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Oberlandesgericht Hamm·31 W 65/02·03.10.2002

OLG Hamm: Aufhebung Beschluss – Zuständigkeit (§29 ZPO) und PKH bei Gesamtschuldnerausgleich

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss des Landgerichts auf und verweist die Sache zurück. Es stellt fest, dass das Landgericht nach §29 ZPO zuständig ist, weil der Erfüllungsort des Gesamtschuldnerausgleichs der Wohnsitz des Beklagten bei Entstehung der Schuld ist. Die Klägerin hat ihre Freistellungsansprüche nach §426 BGB schlüssig dargetan; die Klage gilt als mit hinreichender Aussicht auf Erfolg.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über Prozesskostenhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die örtliche Zuständigkeit nach §29 ZPO ist als Erfüllungsort maßgeblich der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses (§269 Abs.1 BGB).

2

Ein Ausgleichsanspruch nach §426 BGB entsteht bereits mit Begründung der Gesamtschuld, also mit Abschluss der schuldbegründenden Verträge.

3

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist maßgeblich, dass das Klagebegehren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; sind die Freistellungsansprüche schlüssig dargetan, ist dieses Erfordernis erfüllt.

4

Bei der Umfangsbestimmung eines Gesamtschuldnerausgleichs ist zu prüfen, ob eine während der Ehe getroffene abweichende Innenregelung gemäß §426 Abs.1 Satz1 BGB mit Trennung oder Scheidung fortbesteht oder entfällt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 127 Abs. 4 ZPO§ 29 ZPO§ 269 Abs. 1 BGB§ 426 Abs. 1 BGB§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB a.E.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12 O 42/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht

erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe

2

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Klägerin zu Unrecht verneint. 1. Entgegen seiner Ansicht ist das Landgericht gemäß § 29 ZPO für das vorliegende Klageverfahren zuständig. Erfüllungsort für die hier in Streit stehende Gesamtschuldnerausgleichsforderung ist der - unstreitig in E befindliche - Wohnsitz des Beklagten zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 Abs. 1 BGB). Der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gem. § 426 BGB entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld, hier also mit dem Abschluss der Darlehensverträge während intakter Ehe (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 426, Rdn. 3 sowie BGH NJW 1981, 1666, 1667). Gegenstand des Rechtsstreits ist lediglich die für den Umfang des dem Grunde nach bereits zum vorgenannten Zeitpunkt entstandenen Ausgleichsanspruchs maßgebliche Frage, ob mit Trennung und Scheidung die Grundlage der während intakter Ehe - im Sinne einer alleinigen Haftung des Beklagten im Innenverhältnis - getroffenen anderweitigen Bestimmung i.S. des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB a.E. entfallen ist (dann bliebe es im Zweifel bei dem gesetzlichen Regelfall der hälftigen Ausgleichspflicht) oder fortbesteht (vgl. dazu allgemein Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdn. 9 ff.). 2. In der Sache hat die Klägerin die geltend gemachten Freistellungsansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB hinreichend schlüssig dargetan. Insoweit hat das Landgericht auch keine Bedenken geäußert. 3. Insgesamt verspricht danach das Klagebegehren hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben. Das Landgericht hat nunmehr nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden.