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Oberlandesgericht Hamm·31 W 34/16·01.05.2016

Streitwertfestsetzung bei Widerruf und Grundschuld (OLG Hamm, 31 W 34/16)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts. Das OLG setzte die zulässige Beschwerde teilweise statt und änderte den Streitwert auf 85.489,29 €. Maßgeblich war die vom BGH geklärte Berechnung: 10.329,29 € geleistete Zahlungen bis zum Widerruf zuzüglich 75.159,91 € Nominalbetrag der Grundschuld. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ausgang: Beschwerde des Klägers teilweise stattgegeben; Streitwert auf 85.489,29 € festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen; Entscheidung gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Streitwertfestsetzung in Fällen eines widerrufenen Darlehensverhältnisses umfasst der Streitwert die bis zum Widerruf tatsächlich erbrachten Zahlungen.

2

Der Streitwert ist um den Nominalbetrag der in Anspruch genommenen Grundschuld zu ergänzen, soweit die Grundschuld Gegenstand des Rechtsstreits ist.

3

Bei umstrittener Streitwertbemessung ist an die maßgebliche Rechtsprechung des BGH anzuknüpfen; abweichende Berechnungen sind entsprechend anzupassen.

4

Beschlüsse über Streitwertfestsetzungen können gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei ergehen und eine Kostenerstattung ausschließen.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 1 O 186/14

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Detmold vom 12.08.2015 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich auf 85.489,29 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Die vormals umstrittene Streitwertfrage ist zwischenzeitlich durch den Beschluss des BGH vom 04.03.2016 (XI ZR 39/15) geklärt. Im vorliegenden Verfahren war der Streitwert danach auf 85.489,20 € festzusetzen (10.329,29 € als bis zum Widerruf erbrachte Zahlungen und 75.159,91 € als Nominalbetrag der Grundschuld).