Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Verjährungseinrede: Zehnjahresfrist des §497 Abs.3 S.3 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung seines PKH-Antrags ein. Zentral war, ob die Klage auf Darlehensrückzahlung verjährt ist. Das OLG bejahte die Verjährung, weil die Hemmung nach §497 Abs.3 S.3 BGB spätestens zehn Jahre ab Entstehung endet und nicht automatisch in eine dreijährige Regelverjährung übergeht. Daher wurden PKH und Beiordnung bewilligt.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten teilweise stattgegeben: Prozesskostenhilfe mit Beiordnung bewilligt, Ratenzahlung entfällt
Abstrakte Rechtssätze
Die Hemmung nach §497 Abs.3 Satz3 BGB dauert höchstens zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs; endet diese Frist ohne rechtzeitige Ablösung durch einen anderen Hemmungstatbestand, verjähren die erfassten Ansprüche.
Auf Ansprüche, die unter §497 Abs.3 Satz3 BGB fallen, schließt sich keine zusätzliche dreijährige Regelverjährung an; die Verjährung kann spätestens nach zehn Jahren eintreten und ist mit §214 BGB geltend zu machen.
§497 Abs.3 Satz3 BGB ist in Verbindung mit §199 Abs.3 Nr.1 BGB auszulegen; mit Ablauf der Zehnjahresfrist finden die Vorschriften über Eintritt der Verjährung (§§214, 217 BGB) Anwendung.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten und fehlende Mutwilligkeit voraus; eine begründete Verjährungseinrede kann hinreichende Verteidigungsaussichten begründen (§114 ZPO).
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral
Leitsatz
Die von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfassten Ansprüche verjähren spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung, wenn die Hemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch einen anderen Hemmungstatbestand abgelöst wird.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 6.10.2015 abgeändert.
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P für die Verteidigung gegen die Klageforderung bewilligt.
Raten hat der Beklagte nicht zu zahlen.
Gründe
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten war der Beschluss des Landgerichts Hagen, mit dem dieses den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weitgehend zurückgewiesen hat, abzuändern. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bietet die Klageverteidigung hinreichende Erfolgsaussichten und erscheint nicht mutwillig (§ 114 ZPO).
Denn die Klage ist auf die von dem Beklagten bereits in der Klageerwiderung erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) abzuweisen, weil die Klageforderung verjährt ist.
Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der Beklagte durch den Zugang des Kündigungsschreibens vom 30.7.2002 in Verzug geriet. In diesem Fall war die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs nach § 497 Abs. 1 BGB bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3-5 BGB bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Unzutreffend ist nämlich die Ansicht der Klägerin und des Landgerichts, an die zehnjährige Hemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB schließe sich die dreijährige Regelverjährung an. Richtig ist vielmehr, dass die von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfassten Ansprüche spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung verjähren, wenn die Hemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch einen anderen Hemmungstatbestand abgelöst wird. Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach die Hemmung „nicht länger als zehn Jahre" von der Entstehung des Anspruchs an dauert. Zum anderen folgt die Regelung in § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB der Regelung in § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB (st. Rspr. vgl. nur Senat, Beschluss vom 28.05.2014, 31 U 34/14; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl., § 497 BGB Rz. 60). Anerkannt ist daher, dass mit Ablauf der Zehnjahresfrist § 217 BGB Anwendung findet (vgl. Mü-Ko-Schürnbrand, BGB, 6. Aufl., § 497 Rz. 33). Für § 214 BGB kann nichts anderes gelten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Bereich des Verbraucherkreditrechts eine von der sonstigen Systematik des BGB abweichende Regelung schaffen wollte, nach der Verjährung häufig erst rund 13 Jahre nach Anspruchsentstehung eintreten würde.