Sofortige Beschwerde gegen Beschluss des LG Münster zurückgewiesen (§ 68 Abs.3 S.2 GKG)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger erhoben am 03.09.2015 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24.08.2015. Das Oberlandesgericht Hamm schließt sich den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 10.09.2015 an und weist die Beschwerde zurück. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich nach § 68 Abs. 3 S. 2 GKG.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des LG Münster zurückgewiesen; Kostenentscheidung entbehrlich nach § 68 Abs. 3 S. 2 GKG.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz ihre Entscheidung zutreffend begründet hat und keine ergänzungsbedürftigen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorliegen.
Das Berufungsgericht überprüft die Begründung der Vorinstanz nur auf offenkundige Mängel; sind die Gründe zutreffend und vollständig, besteht kein Anlass zur Abänderung.
Nach § 68 Abs. 3 S. 2 GKG kann eine Kostenentscheidung entbehrlich sein, sodass das Gericht eine gesonderte Kostenfestsetzung unterlassen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dies tragen.
Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs- und Substantiierungslast für Einwendungen, die eine Aufhebung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen sollen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 14 O 90/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 03.09.2015 gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24.08.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 10.09.2015 zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 S. 2 GKG entbehrlich.
Rubrum
Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 03.09.2015 gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24.08.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 10.09.2015 zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 S. 2 GKG entbehrlich.