Zuständigkeitsbestimmung nach Prozessverbindung (§147 ZPO): Amtsgericht bleibt zuständig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Erstattung von Kurkosten in zwei beim Amtsgericht I geführten Verfahren, die dort verbunden wurden. Streitpunkt ist, ob die Prozessverbindung gemäß §147 ZPO die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts beseitigt und ein Landgericht zuständig wird. Das OLG Hamm bestimmt das Amtsgericht I als zuständig und begründet dies mit dem Fortbestand der perpetuatio fori und der fehlenden Willkür des Amtsgerichtsbegründungsmangels.
Ausgang: Das OLG bestimmt das Amtsgericht I als zuständiges Gericht und erklärt den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts als unbeachtlich wegen Begründungsmangels und Willkürindizien.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verbindung mehrerer Prozesse nach §147 ZPO berührt wegen des Prinzips der perpetuatio fori die sachliche Zuständigkeit nicht; die ursprünglich begründete Zuständigkeit bleibt bestehen.
Eine Änderung der Zuständigkeit durch Prozessverbindung kommt nur in Betracht, wenn der Kläger die amtsgerichtliche Zuständigkeit durch willkürliche Aufspaltung des Streitgegenstands erschleichen will.
Ein Verweisungsbeschluss nach §281 Abs.2 Satz4 ZPO entfaltet keine Bindungswirkung, wenn er schwere, objektiv willkürliche Rechtsmängel aufweist, insbesondere wenn das verweisende Gericht sich nicht mit einer nahezu einhelligen gegenteiligen Rechtsauffassung auseinandergesetzt hat.
Die bloße Unrichtigkeit einer Zuständigkeitserwägung begründet noch nicht Willkür; hierfür sind zusätzliche Umstände wie Gehörsverletzung, offensichtliche Rechtsfehler oder das Fehlen jeglicher Rechtsgrundlage erforderlich.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Leitsatz
1.
Zur Auswirkung der Verbindung mehrerer Prozesse gem. § 147 ZPO auf die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts.
2.
Weicht ein Verweisungsbeschluss von einer beinahe einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Fachliteratur ab, so entfällt dessen bindende Wirkung auf Grund von Willkür jedenfalls dann, wenn sich das verweisende Gericht mit dieser Meinung nicht auseinandersetzt und die eigene Auffassung begründet, obwohl eine Partei ausdrücklich auf die abweichende Meinung hingewiesen hat.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht I bestimmt.
Gründe
A.
Der Kläger begehrt von der Beklagten mit seinen beiden beim Amtsgericht I erhobenen Klagen, die dort zunächst unter den Aktenzeichen #1 und #2 getrennt geführt wurden, die Erstattung von Kosten für Kurmaßnahmen in Höhe von 2.781,58 € nebst Zinsen (Verfahren #1) sowie in Höhe von 3.460,98 € nebst Zinsen (Verfahren #2).
Mit Beschluss vom 14.02.2014 hat das Amtsgericht I die beiden Verfahren unter Führung des Aktenzeichens #1 zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Verfügung vom 14.02.2014 hat das Amtsgericht I die Parteien darauf hingewiesen, dass nach Verbindung der Verfahren das Landgericht C sachlich zuständig sei und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 24.02.2014 hat die Klägervertreterin unter Benennung eines Literaturzitats darauf verwiesen, dass die ursprüngliche sachliche Zuständigkeit nach § 506 Abs. 1 ZPO verloren gehen könne, dies aber nicht für eine Prozessverbindung nach § 147 ZPO gelte. Eine Prozessverbindung mache das Landgericht nicht zuständig.
Mit Beschluss vom 04.03.2014 hat sich das Amtsgericht I gleichwohl für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten gemäß §§ 281, 506 ZPO an das Landgericht C verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, das angerufene Gericht sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, insbesondere da der Streitwert über der Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts liege; zuständig sei das aus dem Tenor ersichtlichen Landgericht.
Das Landgericht C hat sich mit Beschluss vom 08.04.2014 ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Landgericht C sei sachlich unzuständig. Eine Verweisung des Rechtsstreits durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.03.2014 stehe die Vorschrift des § 147 ZPO entgegen. Danach bleibe die amtsgerichtliche Zuständigkeit auch nach Verbindung von Rechtsstreiten erhalten. Die Regelung des § 506 ZPO sei im Falle einer Verbindung von Rechtsstreiten nicht anwendbar. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger die Zuständigkeit des Amtsgerichts erschleichen wollte. Gegenstand der Rechtsstreite seien zwei unterschiedliche Kuraufenthalte in den Jahren 2009 und 2010, die jeweils die Grundlagen im gleichen Verkehrsunfall hätten. Es seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger den Ersatz der Aufwendungen künstlich aufgespalten habe, um eine Zuständigkeit des Amtsgerichts zu begründen. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts I sei auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 ZPO bindend. Das Amtsgericht I habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass nach Verbindung der Rechtsstreite die Zuständigkeit des Landgerichts begründet sei. Der Beschluss des Amtsgerichts entfalte keine Bindungswirkung, da sich das Gericht trotz ausdrücklicher Rüge der Klägervertreterin nicht mit der einhelligen gegenteiligen Rechtsansicht zu § 147 ZPO auseinandergesetzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss des Landgerichts C vom 08.04.2014.
