Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 Abs. 1 ZPO) – Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel wurde stattgegeben und der angefochtene Beschluss aufgehoben. Das OLG stellt fest, dass die im Bundesanzeiger veröffentlichte notariell beglaubigte Abtretungsvereinbarung die Rechtsnachfolge offenkundig macht und die abgetretenen Forderungen hinreichend bestimmbar sind. Zudem kann ein Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers als öffentliche Urkunde den Nachweis führen. Das Landgericht hat den Antrag unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu zu bescheiden.
Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Landgericht anzuweisen, den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel unter Beachtung der Senatsauffassung neu zu entscheiden
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge bei Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
Die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit abgetretener Forderungen ist gewahrt, wenn die Abtretung einen genau bezeichneten Kreis von Forderungen anhand der Bevollmächtigten und Aktennummern eindeutig eingrenzt.
Die Veröffentlichung einer notariellen Abtretungsvereinbarung im Bundesanzeiger kann die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge begründen, sofern aus ihr ersichtlich wird, welche Aktenzeichen und Bevollmächtigten betroffen sind.
Ein vom Gerichtsvollzieher ausgestelltes Vollstreckungsprotokoll bzw. eine Kostenrechnung ist eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 417, 418 ZPO und kann als Nachweis dienen, dass bestimmte titulierte Forderungen unter dem angegebenen Aktenzeichen geltend gemacht wurden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16 (8 O 130/96)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Landgericht wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 24.1.2006 auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie hat auch begründet.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hätte die Erteilung der beantragten Vollstreckungsklausel mit der gegebenen Begründung nicht ablehnen dürfen. Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt, dass es aufgrund der Veröffentlichung der Urkunde des Notars N aus C vom 16.1.2003 (UR-Nr. ##/####) im Bundesanzeiger vom 30.3.2005 (Nr. 59 S. 4717) offenkundig ist, dass die Klägerin alle Forderungen an die Antragstellerin abgetreten hat, die ab 1.1.1991 durch die Partnergesellschaft N1 & Partner oder ihre Rechtsvorgängerinnen, Frau Rechtsanwältin N2 bzw. die Partnergesellschaft Rechtsanwälte N3 & Partner, unter den Aktennummern ######### bis ##########im Namen der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerinnen geltend gemacht wurden.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die abgetretenen Forderungen hierdurch hinreichend bestimmt worden. Durch die Abtretung ist ein genau bezeichneter Kreis von Forderungen angesprochen, der durch die Bevollmächtigten der Klägerin und deren Aktennummern eindeutig eingegrenzt ist. Geltend gemacht worden ist eine Forderung durch die Partnergesellschaft N1 & Partner oder deren Rechtsvorgängerinnen, sofern die Rechtsanwälte vorgerichtlich, gerichtlich oder im Rahmen der Vollstreckung für die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerinnen zur Durchsetzung der Forderung tätig geworden sind. Ob eine bestimmte Forderung unter die Abtretung fällt, lässt sich demnach durch einen Vergleich der verwendeten Aktennummer mit den in der Abtretungsvereinbarung genannten Aktennummern jeweils zweifelsfrei feststellen.
Dieser Beurteilung steht der vom Landgericht angeführte Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 18.11.2001 (5 T 918/01) nicht entgegen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen zu verneinen, weil aus der im Bundesanzeiger veröffentlichten Abtretungsvereinbarung – anders als hier – nicht hervorging, dass die dort angeführten Aktennummern diejenigen der Bevollmächtigten der Klägerin waren und auch sonst in der Abtretungsvereinbarung jeder Hinweis auf die Bevollmächtigten fehlte.
Von der Frage der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen ist die Frage zu trennen, ob die im Urteil des Landgerichts Essen vom 4.7.1996 (8 O 130/96) und im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.12.1996 (8 O 130/96) titulierten Forderungen von der unter dem 16.1.2003 notariell beglaubigten Abtretungsvereinbarung erfasst werden und ob dies – wie nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlich – durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist.
Diese Voraussetzungen sind indessen ebenfalls zu bejahen. Aus dem von der Antragstellerin auf den Hinweis des Senats vom 14.3.2007 im Original eingereichten Schreiben des Gerichtsvollziehers Klein vom 27.11.1997, dem eine Abschrift des Vollstreckungsprotokolls vom gleichen Tag anlag und das eine Kostenrechnung nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) beinhaltete, geht hervor, dass die Rechtsanwältin N2 die Forderungen aus dem Titel des Landgerichts Essen vom 4.7.1996 (8 O 130/96) und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.12.1996 jedenfalls im Rahmen einer Vollstreckung unter dem Aktenzeichen ########### im Namen der Klägerin geltend gemacht hat. Dieses Aktenzeichen fällt unter diejenigen, die in der Abtretungsvereinbarung angeführt sind. Das eine Kostenrechnung beinhaltende Schreiben des Gerichtsvollziehers L ist ferner eine öffentliche Urkunde im Sinne von §§ 417, 418 ZPO, deren Beweiskraft sich auch auf das Aktenzeichen der Bevollmächtigten der Klägerin erstreckt. Denn dessen Übernahme in das Schreiben des Gerichtsvollziehers und die Kostenrechnung beruhte auf der eigenen Wahrnehmung des Gerichtsvollziehers (vgl. § 418 Abs. 3 ZPO).
Das Landgericht wird den Antrag vom 24.1.2006 nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden und die begehrte Rechtsnachfolgeklausel, sofern sonstige Versagungsgründe nicht bestehen, zu erteilen haben.