Zuständigkeit für Rechtsnachfolgeklausel nach Abgabe des Mahnverfahrens an das Prozessgericht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel (§727 ZPO) für einen Vollstreckungsbescheid aus einem 1995 geführten Mahnverfahren. Streitpunkt ist, welches Gericht als Gericht des ersten Rechtszugs und damit zuständig ist, nachdem Einspruch eingelegt und die Sache an das Landgericht abgegeben wurde. Das OLG bestimmt das Landgericht I 1. als zuständig und stellt hervor, dass nach §724 Abs.2 ZPO das Prozessgericht bei Abgabe als Gericht des ersten Rechtszugs gilt. Eine Verweisung des Mahngerichts war wegen Gehörsversäumnis nicht bindend, ändert aber nichts an der Zuständigkeit.
Ausgang: Das OLG bestimmt das Landgericht I 1. als zuständiges Gericht für die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel (§727 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel nach §727 ZPO obliegt dem Gericht des ersten Rechtszugs.
Wird nach Einspruch der Rechtsstreit vom Mahngericht an das Prozessgericht abgegeben, ist dieses als Gericht des ersten Rechtszugs im Sinne des §724 Abs.2 ZPO für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und der Rechtsnachfolgeklausel zuständig.
Die mit der Abgabe begründete Zuständigkeit des Prozessgerichts bleibt bestehen, auch wenn die Akten dort nicht mehr auffindbar sind oder der Einspruch angeblich zurückgenommen wurde.
Ein Verweisungsbeschluss des Mahngerichts ist nicht bindend, wenn den Beteiligten kein rechtliches Gehör gewährt wurde, ohne dass dies die Zuständigkeitsfeststellung des Prozessgerichts berührt.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht I 1. bestimmt.
Gründe
A.
Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, die Gebr. G. GmbH & Co. KG, hat beim Amtsgericht I.– Mahnabteilung - wegen offener Mietzinsforderungen gegen den Antragsgegner einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 16.100,00 DM erwirkt, welcher dem Antragsgegner am 22.04.1995 zugestellt worden ist. Nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid durch den Antragsgegner, welcher am 19.05.1995 beim Mahngericht eingegangen ist, hat das Amtsgericht I. das Verfahren an das Landgericht I 1. abgegeben, wo es unter dem Aktenzeichen 6 O … geführt worden ist. Mit welchem prozessualen Ergebnis der Rechtsstreit dort erledigt wurde, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 27.06.2011 hat nunmehr die Antragstellerin bei gleichzeitiger Übersendung des Vollstreckungsbescheides beim Amtsgericht I.– Mahnabteilung - eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO auf sie als Rechtsnachfolgerin der Gebr. G. GmbH & Co. KG begehrt.
Das Amtsgericht I. hat sich ohne vorherige Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 23.02.2012 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht I 1. verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Mahnverfahren sei aufgrund eines Einspruchs am 23.05.1995 an das Landgericht I 1. abgegeben worden. Damit sei das Verfahren dort anhängig geworden. Gemäß § 724 Abs. 2 ZPO werde die vollstreckbare Ausfertigung vom Urkundsbeamten des ersten Rechtszuges – ggf. des höheren Rechtszuges erteilt. Nach Abgabe des Verfahrens sei dies das Prozessgericht und nicht das Mahngericht. Auch aus dem Rechtsgedanken des § 724 Abs. 2 2. Halbsatz ZPO ergebe sich die Zuständigkeit des Prozessgerichtes, da dieses im Verhältnis zum Mahngericht das Rechtsmittelgericht sei. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass die Zuständigkeit für die zweite vollstreckbare Ausfertigung beim Prozessgericht liege. Da es sich bei der Klausel im Sinne des § 727 ZPO ebenso wie bei der Klausel gemäß § 733 ZPO um eine qualifizierte Klausel handele, könne die Zuständigkeit nicht anders beurteilt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts I vom 23.02.2012 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 02.03.2012 hat sich das Landgericht I 1. für die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es nach ausführlicher Zusammenfassung der bisherigen Prozessgeschichte im Wesentlichen ausgeführt, es gehe immer darum, dass das Verfahren beim höheren Gericht anhängig sei und sich somit eine Zuständigkeit schon aus prozessökonomischer Sicht ergebe. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der Schuldner schon seit längerem nicht mehr im Landgerichtsbezirk I 1. wohnhaft sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts I 1. vom 02.03.2012 Bezug genommen.
