Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·31 U 82/14·17.06.2014

Zurückweisung des PKH-Antrags für Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensvertragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen Prozesskostenhilfe für die Berufung; das OLG Hamm weist den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO) zurück. Ein geltend gemachter Bereicherungsanspruch nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB besteht nicht, da nach wirksamer Kündigung eine vertraglich vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet ist. Die Klausel verletzt § 305c BGB nicht; eine abstrakte Schadensberechnung nach § 280 I BGB ist zulässig. Die Kläger sind zudem verzugszinsenpflichtig; eine unzulässige Doppelverzinsung liegt nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 114 ZPO).

2

Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB entfällt, wenn der Empfänger die Leistung aufgrund eines nach der Kündigung bestehenden vertraglichen Anspruchs (Vorfälligkeitsentschädigung) erlangt hat.

3

Nach wirksamer Kündigung des Darlehensvertrags kann dem Kreditgeber ein vertraglicher Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zustehen; eine entsprechende Klausel ist nicht ohne weiteres nach § 305c BGB unwirksam.

4

Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ist eine abstrakte Schadensberechnung nach § 280 Abs. 1 BGB zum Kündigungszeitpunkt grundsätzlich zulässig; dies schließt nicht die Geltendmachung von Verzugszinsen aus und begründet kein Verbot der Doppelverzinsung.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB§ 305 Buchst. c BGB§ 280 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 14 O 237/13

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO). Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, erweist sich das als zutreffend. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zu.

3

1. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 19.946,15 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte hat die Zahlung insoweit nicht ohne Rechtsgrund erlangt.

4

a) Nach der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrages stand der Beklagten gegen die Kläger gemäß Ziffer III Satz 1 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu.

5

b) Die genannte Regelung verstößt nicht gegen § 305 Buchst. c BGB. Die Beklagte hatte gegen die Kläger einen sofort fälligen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Schadens. Der Senat vertritt ebenso wie das OLG Frankfurt/M. in dessen Urteil vom 23.11.2011 (BKR 2012, 18) die Ansicht, dass dieser Schadensersatzanspruch, dessen Höhe wie die einer Vorfälligkeitsentschädigung zu ermitteln ist, im Rahmen einer zulässigen abstrakten Schadensberechnung auf den Kündigungszeitpunkt berechnet werden kann. Das OLG Frankfurt/M. führt überzeugend aus, dass eine Bank, die kein Verwertungsrecht hat oder von ihm keinen Gebrauch macht, sogleich auf Schadensersatz klagen und Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen verlangen kann. Es ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, eine die Verwertung betreibende Bank schlechter zu stellen.

6

c)  Die Kläger schulden Verzugszinsen für das fällige, nicht gezahlte Kapital sowie für den ebenfalls fälligen Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages. Dafür, dass sie mit den Zahlungen nicht in Verzug geraten ist, haben die für die Voraussetzungen des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nichts vorgetragen.

7

Entgegen der Ansicht der Kläger liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverzinsung vor. Der Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung kompensiert nicht Zahlungsverzögerungen, sondern den Schaden, der aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung entsteht.

8

d) Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf das Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2013 in dem Verfahren XI ZR 512/11. Dem Senat ist bekannt, dass Grund für dieses Anerkenntnisurteil nicht die Auffassung des Bundesgerichtshofs war, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht besteht, sondern dass dieses Anerkenntnisurteil andere Gründe hatte.

9

2. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.