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Oberlandesgericht Hamm·32 SA 18/15·04.05.2015

Zuständigkeitsbestimmung: Landgericht I als örtlich zuständig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsstandsbestimmungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streit um örtliche Zuständigkeit nach Verweisungen zwischen Land- und Amtsgericht: Klägerin macht Betreuerhaftung und Erbscheinskosten geltend. Das OLG Hamm bestimmt das Landgericht I als örtlich zuständig. Es betont, dass Verweisungsbeschlüsse nach §17a GVG nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend sind, nicht ohne weiteres über die örtliche Zuständigkeit entscheiden; die Bindungswirkung entfällt nur ausnahmsweise.

Ausgang: OLG bestimmt das Landgericht I als örtlich zuständig; Verweisungsbeschluss bindet nur hinsichtlich des Rechtswegs

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 S. 3 GVG bindet hinsichtlich des Rechtswegs, trifft aber nur dann eine für die örtliche Zuständigkeit verbindliche Entscheidung, wenn er diese Frage ausdrücklich entscheidet.

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Ein Beschluss in einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren, der ausschließlich den eröffneten Rechtsweg klärt, begründet keine bindende Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit.

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Stellt sich heraus, dass beteiligte Landgerichte sich rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt haben, bestimmt das Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das örtlich zuständige Gericht.

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Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nur in Ausnahmefällen, namentlich bei Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlender Rechtsgrundlage oder willkürlicher Entscheidung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 ZPO, 17a GVG§ 17a GVG§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 281 Abs. 2 S. 2 und S. 4 ZPO§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG

Leitsatz

Wird in einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren nur entschieden, ob der "Rechtsweg" zum Betreuungsgericht (Amtsgericht) oder zum Zivilgericht (Landgericht) eröffnet ist, kann das insoweit bestimmte Landgericht den Rechtsstreit auch aufgrund einer von der Gerichtsstandbestimmung gerügten (und noch nicht beschiedenen) örtlichen Unzuständigkeit an ein anderes, örtlich zuständiges Landgericht verweisen. Der im vorherigen Gerichtsstandbestimmungsverfahren erlassene Beschluss enthält dann keine für die örtliche Zuständigkeit bindende Entscheidung.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht I bestimmt.

Gründe

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I.

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Die Klägerin war die Ehefrau des Erblassers M E1, die Beklagte dessen Tochter aus erster Ehe und zuletzt dessen Betreuerin. Die Klägerin macht Ansprüche wegen angeblich fehlerhafter Amtsführung der Beklagten als Betreuerin und auf Erstattung der hälftigen Kosten für die Erteilung eines Erbscheins geltend.

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Auf einen Hinweis des Landgerichts E vom 26.11.2013, dass Zweifel an der Zulässigkeit des gewählten Rechtswegs und an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts E beständen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.12.2013 beantragt, den Rechtsstreit an das ihrer Meinung nach „sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht – Familiengericht - E“ zu verweisen. Mit Beschluss vom 20.12.2013 verwies das Landgericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht – Betreuungsgericht – E. Dieses erklärte den Rechtsweg zum Betreuungsgericht mit Beschluss vom 13.03.2014 für unzulässig und verwies die Sache an das Landgericht E zurück. Die Beklagte legte hiergegen zunächst Beschwerde ein, da eine Weiterverweisung an das Landgericht I habe erfolgen müssen, nahm diese aber nach einem Hinweis des Amtsgerichts E vom 03.04.2014, es habe nicht über die örtliche Zuständigkeit entschieden, zurück. Auf Vorlage durch das Amtsgericht E entschied der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.05.2014, dass das Landgericht E zuständig sei, da für Beschlüsse nach § 17a GVG auch eine an sich rechtswidrige Rückverweisung bindend sei, wenn sie nicht angefochten werde und in Rechtskraft erwachse. Dem Rückverweisungsbeschluss des Amtsgerichts fehle es auch nicht ausnahmsweise an Bindungswirkung.

