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Oberlandesgericht Hamm·32 SA 19/16·10.05.2016

Zuständigkeitsbestimmung: Weiterverweisung nach § 281 ZPO bei Wechsel zur Gemeinschaftsmarke

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagte zunächst wegen Verletzung der Marke „T“; das LG Münster verwies den Rechtsstreit bindend nach § 281 ZPO an das LG Bielefeld als Konzentrationsgericht für Kennzeichenstreitsachen. Nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil stützte die Klägerin hilfsweise Ansprüche auf Gemeinschaftsmarken und beantragte die Verweisung an das LG Düsseldorf. Das OLG Hamm bestimmte gleichwohl das LG Bielefeld als zuständig, weil der erste Verweisungsbeschluss bindend war und eine die Zuständigkeit entfallen lassende Klageänderung nicht sicher feststellbar sei; zudem fehle dem Weiterverweisungsbeschluss eine tragfähige Auseinandersetzung mit der Bindungswirkung und den Voraussetzungen der Weiterverweisung.

Ausgang: Zuständigkeit im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren dahin bestimmt, dass das LG Bielefeld zuständig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entfaltet Bindungswirkung für das aufnehmende Gericht hinsichtlich der Zuständigkeitsfragen, die das verweisende Gericht erkennbar geprüft und bejaht hat.

2

Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines ersten Verweisungsbeschlusses kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht; insbesondere ist eine weitere Verweisung nur ausnahmsweise zulässig, wenn das aufnehmende Gericht infolge einer nach der Verweisung zulässigen Klageänderung unzuständig geworden ist.

3

Ein weiterer Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung, wenn er nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit der Bindungswirkung des Erstverweisungsbeschlusses und den Voraussetzungen einer Weiterverweisung auseinandergesetzt hat.

4

Die Umstellung der Begründung eines Unterlassungsanspruchs von der Verletzung einer deutschen Marke auf die Verletzung einer (auch gleichlautenden) Gemeinschaftsmarke stellt eine Klageänderung bzw. Streitgegenstandsänderung dar.

5

Ist eine die Zuständigkeit entfallen lassende Streitgegenstandsänderung nicht sicher feststellbar, verbleibt es bei der Zuständigkeit des durch den Erstverweisungsbeschluss bestimmten Gerichts.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 36 I Nr. 6, 281 ZPO§ 281 ZPO§ 1 Konzentrationsverordnung i.V.m. § 125e Abs. 3 MarkenG§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO§ 36 Abs. 1 ZPO§ 36 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 17 O 42/15

Leitsatz

Eine weitere Verweisung nach Erlass eines ersten, bindenden Verweisungsbeschlusses kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn das Gericht, an das verwiesen worden ist, aufgrund einer nach der ersten Verweisung erfolgten (zulässigen) Klageänderung unzuständig geworden ist. Dem Beschluss zu einer fehlerhaften weiteren Verweisung fehlt die Bindungswirkung, wenn er nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit der Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses und den Voraussetzungen einer weiteren Verweisung befasst hat. Es stellt eine Klageänderung dar, wenn ein mit einer Verletzung einer deutschen Marke begründeter Anspruch im Verlauf des Rechtsstreits nur noch mit der Verletzung einer - wenn auch gleichlautenden - Gemeinschaftsmarke begründet werden soll.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht Bielefeld.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin nimmt mit der zunächst vor dem Landgericht Münster - dem für den Wohnsitz des Beklagten zuständigen Gericht -  erhobenen Klage den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung der Marke „T“ im geschäftlichen Verkehr zum Betrieb eines Fast-Food-Restaurants in S, auf Auskunft über den Gebrauch der Marke unter Bekanntgabe der Umsätze des Restaurants und auf Herausgabe von Sachen in Anspruch. Sie hat die Klage unter anderem damit begründet, ihr stehe eine unstreitig eine Marke zu. Dazu hat sie auf Urteile des Landgerichts Bochum in einem gleichliegenden Fall verwiesen, denen jeweils die Verletzung der deutschen Wort- und Bildmarke „T“ zugrundelag.

4

Das Landgericht Münster hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien auf Antrag der Klägerin gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Bielefeld verwiesen, da zumindest in Teilen eine Markenstreitigkeit vorliege, für die das Landgericht Bielefeld aufgrund der Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen zuständig sei.

5

Das Landgericht Bielefeld hat den Beklagten durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß verurteilt.

