Streitwertfestsetzung bei Feststellungsklage: Zinsertrag für 3,5 Jahre abzüglich 20%
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts. Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts einer Feststellungsklage. Das OLG setzte den Streitwert auf 858,97 € fest und begründete dies damit, dass nach § 3 ZPO das objektive wirtschaftliche Interesse maßgeblich ist; zugrunde gelegt wurde der Zinsertrag über 3,5 Jahre mit einem Abschlag von 20%. Eine gesonderte Kostenentscheidung war nach § 68 III 2 GKG entbehrlich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss stattgegeben; Streitwert auf 858,97 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellungsklagen ist für die Festsetzung des Streitwerts nach § 3 ZPO auf das objektive wirtschaftliche Interesse des Klägers abzustellen.
Bei der Ermittlung des Streitwerts kann der zu erwartende Zinsertrag über die relevanten Jahre als Bemessungsgrundlage dienen (§ 9 S.1 ZPO), wobei unter Berücksichtigung prozessualer Besonderheiten ein angemessener Abschlag vorzunehmen ist.
Nicht-wirtschaftliche Präferenzen der Partei (etwa der Wunsch nach Fortführung der Anlagenverwaltung durch den Beklagten) begründen keinen eigenständigen wirtschaftlichen Streitwert.
Eine besondere Kostenentscheidung kann in Fällen nach § 68 III 2 GKG entbehrlich sein, wenn sie dem Erkenntniswert der Entscheidung nicht dient.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 14 O 163/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 01.09.2015 abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 858,97 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat im Wesentlichen Erfolg. Der Streitwert für das Verfahren war, wie geschehen, auf 858,87 € festzusetzen. Bei der hier vorliegenden Feststellungsklage ist unter Anwendung von § 3 Halbs.1 ZPO auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung abzustellen, wobei das wirtschaftliche Interesse des Klägers objektiv zu ermitteln ist (vgl. Senat, Beschluss vom 02.05.2013, 31 U 28/12; Musielak-Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 3 Rz. 23 unter „Feststellungsklagen“ und Rz. 6 m.w.N.). Bei objektiver Betrachtung besteht das wirtschaftliche Interesse des Klägers darin, weiterhin eine nach derzeitigen Maßstäben attraktive Guthabenverzinsung von 3% zu erzielen. Das nach § 3 ZPO eröffnete Ermessen ist unter Berücksichtigung der Regelung des § 9 Satz 1 ZPO dahin auszuüben, dass vorliegend auf den Zinsertrag abzustellen ist, den der Kläger nach dem derzeitigen Stand des Kapitals in dreieinhalb Jahren erzielen würde, wobei dieser Betrag im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger einen Feststellungsantrag gestellt hat, noch um 20% zu kürzen ist. Dieser Betrag beläuft sich auf 858,87 €. Einem etwaigen Interesse des Klägers daran, dass gerade die Beklagte seine Geldanlage weiter verwaltet, ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert beizumessen.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 III 2 GKG entbehrlich.