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Oberlandesgericht Hamm·31 W 12/19·11.06.2019

Streitwertfestsetzung bei Rückabwicklung verbundener Verbraucherdarlehen auf bis zu 40.000 €

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines mit einem Autokauf verbundenen Verbraucherdarlehens. Streitpunkt ist die Bemessung des Streitwerts für das Rückabwicklungsbegehren. Das OLG stellt auf das Ziel der Rückabwicklung ab und bemisst den Streitwert nach dem Nettodarlehensbetrag, setzt ihn auf bis zu 40.000 € fest. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Streitwertbeschwerde des Klägers stattgegeben; Streitwert auf bis zu 40.000 € festgesetzt; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens mit verbundenem Geschäft bemisst sich der Streitwert nach dem Begehr, den Darlehensnehmer so zu stellen, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt; maßgeblich ist der Nettodarlehensbetrag.

2

Anzahlungen oder geleistete Teilzahlungen bleiben bei der Streitwertbemessung nach dem Nettodarlehensbetrag grundsätzlich unberücksichtigt; der Streitwert kann als Obergrenze ('bis zu') festgesetzt werden.

3

Eventualanträge, über die nicht entschieden wurde, bleiben bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG).

4

Eine Streitwertbeschwerde ist zulässig nach § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG; das Gericht kann die Entscheidung gerichtsgebührenfrei treffen und außergerichtliche Kosten unerstattbar erklären (§ 68 Abs. 3 GKG).

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 355 ff. BGB§ 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 1 O 352/17

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 15.02.2019 in der Gestalt des Beschlusses vom 02.05.2019 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

1.

3

Der Kläger hat mit seiner Klage die Rückabwicklung eines mit der Beklagten zum Zwecke eines Autokaufs geschlossenen Darlehensvertrages begehrt.

4

Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 10.11.2017 den Antrag angekündigt,

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1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ##4 über nominal 35.070,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 15.07.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

6

Unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1) begründet ist, hat er ferner beantragt:

7

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 17.527,56 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ##6 nebst Fahrzeugschlüsseln und  Fahrzeugpapieren.

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3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Z. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

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4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.590,91 € freizustellen.

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Nachdem die Parteien sich außergerichtlich geeinigt und den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits und des außergerichtlichen Vergleichs durch Beschluss vom 15.02.2019 gegeneinander aufgehoben und den Streitwert auf 16.191,93 € festgesetzt. Der Streitwert richte sich nach der Hauptforderung, die der Kläger gemäß §§ 355 ff. BGB beanspruchen zu können meine, also nach dem Wert der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der an das Autohaus erbrachten Anzahlung. Dies seien insgesamt 16.191,93 €.

11

Dagegen wenden sich die Klägervertreter mit ihrer im eigenen Namen eingelegten Streitwertbeschwerde, mit der sie eine Festsetzung des Streitwertes auf bis zu 40.000 € beantragen. Bei der Rückabwicklung verbundener Darlehensverträge begehre der klagende Darlehensnehmer/Käufer so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt. Daher bemesse sich der Streitwert entsprechend dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2009 – XI ZR 498/07 – nach der Höhe des Darlehensbetrages.

12

Das Landgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert durch Beschluss vom 02.05.2019 auf 20.378,07 € entsprechend der zum Zeitpunkt des Widerrufs noch offenen Darlehensvaluta festgesetzt. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

13

2.

14

Die aus eigenem Recht der Klägervertreter eingelegte, gem. § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und Festsetzung des Streitwertes auf bis zu 40.000,00 €.

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Zu Recht beanstanden die Klägervertreter, dass das Landgericht den Streitwert auf 20.378,07 € festgesetzt hat. Im Fall der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages, dem – wie hier – ein verbundenes Geschäft zugrunde liegt, bemisst sich der Streitwert – wie auch das Landgericht in seinem Vorlagebeschluss im Ansatz zutreffend erkannt hat - nach der Begehr des Darlehensnehmers, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, also in erster Linie nach dem Nettodarlehensbetrag (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2009 – XI ZR 498 / 07 juris; BGH, Beschluss vom 07.04.2015 – XI ZR 121 / 14, juris für eine Kapitalbeteiligung; Senat, Beschluss vom 25.03.2019 – 31 W 5 / 19; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 3 Rn. 16 „Widerruf“). Dieser beläuft sich auf 35.570,00 €, so dass unabhängig von der geleisteten Anzahlung von 1.500,00 € der Streitwert insgesamt auf bis zu 40.000 € festzusetzen war.

16

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger für den Fall der Begründetheit des Antrags zu 1) weitere Anträge angekündigt hat. Diese führen, anders als das Landgericht meint, nicht dazu, dass das Begehren nicht im Ganzen für die Streitwertbemessung relevant wäre. Denn die Eventualanträge ändern nichts daran, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag so gestellt zu werden begehrt, als hätte er das Geschäft nicht getätigt. Zudem ist eine Entscheidung über die Eventualanträge nicht ergangen, so dass diese weder zu einer Reduzierung noch einer Erhöhung des Streitwertes führen können (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG).

17

3.

18

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).