6

Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil fristgemäß Einspruch eingelegt, den er unter anderem damit begründet hat, der Anspruch auf Unterlassung sei unzulässig, da das Markenrecht nicht hinreichend individualisiert angegeben worden sei. So sei keine Markenform angegeben und seien im Deutschen Patent- und Markenamtsregister 33 Marken mit dem zur Unterlassung gestellten Namen aufzufinden, die nicht der Muttergesellschaft der Klägerin gehörten. Für den Klageanspruch auf Herausgabe sei ein ausschließlicher Gerichtsstand in Rheine begründet gewesen.

7

Die Klägerin hat sich daraufhin zur Begründung des Markenrechts darauf berufen, dass sie weltweit rund 45.000 Geschäfte unter der Marke „T“ betreibe und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannt sei, dass sie Markenrechtsinhaberin sei. Sie hat ferner auf eine nun Ermächtigungserklärung einer Gesellschaft in den USA verwiesen (Anlage K7), in der diese als Inhaberin der weltweit geschützten Marke “T“ bezeichnet wird, die auch in Deutschland als Wortmarke und in Form des benutzten Logos durch mehrere deutsche Marken und Gemeinschaftsmarken Schutz genieße.

8

Mit Schriftsatz vom 11.02.2016 hat die Klägerin hilfsweise und zusätzlich zu dem Antrag, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, einen Unterlassungsantrag gestellt, mit dem die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Verwendung von zwei Namens- und zwei Bildzeichen begehrt wird. Zur Begründung hat die Klägerin auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf verwiesen, ausweislich dessen sie Inhaberin von Gemeinschaftsmarken sei.

9

Das Landgericht Bielefeld hat im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Gemeinschaftsmarken das Landgericht Düsseldorf zuständig sei. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag gestellt, den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf als Gemeinschaftsmarkengericht zu verweisen.

10

Durch Beschluss vom 04.03.2016 hat das Landgericht Bielefeld den Rechtsstreit – ohne weitere Begründung - gemäß § 1 Konzentrationsverordnung i.V.m. § 125e Abs. 3 MarkenG auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Düsseldorf - Kammer für Handelssachen - als Gemeinschaftsmarkengericht verwiesen.

11

Das Landgericht Düsseldorf hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Es hat ausgeführt, der Rechtsstreit sei durch das Landgericht Münster mit Bindungswirkung an das Landgericht Bielefeld verwiesen worden, das zwischenzeitlich sogar ein Urteil erlassen habe. Die Zuständigkeit des Gerichts werde gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

12

II.

13

Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 2  ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen, da das nächsthöhere Gericht über den Landgerichten Bielefeld und Düsseldorf der Bundesgerichtshof ist und das Landgericht Bielefeld, das zunächst mit der Sache befasst war, zu dem Bezirk des OLG Hamm gehört.

14

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Landgericht Bielefeld hat sich durch Beschluss vom 04.03.2016 für unzuständig erklärt, das Landgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 14.03.2016.

15

Zuständig ist das Landgericht Bielefeld, an das das Landgericht Münster den Rechtsstreit verwiesen hat. Die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ist nicht durch die von dort ausgesprochene Verweisung an das Landgericht Düsseldorf entfallen.

16

a)

17

Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Münster war für das Landgericht Bielefeld nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend.

18

Einer der eng begrenzten Ausnahmefälle, in denen die Bindung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entfallen kann (dazu Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 281 ZPO 17 m.w.N.), liegt nicht vor. In Betracht kommt insoweit allein eine fehlende Bindungswirkung aus rechtsstaatlichen Gründen, weil dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlte. Das ist nicht der Fall.

19

Das Landgericht Bielefeld war für die Klage jedenfalls hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) zuständig. Gem. § 140 MarkenG in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Justizministers Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz vom 30. August 2011 ist das Landgericht Bielefeld (ausschließlich) zuständig für Klagen aus dem Bezirk des Landgerichts Münster, durch die ein Anspruch aus einem der im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnisse (Kennzeichenstreitsachen) geltend gemacht wird. Auf das Bestehen einer deutschen Marke hat sich die Klägerin in der Klageschrift auch, jedenfalls durch den Verweis auf das Teilurteil des Landgerichts Bochum vom 20.12.2011, berufen. Denn dieses Urteil, in dem die Klägerin ausdrücklich als Inhaberin der deutschen Wortmarke „T“ und einer entsprechenden Bildmarke bezeichnet wird, hat die Klägerin zum Beleg ihres Vortrags in Bezug genommen, ihr stehe die Marke T „unstreitig“ zu. Die Klage hat sie u.a. mit einer Verletzung von § 14 Abs. 6 MarkenG und nicht aus der Gemeinschaftsmarkenverordnung begründet.

20

Die deutschen Marken sind auch Gegenstand der von der Klägerin – bereits nach der Verweisung an das Landgericht Bielefeld - vorgelegten Ermächtigungserklärung. Eine ihr zustehende Gemeinschaftsmarke hat sie erstmals mit Schriftsatz vom 11.02.2016 durch die Bezugnahme auf das dort beigefügte Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.04.2015 behauptet.