B.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
I.
Das Amtsgericht I und das Landgericht C haben sich beide rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt.
II.
Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen.
C.
Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht I zu bestimmen.
I.
Die Prozessverbindung führt nicht zum Wegfall der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts I.
Nach ganz herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, bleibt die Verbindung mehrerer Prozesse nach § 147 ZPO wegen des in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verankerten Grundsatzes der perpetuatio fori ohne Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit, so dass das Amtsgericht zuständig bleibt, obwohl bei anfänglicher Klagehäufung die Zuständigkeit des Landgerichtes durch Addition der Streitwerte nach § 5 ZPO gegeben wäre (Senat, MDR 2013, 1307; MünchKommZPO/Wagner, 4. Aufl., § 147, Rn. 13; Musielak/Stadler, ZPO, 11. Aufl., § 147, Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO. 30. Aufl., § 147 ZPO Rn 8 jeweils m. w. N.; anders lediglich AG Neukölln MDR 2005, 772).
Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den hier ersichtlich nicht vorliegenden Fall, dass der Kläger durch willkürliche Aufspaltung des Streitgegenstandes in mehrere Teilklagen die amtsgerichtliche Zuständigkeit erschleichen wollte.
II.
Eine Zuständigkeit des Landgerichts C ergibt sich auch nicht aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, da der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts I vom 04.03.2014 im Streitfall ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfaltet.
1.
Die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird zwar nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss jedoch dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH NJW 2002, S. 3634 ff.; NJW 1993, S. 1273; Zöller/Greger, a. a. O., § 281 ZPO Rn 17; Fischer, MDR 2005, S. 1091 ff.; Endell, DRiZ 2003, S. 133 ff.; Tombrink, NJW 2003, S. 2364 ff. – jeweils m. w. Nachw.).
2.
Ein solcher Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn – wie im Streitfall - der Beschluss wegen fehlender Begründung nicht erkennen lässt, dass sich das verweisende Gericht mit einer fast einhelligen gegenteiligen Rechtsansicht auseinandergesetzt hat.
a.
Das Amtsgericht I ist bei seiner Entscheidung von einer Rechtsauffassung abgewichen, die sowohl in der Fachliteratur als auch der Rechtsprechung vielfach vertreten wird (vgl. die Nachweise oben unter C. I.). Allein dies vermag den Vorwurf der Willkür noch nicht zu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienwirkung grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH NJW 2003, 3201, 3202). Für die Annahme, dass der Verweisungsbeschluss vom 04.03.2014 jeder rechtlichen Grundlage entbehre, bedarf es deshalb zusätzlicher Umstände, die im Streitfall jedoch gegeben sind.
b.
Für die Annahme von Willkür braucht sich das verweisende Gericht zwar nicht bewusst über Tatsachen oder Rechtsnormen hinweggesetzt zu haben. Weicht es aber von der ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ab, dann muss es sich mit dieser wenigstens auseinandersetzen (KGR 2000, 68, 69; OLG Schleswig NJW-RR 2010, 1111, 1112; Zöller/Greger, a. a. O.; Musielak//Foerste, a. a. O., § 281, Rn. 17; PG/Geisler, ZPO, 6. Aufl. § 281 Rn 51). Dies ist nicht geschehen, obwohl das Amtsgericht I hierzu konkreten Anlass hatte. Mit Schriftsatz vom 24.02.2014 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich auf den Fortbestand der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts trotz Prozessverbindung hingewiesen und entsprechende Fachliteratur zitiert. Mit diesem Vorbringen hat sich das Amtsgericht I in keinster Weise auseinandergesetzt, sondern vielmehr die Streitwerte der Ausgangsverfahren addiert und den Rechtsstreit an das Landgericht C verwiesen, ohne diese Rechtsauffassung nachvollziehbar zu begründen. Dieses Vorgehen rechtfertigt die Annahme von Willkür.
c.
Da der Verweisungsentscheidung zudem kein übereinstimmender Antrag der Parteien zu Grunde liegt, ist die unzureichende Begründung der Verweisung auch nicht ausnahmsweise unschädlich (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2008, 1309, 1310).
d.
Soweit der Senat zuletzt entschieden hat, dass die Verweisung durch ein Amtsgericht in Verkennung des Fortbestandes seiner sachlichen Zuständigkeit nach Prozessverbindung lediglich als einfacher Rechtsfehler einzustufen ist, der die Annahme von Willkür nicht rechtfertigt (vgl. Senat MDR 2013,1307), fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall, da sich dem Akteninhalt - anders als im Streitfall – kein Hinweis auf die herrschende gegenteilige Rechtsauffassung entnehmen ließ.