Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·32 SA 29/15·25.06.2015

Aufhebung eines Verweisungsbeschlusses und Zurückverweisung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsstandsbestimmungsverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Abmahnkosten aus wettbewerbsrechtlicher Abmahnung; das AG Essen verwies an das AG Bochum, das die Übernahme ablehnte. Das OLG Hamm hob den Verweisungsbeschluss auf und verwies die Sache an das Amtsgericht Essen zurück. Entscheidend war, dass keiner der beteiligten Amtsgerichte zuständig ist und das zuständige Gericht nicht sicher feststeht; eine weitergehende Bestimmung war daher nicht möglich.

Ausgang: Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist keines der nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beteiligten Gerichte zuständig und steht das zuständige Gericht nicht sicher fest, verweist das bestimmende Gericht unter Aufhebung des Verweisungsbeschlusses an das zuerst verweisende Gericht zurück.

2

Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich bindend (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO), entfalten diese Bindungswirkung jedoch nicht, wenn die Verweisung auf einem offensichtlichen Sachverhaltsirrtum, einer schwerwiegenden Rechtsfehlerhaftigkeit, einer Gehörsverletzung oder sonstiger Willkür beruht.

3

Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO obliegt es dem bestimmenden Gericht nicht, die für die Feststellung der Zuständigkeit eines dritten Gerichts erforderlichen Tatsachen zu ermitteln; ist ein drittes Gericht nicht sicher zu erkennen, ist an das verweisende Gericht zurückzuverweisen.

4

Für Ansprüche nach dem UWG sind die Landgerichte sachlich zuständig (§ 13 UWG); dies umfasst auch Prozesse um Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 105 UrhG i.V.m. § 2 DeUrhMRZusVO NRW§ 104 UrhG§ 36 Abs. 1 ZPO§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 13 UWG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 17 V 13/15

Leitsatz

Ist keines der an einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beteiligten Gerichte zuständig und steht das zuständige Gericht nicht sicher fest, verweist das mit der Gerichtsstandbestimmung befasste Gericht das Verfahren unter Aufhebung des Verweisungsbeschlusses an das zuerst verweisende Gericht zurück, damit dieses die Zuständigkeitsfrage erneut prüfen und entscheiden kann.

Tenor

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.03.2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 745,40 € nebst Zinsen für ihm entstandene Rechtsanwaltskosten, nachdem er die Beklagte, die nach den Behauptungen des Klägers mit ihm in einem Wettbewerbsverhältnis steht, durch ein anwaltliches Schreiben auf Unterlassung der Verwendung einer Widerrufsbelehrung im gewerblichen Verkehr in Anspruch genommen hat.

4

Er hat die Forderung zunächst mit einem Mahnbescheid geltend gemacht. Nachdem die Beklagte Widerspruch eingelegt hat, ist das Verfahren an das im Mahnbescheid angegebene Abgabegericht, das Amtsgericht Essen, in dessen Bezirk die von dem Kläger angegebene Anschrift der Beklagten liegt, abgegeben worden.

5

Das Amtsgericht Essen hat den Kläger darauf hingewiesen, Streitigkeiten nach dem Urhebergesetz seien gem. § 105 UrhG i.V.m. § 2 DeUrhMRZusVO NRW dem Amtsgericht Bochum zugewiesen.

6

Der Kläger hat daraufhin hilfsweise einen Antrag auf Verweisung an das Amtsgericht Bochum gestellt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine Urheberrechtsstreitigkeit nicht vorliege. Die Beklagte hat der Verweisung zugestimmt.

7

Das Amtsgericht Essen hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12.03.2015 an das Amtsgericht Bochum verwiesen. Die Streitigkeit stelle ein Urheberrechtsstreitsache im Sinne von § 104 UrhG dar, weil die geltend gemachte Gebührenforderung auf der behaupteten Urheberrechtsverletzung beruhe.

8

Das Amtsgericht Bochum hat durch Beschluss vom 07.05.2015 die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt, da die Verweisung offensichtlich willkürlich erfolgt sei.

9

II.

10

1.

11

Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zwischen den beteiligten Amtsgerichten, deren im Rechtszug nächsthöheres Gericht es ist, berufen.

12

2.

13

Die Voraussetzungen an eine "rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung" gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Beide Amtsgerichte haben sich durch Beschluss für unzuständig erklärt, das Amtsgericht Essen in dem Verweisungsbeschluss vom 12.03.2015 und das Amtsgericht Bochum durch den die Übernahme ablehnenden Beschluss vom 07.05.2015. Ausdrücklich muss die Unzuständigkeit nicht erklärt werden, soweit Zweifel nicht bestehen und der Vorgang insgesamt nicht lediglich gerichtsintern geblieben ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 25 m.w.N.). Auch wenn das Amtsgericht Bochum nach der Formulierung in seinem Beschluss die eigene Unzuständigkeit nicht ausdrücklich verneint hat, hat es mit der Ablehnung der Übernahme und durch den Verweis auf die Willkür des Verweisungsbeschlusses insgesamt doch insgesamt unzweifelhaft und nach außen zu verstehen gegeben, dass es den Verweisungsbeschluss als nicht bindend und sich als unzuständig ansieht.

14

3.

15

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des Gerichtsstands liegen nicht vor.

