Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·31 W 48/06·02.04.2006

Beschluss: PKH abgelehnt mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtet eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Entscheidend ist, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem modifizierten Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das OLG bestätigt die Ablehnung, da konkrete tatsächliche Anhaltspunkte fehlen und der Antragsteller nur Vermutungen vorträgt. Eine Beweisaufnahme wird wegen des Verbots unzulässiger Ausforschung nicht angeordnet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags mangels Erfolgsaussicht abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; fehlt diese, ist die PKH zu verweigern (§ 114 ZPO).

2

Bloße Vermutungen des Antragstellers begründen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Erfolgsaussichten und reichen nicht zur Rechtfertigung von PKH.

3

Eine Pflicht der Antragsgegnerin, von sich aus Sicherungsmaßnahmen zu treffen oder den Antragsteller zu beraten, besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten; Mutmaßungen genügen nicht.

4

Für die Anordnung einer Beweisaufnahme sind konkrete Tatsachenanträge erforderlich; das Verbot unzulässiger Ausforschung schließt Beweisermittlungen bei bloßen Spekulationen aus.

Relevante Normen
§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 O 525/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert, weil für die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch mit dem modifizierten Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, § 114 ZPO.

3

Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, die im Einklang stehen mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch seitens des Senats in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegt werden.

4

Im Ausgangspunkt stellt die Beschwerde auch nicht in Abrede, dass die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zutreffen. Soweit die Beschwerde auf dem Standpunkt steht, in der angefochtenen Entscheidung fehle es an der wertenden Gesamtbetrachtung, so vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn auch bei einer Gesamtschau besteht kein tatsächlicher Anhaltspunkt für die Annahme, der Antragsgegnerin hätten sich die "kaufmännischen und juristischen Defizite" des Antragstellers aufdrängen müssen. Ebenso wenig besteht ein tatsächlicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass den Mitarbeitern der Antragsgegnerin bekannt gewesen sei oder sich ihnen hätte aufdrängen müssen, dass die aus der Nachfinanzierung fließenden Beträge nicht dem Antragsteller würden zu Gute kommen. Ein diesbezüglicher Wissensvorsprung durch die Antragsgegnerin ist nicht im Ansatz dargetan. Für eine Pflicht der Antragsgegnerin, von sich aus auf bestimmte Sicherungsmaßnahmen hinzuwirken oder dem Antragsteller Hinweise zu erteilen, ist deshalb kein Raum. Der Antragsteller beschränkt sich auf Vermutungen, die nicht Grundlage für Feststellungen sein können, so dass wegen des Verbots einer unzulässigen Ausforschung auch kein rechtlicher Anlass für eine Beweisaufnahme besteht.