Zuständigkeitsbestimmung bei mehreren Darlehensgegnern: LG Münster bestimmt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Bestimmung des zuständigen Gerichts, weil sie mehrere Antragsgegner mit unterschiedlichen Gerichtsständen als Streitgenossen wegen angeblicher sittenwidriger Darlehensverträge verklagen wollen. Das OLG Hamm wertet die Klageanträge so, dass die Antragsgegner vollumfänglich als Streitgenossen in Anspruch genommen werden sollen. Zulässigkeit und Begründetheit der künftigen Klage bleiben bei der Zuständigkeitsbestimmung unberücksichtigt; maßgeblich sind Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit. Deshalb wird das Landgericht Münster als zuständiges Gericht bestimmt.
Ausgang: Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zugunsten des Landgerichts Münster stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung eines Antrags nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist maßgeblich, ob die vorgesehenen Klageanträge erkennen lassen, dass mehrere Antragsgegner mit unterschiedlichen Gerichtsständen als Streitgenossen verklagt werden sollen.
Bei einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO sind Zulässigkeit und Begründetheit der beabsichtigten Klage nicht zu prüfen; insoweit aufgeworfene Fragen wie anderweitige Rechtshängigkeit bleiben unberücksichtigt.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit; sind mehrere Gerichte etwa gleich erreichbar, ist das für die Antragsteller bessere Gericht zu bevorzugen.
Aus einem ergänzenden Schriftsatz kann folgen, dass unpräzise oder ursprünglich eingeschränkt formulierte Anträge dahin auszulegen sind, dass ein vollumfängliches Klagervorbringen gegen mehrere Streitgenossen beabsichtigt ist, sofern dies klar erkennbar ist.
Leitsatz
Nach den vorgesehenen Klageanträgen ist zu beurteilen, ob mehrere Antragsgegner mit unterschiedlichen Gerichtsständen, die im Zusammenhang mit vermeintlich sittenwidrigen Darlehensverträgen in Anspruch genommen werden sollen, als Streitgenossen verklagt werden sollen, so dass eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt werden kann.
Tenor
Das Landgericht Münster wird als das zur Entscheidung über die beabsichtigte Klage zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
I.
Die Antragsteller beabsichtigen, die Antragsgegner nach Abschluss des Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung als Gesamtschuldner wegen angeblicher bereicherungsrechtlicher Ansprüche und Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung ihrer beabsichtigten Klage tragen sie unter anderem Folgendes vor:
Die Antragsteller hätten vom Antragsgegner zu 1 im April 2010 ein Darlehen über 900.000 € aufgenommen. Im Dezember 2011 hätte die Antragstellerin zu 1 ein weiteres Darlehen von der Antragsgegnerin zu 2 über 650.000 € aufgenommen. Zur Sicherungen seien Grundschulden mit dinglicher und persönlicher Haftungsunterwerfung bestellt worden. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Darlehen sittenwidrig seien, weshalb sie am Ende der vermeintlichen Laufzeit ohne Zinsen hätten zurückgezahlt werden müssen. Die aus dem Darlehensvertrag über 900.000 € angeblich bestehenden Forderungen hätte der Antragsgegner zu 1 im Juli 2013 an die Antragsgegnerin zu 2 verkauft und mit allen Sicherungsrechten abgetreten.
Die Darlehensverträge seien unberechtigterweise gekündigt worden. Im Folgenden hätten die Antragsgegner versucht, die Antragsteller öffentlich zu verunglimpfen. Ab März 2013 habe der Antragsgegner zu 1 die Zwangsvollstreckung aus den Sicherungsrechten im Wege der Pfändung von Konten bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, über die der Antragsteller zu 1 als Zahnarzt Abrechnungen vornehme, betrieben. Im April 2013 hätten die Antragsgegner zu Unrecht einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Antragstellerin zu 1 gestellt. Das Insolvenzverfahren sei im Juli 2014 eröffnet worden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit nur durch angeblich rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners zu 1 eingetreten sei; es sei Ende 2014 wieder eingestellt worden. Der Antragsgegner zu 2 habe auch unter Verstoß gegen die Sicherungsabrede die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung der von der Grundschuld umfassten Grundstücke beantragt. Insoweit sei vor dem Landgericht Arnsberg eine Vollstreckungsgegenklage erhoben worden, die sich durch Löschung der Grundschulden erledigt habe.
Die von den Antragstellern beabsichtigten Klageanträge sollen zum einen auf Bereicherungsrecht gestützt werden, da sie Darlehenszinsen entrichtet hätten, zu deren Bezahlung sie nicht verpflichtet gewesen seien. Zum anderen sollen Ersatzansprüche für Schäden geltend gemacht werden, die den Antragstellern durch rechtswidriges Verhalten der Antragsgegner entstanden sein sollen, unter anderem wegen Kosten für die Vergütung des Insolvenzverwalters und des Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahrens sowie wegen eines angeblich vom Zwangsverwalter unterschlagenen Betrags, wegen Kosten der Umfinanzierung, wegen Honorars für Beraterleistungen, die die Antragsteller aufgrund der vielfältigen, angeblich rechtswidrigen Maßnahmen der Antragsgegner in Anspruch genommen hätten, wegen eines an den Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2 gezahlten Honorars als zwischenzeitlichem Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1 und wegen entgangenen Gewinns wegen der angeblich aufgrund der dargestellten Handlungen der Beklagten gescheiterten Übernahme einer weiteren Zahnarztpraxis durch den Antragsteller zu 2.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass eine gemeinsame Verhandlung gegen beide Antragsgegner dringend geboten sei, da sich der vorliegende Lebenssachverhalt nicht ohne Weiteres trennen lasse. Im Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung hatten die Antragsteller zunächst ausgeführt, die Antragsgegner seien bei dem überwiegenden Teil der geltend gemachten Ansprüche Streitgenossen. Auf einen Hinweis der Berichterstatterin, dass diese Einschränkung nicht nachvollziehbar sei, da der Klageentwurf so verstanden werde, dass die Antragsgegner in allen Anträgen vollumfänglich als Gesamtschuldner in Anspruch genommen würden, haben die Antragsteller ausgeführt, es sei beabsichtigt, die in der Klageschrift genannten Beklagten als Streitgenossen zu verklagen. Bereits im Antrag hatten sie ausgeführt, wegen der geringen Entfernung zwischen Osnabrück und Münster entständen dem Antragsgegner zu 1 keine Nachteile durch eine Verhandlung vor dem Landgericht Münster.
Die Antragsgegner sind der Auffassung, dass der Antrag zurückzuweisen sei, da eine anderweitige Rechtshängigkeit vor dem Landgericht Arnsberg bestehe: Das Landgericht Arnsberg habe hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage darauf hingewiesen, dass das Verfahren wieder aufgenommen werden könne, was die Antragsteller nicht getan hätten.
II.
Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung im Bestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen. Die Landgerichte des allgemeinen Gerichtsstands der Antragsgegner, die Landgerichte Münster und Osnabrück, liegen in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken, weshalb der Bundesgerichtshof das nächst höhere Gericht wäre. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm wurde dadurch begründet, dass die Antragssteller ihren Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung hier eingereicht haben.
Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand lässt sich nicht zuverlässig feststellen. Die Antragsgegner sollen vollumfänglich als Streitgenossen in Anspruch genommen werden. Dies ist schon aus den vorgesehenen Klageanträgen erkennbar. Aus dem ergänzenden Schriftsatz der Antragsteller, nach dem die Antragsgegner als Streitgenossen in Anspruch genommen werden sollen, folgt, dass im insoweit unglücklich formulierten Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung keine Einschränkung der Ausführungen im Klageentwurf beabsichtigt war.
Zulässigkeit und Begründetheit der beabsichtigten Klage spielen für die Frage der Zuständigkeitsbestimmung keine Rolle, weshalb der Senat auch nicht die von den Antragsgegnern aufgeworfene Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit zu prüfen hat.
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Münster bestimmt.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf der Grundlage von Erwägungen der Zweckmäßigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit. Umstände, die im besonderen Maße für die Bestimmung des Landgerichts Münster oder des Landgerichts Osnabrück sprächen, wurden von den Beteiligten nicht vorgetragen und sind auch bei wertender Betrachtung des Klagevorwurfs nicht zu erkennen. Für die Antragsgegner dürften beide Landgerichte mit vergleichbarem Aufwand zu erreichen sein. In dieser Situation gibt für den Senat den Ausschlag, dass das Landgericht Münster für die Antragssteller zumindest etwas besser und leichter zu erreichen ist als das Landgericht Osnabrück.