Berufung zurückgewiesen – Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach §242 BGB nicht anerkannt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich mit Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bochum; das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung zurück. Zentrales Thema ist die Frage, ob sich die Klägerin gem. §242 BGB auf den Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann; der Senat verneint dies. Zudem hält er den Rechtsmissbrauchseinwand für grundsätzlich anwendbar und stellt fest, dass die Klägerin die angebotenen A‑Serviceleistungen nicht abgeschlossen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bochum zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Der Einwand des Wegfalls der Gesetzlichkeitsfiktion nach §242 BGB kann nicht geltend gemacht werden, wenn aus Vertrag und Verhalten der Parteien erkennbar ist, dass die streitige Leistung nicht erbracht oder nicht vereinbart wurde.
Der Rechtsmissbrauchseinwand ist nicht auf die vom Bundesgerichtshof entschiedenen konkreten Fallgestaltungen beschränkt; seine Anwendung bemisst sich an den Umständen des Einzelfalls.
Zur Beurteilung vertraglicher Ansprüche ist maßgeblich, ob eine bestimmte Leistung tatsächlich vereinbart und abgeschlossen worden ist; nicht abgeschlossene Leistungsangebote begründen regelmäßig keinen durchsetzbaren Anspruch.
Kostenentscheidungen und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach den Vorschriften der ZPO (insb. §97, §§708 Nr.10, 711 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 1 O 156/20
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil der I-1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-1 O 156/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.990,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.05.2021 (Bl. 548-559 d.A.) Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat hält vielmehr auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme an seiner im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung fest, dass sich die Klägerin gem. § 242 BGB nicht auf den Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann.
Der Rechtsmissbrauchseinwand ist nicht etwa streng auf die Fallgestaltungen beschränkt, die der Bundesgerichtshof in seinen zitierten Urteilen vom 27.10.2020 entschieden hat (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – XI ZR 365/20 –, juris ). Ohnehin sind hier die jeweiligen Umstände und Besonderheiten des zu entscheidenden Einzelfalls maßgeblich.
Es war für die Klägerin auch klar erkennbar, dass sie die angebotene A-Serviceleistungen nicht abgeschlossen hat. Worum es sich dabei handelt, ist im Vertrag auf Seite 5 unter A.) ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.