unternehmerin gem. § 14 BGB; die Beraterin war als deren Hilfsperson (vgl. § 312b Abs. 1 S. 2 BGB) tätig.
Auch der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist gegeben. § 29c ZPO ist weit auszulegen; der Anwendungsbereich der Norm umfasst alle Klagen, deren Gegenstand – unabhängig von der Anspruchsgrundlage – Ansprüche sind, die sich auf einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gründen (Vollkommer in: Zöller, 31. Auflage 2016, § 29c Rn. 4; Toussaint in: BeckOK ZPO, 24. Edition Stand: 01.03.2017, § 29c ZPO Rn. 4, beck-online). Die Klägerin stützt ihre Klage gegen die Beklagte zu 1 auf den in der Wohnung der Klägerin geschlossenen Vermögensverwaltungs- und Betreuungsvertrag, in dessen Durchführung die Beraterin der Beklagten zu 1 ihr fehlerhaft eine Umwandlung des Versicherungsvertrags bei der Beklagten zu 2 empfohlen und diesen fehlerhaft gekündigt habe. Maßgeblich ist, dass dieser Vertrag einen Außergeschäftsraumvertrag im Sinne von § 29c ZPO darstellt und dass die Klageforderung den Schadensersatz zum Gegenstand hat, der durch die Fehlberatung in Vollzug des Vertrags verursacht sein soll.
b)
Für die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist das Amtsgericht X gem. § 215 VVG zuständig.
c)
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist trotz des bestehenden gemeinsamen Gerichtsstands ausnahmsweise möglich. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist zwar grundsätzlich unzulässig, wenn sich – wie hier – bei unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand feststellen lässt. Dennoch kann in diesen Fällen aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie eine Bestimmung im Verfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgen, wenn das zuständige Gericht seine bestehende Zuständigkeit in Zweifel gezogen hat (Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO, Rn. 15 m.w.N.). So liegt der Fall hier aufgrund des Hinweises des Amtsgerichts X, für die Klage nicht zuständig zu sein, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richte.
3.
In der vorliegenden Fallgestaltung steht schließlich der Bestimmung des Gerichtsstands nicht entgegen, dass die Klage bereits erhoben ist und das Amtsgericht X auch bereits Beweis erhoben hat. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts ist allerdings nach dem Verfahrensstand ausgeschlossen, wenn ihr Zweck aufgrund des Prozessstands nicht mehr erreicht werden kann, etwa weil die Bestimmung eines anderen als des mit der Klageerhebung angerufenen Gerichts aus Gründen der Prozessökonomie praktisch ausscheidet und damit dem übergeordneten Gericht im Ergebnis keine Wahlmöglichkeit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bleibt (Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 15; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 36 ZPO Rn. 21). Da hier aber das Gericht, vor dem die Klage erhoben ist, zuständig ist und die Bestimmung nur aufgrund der von diesem erhobenen Zweifel erfolgt ist, hält der Senat die Bestimmung des zuständigen Gerichts aus Gründen der Prozessökonomie dennoch für möglich und geboten.