B.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
I.
Sowohl das Amtsgericht I. als auch das Landgericht I 1. haben sich rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt.
II.
Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung berufen, da zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht I. gehört.
Zudem liegen die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichte in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre.
C.
Als zuständiges Gericht ist das Landgericht I 1. zu bestimmen.
1.
Zwar folgt die Entscheidung nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO aus einer Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts I. vom 23.02.2012, weil das Amtsgericht I. den Beteiligten kein rechtliches Gehör gewährt hat, so dass die Verweisung ausnahmsweise nicht bindend ist (vgl. BGH NJW-RR 2009, 860, 862, Tz. 13).
2.
Das Landgericht I 1. ist jedoch als Prozessgericht des ersten Rechtszuges gemäß § 724 Abs. 2 ZPO für die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel zuständig.
a.
Gemäß § 724 Abs. 2 ZPO wird die vollstreckbare Ausfertigung von dem Gericht des ersten Rechtszugs erteilt. Gleiches gilt für die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 727 ZPO Rn. 24).
Gericht des ersten Rechtszugs ist das Mahngericht, wenn ein Widerspruch nicht eingelegt wird (Zöller/Stöber, a. a. O. § 796 ZPO Rn. 1). Wird dagegen Widerspruch oder Einspruch eingelegt und der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben, so ist dieses grundsätzlich für das weitere Verfahren, etwa auch für den Erlass eines Vollstreckungsbescheids zuständig (BGH NJW 1998, 235; NJW-RR 2006, 1575, 1576, Tz. 6). Nichts anderes gilt zur Überzeugung des Senats für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1575, 1576, Tz. 6 für den insoweit vergleichbaren Fall der Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids). Gericht des ersten Rechtszugs ist auch insoweit das Prozessgericht, bei dem sich ab dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsstreit nach erfolgtem Einspruch abgegeben worden ist, die Akten befinden und aufzubewahren sind. Hierfür sprechen insbesondere Zweckmäßigkeitsgründe, da nur bei dem Gericht, bei dem sich die Akten befinden, ohne großen Aufwand die notwendigen rechtlichen Prüfungen vorgenommen werden können (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1575, 1576, Tz. 6).
b.
Bei dem Landgericht I 1. wurde der Rechtsstreit nach Abgabe durch das Amtsgericht I. unter dem Aktenzeichen 6 O … geführt. Dass unter diesem Aktenzeichen dort weder eine entsprechende Titel- bzw. Blattsammlung noch eine Akte vorhanden ist, vermag an der einmal begründeten Zuständigkeit des Landgerichts I 1. als Gericht des ersten Rechtszugs nichts zu ändern. Selbst eine etwaige Rücknahme des Einspruchs – so die durch nichts belegte Vermutung in der Verfügung des Landgerichts I 1. vom 17.10.2011 – ließe die Zuständigkeit des Landgerichts I 1. für die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel unberührt, denn der Einspruch leitet ohne weiteres ins streitige Verfahren über (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 700 ZPO Rn 12). Mit Eingang des Rechtsstreits beim Empfangsgericht ist die Sache gemäß § 700 Abs. 3 i. V. m. 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO dort anhängig. Das Empfangsgericht hat den nach §§ 346, 516 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Beschluss zu erlassen (Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 700, Rn. 5).
Für die Zuständigkeit ist es entgegen der im Vorlageschluss des Landgerichts I 1. vom 02.03.2012 geäußerten Rechtsauffassung zudem unerheblich, ob der Rechtsstreit im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung noch anhängig oder bereits erledigt ist (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1575).
Schließlich ist die Zuständigkeit des Landgerichts I 1. unabhängig davon begründet, ob der Antragsgegner noch über einen Gerichtsstand im dortigen Bezirk verfügt.