Antrag auf Gerichtsstandbestimmung wegen Auskehrung des Hinterlegungsbetrags zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Bestimmung des Gerichtsstands für eine Klage auf Zustimmung zur Auskehrung eines bei der Hinterlegungsstelle Köln hinterlegten Geldbetrags. Das Oberlandesgericht prüfte, ob ein Rechtsschutzinteresse nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO besteht. Da der streitige Betrag bereits ausgekehrt worden war, fehlt es an einem durchsetzbaren Schutzinteresse. Der Antrag wurde deshalb mangels Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen und die Kosten der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Gerichtsstandbestimmung mangels Rechtsschutzinteresse wegen bereits erfolgter Auskehrung des hinterlegten Betrags abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt ein bestehendes Rechtsschutzinteresse für das beabsichtigte nachfolgende Hauptsacheverfahren voraus.
Fehlt das Rechtsschutzinteresse, insbesondere weil der streitgegenständliche Gegenstand (z. B. ein hinterlegter Geldbetrag) bereits ausgekehrt ist und nicht mehr vorhanden ist, ist der Antrag abzuweisen.
Rechtsschutzinteresse fehlt regelmäßig dann, wenn offensichtlich ist, dass das beabsichtigte Hauptsacheverfahren nicht durchgeführt werden kann.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung eines Bestimmungsantrags richtet sich nach § 91 ZPO; Kosten können dem Antragsteller auferlegt werden, wenn voraussichtlich kein Hauptsacheverfahren über die Kosten entscheidet.
Leitsatz
Der Antrag auf Gerichtsstandbestimmung für eine Klage auf Zustimmung zur Auskehrung eines hinterlegten Geldbetrages ist mangels Rechtsschutzinteresse zurückzuweisen, wenn der infrage stehende Geldbetrag bereits ausgekehrt wurde und es keinen hinterlegten Geldbetrag mehr gibt.
Tenor
Der Antrag auf Gerichtsstandbestimmung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerinnen auf Freigabe eines bei dem Amtsgericht Köln als Hinterlegungsstelle hinterlegten Geldbetrages in Anspruch zu nehmen.
1.
Nach dem Vortrag der Antragstellerin haben die Parteien an dem Recyclingsystem der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH (im Folgenden: DPG) teilgenommen. Im Rahmen dieses Systems ist die Antragsgegnerin zu 1) für das Pfand-Clearing zuständig; sie sorgt als Zahlungsvermittlerin dafür, dass die Antragstellerin das Einwegpfand für die von ihr entsorgten DPG-Gebinde von dem jeweiligen Erstinverkehrbringer der Gebinde (z. B. der Antragsgegnerin zu 2)) erhält.
Die Antragstellerin betrieb mehrere Pfand-Rücknahmeautomaten und leitete die von den Rücknahmeautomaten erzeugten Rohdatensätze zum Pfandclearing an die Antragsgegnerin zu 1) weiter. Diese rechnete die Pfandforderungen u. a. gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) ab und erteilte der Antragstellerin im Nachgang entsprechende Gutschriften über die Pfandforderungen.
Im Jahr 2014 meldete die DPG auffällige Rücknahmemuster verschiedener Unternehmen, die Pfand-Rücknahmeautomaten betrieben, an die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften und erhob den Vorwurf des Betruges bzw. der Manipulation der Rücknahmeautomaten. Diese Vorwürfe wurden auch gegenüber der Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer erhoben. Die Antragsgegnerin zu 1) verweigerte aus diesem Grunde Zahlungen.
Nachdem sie von der Antragstellerin auf Zahlungen aus den Gutschriften im Jahr 2016 gerichtlich in Anspruch genommen wurde, verkündete sie den an dem Pfandsystem ebenfalls beteiligten Getränkeherstellern als Erstinverkehrbringern der Pfandgebinde den Streit und hinterlegte die Beträge im Jahr 2016 bei dem Amtsgericht – Hinterlegungsstelle – Köln. Die Antragstellerin nahm die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) aus diesem Grunde zurück.
Gegenstand der Hinterlegung waren u.a. auch die Pfandforderungen in Höhe von 22.791,75 €, die auf die Pfandgebinde der Antragsgegnerin zu 2) entfielen. Die Hinterlegung erfolgte zugunsten der Antragstellerin sowie der Antragsgegnerin zu 2) bei dem Amtsgericht – Hinterlegungsstelle – Köln (Az. 81 HL 485/16), wobei sich die Antragsgegnerin zu 1) das Recht zur Rücknahme vorbehielt. Der Senat hat die Akte beigezogen. Im Juli 2018 hat die Antragsgegnerin zu 1 ihr Recht zur Rücknahme des hinterlegten Betrages gegenüber der Hinterlegungsstelle ausgeübt. Der hinterlegte Betrag ist sodann an sie zurückgezahlt worden.
2.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Geschäftssitz in Köln; die Antragsgegnerin zu 2) ist in Essen ansässig.
Die Antragstellerin beantragt bei dem Oberlandesgericht Hamm die Gerichtsstandbestimmung und vertritt die Auffassung, das Landgerichtgericht Köln sollte aufgrund des Hinterlegungsortes in Köln als zuständiges Gericht bestimmt werden.
Der Senat hat die Hinterlegungsakte beigezogen und die Antragsgegnerinnen zu der beantragten Zuständigkeitsbestimmung mit Verfügung vom 07.01.2020 angehört. Die Antragsgegnerin zu 1) hat zunächst die Ansicht vertreten, das Landgericht Köln solle als zuständiges Gericht bestellt werden. Zuletzt hat sie die Ansicht vertreten, das Landgericht Berlin sei aufgrund einer Gerichtsstandklausel in den DPG-Teilnahmebedingungen als zuständiges Gericht vereinbart worden.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Auffassung vertreten, für den Antrag auf Bestimmung des Gerichtstands bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der hinterlegte Betrag aus der Hinterlegung zurückgenommen worden sei.
Der Senat hat die Antragstellerin auf ein aufgrund der Auskehrung des hinterlegten Betrages möglicherweise fehlendes Rechtsschutzinteresse hingewiesen. Eine Stellungnahme der Antragstellerin ist hierzu nicht mehr erfolgt.
II.
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor, da das Rechtsschutzinteresse für eine solche Bestimmung fehlt.
Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn offensichtlich ist, dass das beabsichtigte nachfolgende Streitverfahren nicht durchgeführt werden kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22.05.1980, AllgReg 38/80; BGH, Beschluss vom 21.11.1955, II ARZ 1/55; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 36. Edition, Stand 01.03.2020, § 37 Rn. 7 mwN).
So liegt der Fall hier. Aufgrund der Auskehrung des hinterlegten Betrages, die sich aus der vom Senat beigezogenen Hinterlegungsakte zweifelsfrei ergibt, besteht kein Rechtsschutzinteresse für das von der Antragstellerin ursprünglich beabsichtigte Streitverfahren auf Zustimmung zur Auskehrung des hinterlegten Betrages, weil es keinen auszukehrenden Betrag mehr gibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Sie ist ausnahmsweise veranlasst, weil es aller Voraussicht nach kein Hauptsacheverfahren geben wird, in dem über die Kosten des Bestimmungsverfahrens mitentschieden werden könnte (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91 Rn. 13.23).