21

Dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Münster kommt Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO sowohl hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit wie auch umfassend hinsichtlich der Frage der sachlichen Zuständigkeit zu. Im Falle einer Verweisung gemäß § 281 ZPO bindet der Beschluss hinsichtlich aller Zuständigkeitsfragen, die das verweisende Gericht die Zuständigkeit erkennbar geprüft und bejaht hat (BayObLG, Beschluss vom 01.04.2004 - 1Z AR 33/04, BeckRS 2004, 17241, beck-online; Senat, Beschluss vom 13.06.2014 - Aktenzeichen 32 SA 35/14, BeckRS 2014, 13615, beck-online, jeweils m.w.N.). Das Landgericht Münster hat nach den Gründen seines Verweisungsbeschlusses erkennbar aufgrund von einer Klage aus einer inländischen Marke nach Prüfung die örtliche wie sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld gem. § 140 MarkenG i.V.m. § 1 der Verordnung des Justizministers Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz und nicht von einer Gemeinschaftsmarkenstreitigkeit angenommen.

22

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht Bielefeld sich selbst nach der Verweisung durch das Landgericht Münster für zuständig erachtet hat. Denn anderenfalls hätte es das Versäumnisurteil nicht erlassen dürfen.

23

Die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ist nicht durch die von dort ausgesprochene Verweisung an das Landgericht Düsseldorf entfallen.

24

Eine Weiterverweisung nach Erlass eines ersten bindenden Verweisungsbeschlusses kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Gericht, an das verwiesen worden ist, aufgrund einer nach der ersten Verweisung erfolgenden (zulässigen) Klageänderung unzuständig geworden ist (vergleiche Greger in: Zöller, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 19 m.w.N.).

25

Das Landgericht Bielefeld hat danach rechtsfehlerhaft verwiesen, weil sich aus den Gründen des Verweisungsbeschlusses nicht entnehmen lässt, dass es sich nicht mit der Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses befasst hat und auch nicht auf die rechtlichen Voraussetzungen einer Weiterverweisung abgestellt hat. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld befasst sich weder mit der Frage der Bindung durch die Verweisung des Landgerichts Münster noch mit der Frage einer Streitgegenstandsänderung.

26

Eine Änderung des Streitgegenstands mit der Folge einer Unzuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ist zudem nicht klar erkennbar erfolgt.

27

Eine in Betracht kommende Klageänderung mit einer Auswechslung des Streitgegenstands von einer Verletzung einer deutschen Marke zu einer Verletzung einer Gemeinschaftsmarke ist auf der Grundlage des schriftsätzlichen Vortrags und der in der mündlichen Verhandlung protokollierten Äußerungen der Klägerin nicht sicher feststellbar.

28

Die Klägerin hatte mit ihrem – wie oben ausgeführt auf die Verletzung der nationalen Marke gestützten Antrag - bereits ein Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld erwirkt, dessen Aufrechterhaltung sie nach den angekündigten Anträgen vorrangig begehrte. Auf die Gemeinschaftsmarke hat sie sich zwar (auch), aber zur Begründung ihres hilfsweisen Klageantrags aus dem Schriftsatz vom 11.02.2016, berufen.

29

Auch aus der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.03.2016 lässt sich eine solche Änderung des Streitgegenstands nicht sicher folgern. Denn auch dort hat dieser erklärt, hilfsweise würden die markenrechtlichen Ansprüche auf den Sachverhalt aus dem genannten Schriftsatz gestützt in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf. Dem Satz „Damit sind gemeint die Marken, die die Klägerin von Anfang an geltend machen wollte“ vermag der Senat vor dem Hintergrund der dargestellten Ausführungen in der Klageschrift und den dort in Bezug genommenen Urteilen über die deutsche Wort- und Bildmarke nicht klar zu entnehmen, dass der Klageantrag nunmehr klageändernd allein auf die Gemeinschaftsmarke gestützt werden sollte.

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Ist nach alledem nicht feststellbar, dass die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld entfallen ist, weil die Klägerin ihre Klage nunmehr allein auf eine ihr zustehende Gemeinschaftsmarke stützen wollte, für die die alleinige Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gem. § 125e MarkenG i.V.m. § 1 der Verordnung des Justizministers des Landes Nordrhein Westfalen über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30. August 2011 gegeben wäre, ist das Landgericht Bielefeld zur Entscheidung über die nach wie vor streitgegenständliche Verletzung eines deutschen Markenrechts zuständig geblieben und konnte nicht mit Bindungswirkung weiterverweisen.