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Nachdem die Klägerin im Schriftsatz vom 29.12.2014 erstmals – und auch nur „äußerst hilfsweise“ - beantragt hatte, das Verfahren an das Landgericht I abzugeben, hat sich das Landgericht E mit Beschluss vom 30.01.2015 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht I verwiesen. Der Beschluss des 15. Zivilsenats stehe dem Verweisungsbeschluss nicht entgegen, da sich dessen Bindungswirkung auf den Rechtsweg beschränke. Das Landgericht I hat mit Beschluss vom 23.02.2015 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, da der 15. Zivilsenat abschließend über die Zuständigkeit entschieden habe.

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Nunmehr hat das Landgericht E die Sache dem Senat zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.

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II.

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Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Landgericht E und das Landgericht I haben sich jeweils rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen, da das zuerst mit der Sache befasste Landgericht E zu seinem Bezirk gehört.

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Als zuständiges Gericht ist aus den im Beschluss des Landgerichts E vom 30.01.2015 dargelegten Gründen das Landgericht I zu bestimmen.

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Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts sind nicht nur die Zuständigkeitsvorschriften selbst, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen zu beachten. Entsprechend dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, durch die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen Zuständigkeitsstreitigkeiten  unter mehreren Gerichten im Interesse der beteiligten Parteien abzukürzen, geht die Bindungswirkung grundsätzlich den materiellen Zuständigkeitsregeln vor. Als zuständig ist daher regelmäßig das Gericht zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten bindenden Verweisungsbeschluss gelangte (vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 20.11.2002 – 1 Z AR 161/02 – zitiert nach juris, dort Tz. 12 m.w.N.).

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Dies ist hier für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Beschluss des Landgerichts E vom 30.01.2015, dem gem. § 281 Abs. 2 S. 2 und S. 4 ZPO Bindungswirkung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zukommt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts I wurde nicht bereits durch den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm abschließend und bindend auch über die örtliche Zuständigkeit entschieden.

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Die in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erfolgte Zuständigkeitsbestimmung durch den 15. Zivilsenat erfolgte erkennbar ausschließlich mit Blick auf die Frage, ob der Rechtsweg zum Betreuungsgericht oder zum Zivilgericht eröffnet sei. Der 15. Zivilsenat befasst sich ausschließlich mit dieser Frage und geht mit keinem Wort auf die von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach gerügte örtliche Zuständigkeit des Landgerichts E ein. Auch das Amtsgericht E und das Landgericht E befassen sich in ihren Beschlüssen, die Anlass zur Vorlage an den 15. Zivilsenat und zu dessen Entscheidung gegeben haben, ausschließlich mit der Frage, welcher Rechtsweg eröffnet ist; diesen Entscheidungen kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 17a Abs. 2 S. 3 GVG Bindungswirkung „hinsichtlich des Rechtsweges“ zu. Dass das Landgericht E bereits in dem Hinweis vom 26.11.2013 Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit artikuliert hat, steht dem nicht entgegen, da im Verweisungsbeschluss vom 20.12.2013 entsprechende Zweifel nicht mehr thematisiert wurden. Schließlich war eine Verweisung aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit schon mangels eines entsprechenden Antrags der Klägerin vor dem 29.12.2014 nicht möglich.

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Auch entfällt hier nicht ausnahmsweise die Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts E vom 30.01.2015; der Verweisungsbeschluss beruht nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, entbehrt nicht jeder Rechtsgrundlage und ist nicht willkürlich. Auf die ausführliche Darstellung der örtlichen Zuständigkeit in diesem Beschluss wird Bezug genommen. Schließlich hatten beide Parteien mehr als ausreichend Gelegenheit zur örtlichen Zuständigkeit vorzutragen und haben letztlich beide, wenn auch die Klägerin nur äußerst hilfsweise, Verweisung an das Landgericht I beantragt.

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