16

Nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO muss eines der Gerichte, die sich für unzuständig erklärt haben (s Rn 24), tatsächlich zuständig sein (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 36 ZPO, Rn. 27). Eine Gerichtsstandsbestimmung ist dann abzulehnen, wenn ein drittes Gericht zuständig ist. Aus Gründen der Prozessökonomie hat die Rechtsprechung von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen, wenn die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts feststeht und ein Verweisungsantrag des Klägers dorthin gestellt ist (BGH, Beschluss vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 -, BGHZ 71, 69-75, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. August 1994 - X ARZ 689/94 -, Rn. 6, juris) oder wenn bei dem dritten Gericht zwar kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, dieses aber aufgrund eines bindenden Verweisungsbeschlusses gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zuständig geworden ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 1Z AR 4/03 -, Rn. 12, juris). Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist es jedoch nicht Aufgabe des bestimmenden Gerichts, die Tatsachen zu ermitteln, die erforderlich sind, um zu entscheiden, ob eines der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte oder ein drittes, am Kompetenzkonflikt bisher unbeteiligtes Gericht nach dem Gesetz für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist (BGH, Beschluss vom 10. August 1994 - X ARZ 689/94 -, Rn. 7, juris). Steht ein zuständiges drittes Gericht nicht sicher fest, ist daher an das verweisende Gericht zurückzugeben, damit dieses ggfs. auf Antrag weiterverweisen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 -, BGHZ 71, 69-75, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - XII ARZ 33/94 -, Rn. 6, juris).

17

a)

18

Keines der am Zuständigkeitsstreit beteiligten Amtsgerichte ist zuständig.

19

aa)

20

Sachlich zuständig ist ein Landgericht, § 13 UWG. Nach § 14 UWG sind örtlich zuständig sowohl das Gericht, in dem der Beklagte seine berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat (§ 14 Abs. 1 UWG), wie auch das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

21

Der Kläger macht Schadensersatz für ihm entstandene Rechtsanwaltskosten geltend, nachdem er die Beklagte, die nach den Behauptungen des Klägers mit ihm in einem Wettbewerbsverhältnis steht, durch ein anwaltliches Schreiben auf Unterlassung der Verwendung einer Widerrufsbelehrung im gewerblichen Verkehr in Anspruch genommen hat. Sachlich zuständig ist gem. den §§ 13, 12 Abs. 1 S. 2 UWG das Landgericht. Nach § 13 Abs. 1 sind für alle Streitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, die Landgerichte ausschließlich zuständig. Dazu gehören auch Prozesse um Abmahnkosten gem. § 12 Abs. 1 S.  2 UWG (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 13 UWG Rn. 2).

22

bb)

23

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bochum folgt auch nicht aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Essen. Denn dem Verweisungsbeschluss fehlt die Bindungswirkung.

24

Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich bindend. Die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO tritt auch dann ein, wenn der Verweisungsbeschluss auf Rechtsirrtum beruht oder sonst fehlerhaft ist (st. Rspr., z.B. BGH, I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338ff. - Leitsatz - ; BGH, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635, bei juris Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 281 ZPO Rn. 16). Die Bindungswirkung entfällt jedoch ausnahmsweise, wenn die Verweisung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder wenn sich die Verweisung so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht mehr hingenommen werden kann (st. Rspr., z.B. BGHZ 102, 338, 441; Zöller/Greger, aaO., § 281 ZPO Rn. 17). Auch ein Verweisungsbeschluss, der auf einem offensichtlichen Sachverhaltsirrtum beruht, entfaltet keine Bindungswirkung (BayOblG, 1Z AR 6/2002, BeckRS 2002 30238353; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 28; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 17). Andererseits wird Bindungswirkung im Regelfall noch zu bejahen sein, wenn das Gericht einen relevanten Gesichtspunkt übersehen hat, von keiner Seite darauf hingewiesen wurde und keine Hinweise auf Vorsatz bestehen (Münchener Kommentar zur ZPO/ Prütting, 4. Aufl. 2013, § 281 ZPO, Rn. 56).

25

Vorliegend fehlt dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen die Bindungswirkung. Der Sachverhalt, wie er in der Klageschrift geschildert war, bot keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung. Geltend gemacht wurde eine Schadensersatzforderung nach einer Abmahnung wegen Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im gewerblichen Verkehr, die - was sich aus dem anliegenden Abmahnschreiben ausdrücklich ergab - gestützt war auf Vorschriften des UWG. Der Kläger hatte in seinem nur hilfsweise gestellten Verweisungsantrag erneut darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Urheberrechtsverletzung handele. Warum das Gericht dennoch eine Streitigkeit wegen einer Urheberrechtsverletzung annahm und in seinem Irrtum verblieb, ist nicht erkennbar. Der Irrtum ist - auch wenn nicht von einer vorsätzlich falschen Verweisung auszugehen ist - derart evident, dass dem Verweisungsbeschluss eine Bindungswirkung ausnahmsweise nicht zukommt.

26

b)

27

Welches Landgericht örtlich zuständig ist, steht derzeit nicht fest. Weder ist zur Niederlassung der Beklagten vorgetragen noch hat der Kläger sich über den Handlungs- oder Erfolgsort erklärt und einen Verweisungsantrag gestellt. Eine Verweisung an das zuständige Gericht im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist derzeit aus diesen Gründen nicht möglich. Daher ist es zweckmäßig, den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen aufzuheben, das nicht gehindert ist, die Sache an das sachlich und örtlich zuständige Gericht zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995 - X ARZ 35/95 -, Rn. 6, juris).