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Oberlandesgericht Hamm·31 U 76/90·04.11.1990

Fremdwährungsdarlehen: Keine Umwandlung in DM, aber Verwertung von DM-Sicherheiten zulässig

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Bank verlangte nach Umrechnung eines US-$-Darlehens in DM Zahlung eines DM-Saldos; hilfsweise begehrte sie Zahlung der verbleibenden US-$-Restschuld nach Verrechnung von DM-Sicherheiten. Das OLG verneinte ein Umwandlungsrecht der Bank nach § 244 BGB und Nr. 3 Abs. 1 S. 3 AGB, weil der Zweck der Effektivklausel nicht entfallen war. Die Umrechnungsbuchung wurde jedoch als Sicherheitenverwertung (Umtausch des DM-Guthabens in US-$) behandelt, sodass nach Verrechnung von Sparguthaben und Wertpapiererlös eine Restschuld bestand. Zinsen wurden nur in Höhe von 5 % als Fälligkeitszinsen zugesprochen; weitergehende AGB-Zinsregelungen wurden teilweise als unwirksam angesehen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Zahlung von 45.338,80 US-$ nebst 5 % Zinsen; DM-Hauptantrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 244 Abs. 1 BGB begründet grundsätzlich nur eine Umrechnungsbefugnis des Schuldners, nicht aber ein Umwandlungsrecht des Gläubigers einer Fremdwährungsforderung in Inlandswährung.

2

Eine AGB-Klausel, die der Bank die Umwandlung eines Währungskredits in DM erlaubt, greift nur ein, wenn der Zweck der Effektivklausel (Rückführung der Refinanzierungsvaluta) aus bankseitig nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr erreicht werden kann.

3

Eine unwirksame Umwandlung eines Fremdwährungskredits in Inlandswährung kann bei entsprechender Interessenlage als Verwertung bestellter DM-Sicherheiten durch Umtausch in die Kreditwährung behandelt werden, wenn damit der wirtschaftlich gewollte Abrechnungserfolg erreicht wird.

4

Ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht an gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Kunden (insbesondere Sparguthaben) kann wirksam auch künftige, hinreichend bestimmbare Guthaben erfassen; bei Personenidentität von Pfandgläubiger und Drittschuldner ist eine Anzeige nach § 1280 BGB entbehrlich.

5

Klauseln, die einen erhöhten Verzugs-/Überziehungszins vorsehen, sind nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, soweit sie dem Kunden ohne hinreichende Rechtfertigung über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehende Zinsen auferlegen; ein darüber hinausgehender Verzugsschaden ist von der Bank darzulegen.

Relevante Normen
§ 244 Abs. 1 BGB§ 523 ZPO§ 260 ZPO§ 263 ZPO§ 607 Abs. 1 BGB§ 607 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 2 O 166/88

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 19. Januar 1990 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.338,80 US-$ nebst 5 % Zinsen seit dem 15. November 1984 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und die vor dem Landgericht Münster entstandenen Mehrkosten.

Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch Vorlage einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer beider Parteien übersteigt 40.000,- DM.

Tatbestand

2

Die Klägerin stand mit dem Beklagten, einem Diamantenhändler, von 1977 bis 1984 in Geschäftsbeziehungen. Unter anderem unterhielt der Beklagte bei der Klägerin das Girokonto Nr. ... Gemäß den Kontoeröffnungsanträgen waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Grundlage der Vertragsbeziehungen.

3

Der Beklagte benötigte für die Finanzierung seiner Diamantengeschäfte US-Dollar, da er überwiegend in dieser Währung einkaufte, seine Verkaufserlöse aber meistens in Deutscher Mark (DM) erzielte. Er hoffte, durch von der Klägerin gewährte US-$-Kredite zusätzliche Währungsgewinne zu erzielen. Die Parteien vereinbarten daher, daß die Klägerin dem Beklagten US-$-Kredite mit einer Laufzeit von jeweils 1 bis 2 Monaten sowie der Möglichkeit der Verlängerung zu angepaßtem Zinssatz Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Form von DM-Einzahlungen des Beklagten auf die Sparkonten Nr. ... gewähren sollte.

4

Am 05.09.1983 gewährte die Klägerin dem Beklagten einen Kredit in Höhe von 90.000,- US-$ mit einem Zinssatz von 13,5 %. Dieser Betrag verminderte sich durch Rückzahlungen des Beklagten auf 85.152,50 US-$. In der Folgezeit reichte der Beklagte mehrmals Schecks über US-$ ein, die die Klägerin zugunsten der Geschäftspartner des Beklagten weisungsgemäß einlöste. Sie verlängerte nach Ende der vereinbarten Laufzeiten die jeweils fälligen Teilbeträge und paßte die Zinssätze an. Wegen der Einzelheiten der Entwicklung des US-$-Kreditkontos ... wird auf Bl. 134 bis 136 d.A., wegen der Entwicklung der Sparkontoguthaben des Beklagten auf Bl. 168 d.A. und wegen einer Gegenüberstellung der Werte der US-$-Kredite und der DM-Sparguthaben auf Bl. 133 d.A. verwiesen.

5

Ab Juni 1984 waren die US-$-Kredite wegen des Anstiegs des Dollarkurses durch die DM-Guthaben nicht mehr gedeckt. Zwischen Mai und September 1984 wurde der Beklagte bei weiter steigendem Dollarkurs mehrmals zur Erhöhung der Sicherheiten aufgefordert, die er teilweise auch zusagte. In Gesprächen mit dem Beklagten und dessen Ehefrau wiesen Angestellte der Klägerin auf eine möglicherweise nicht mehr erfolgende Verlängerung der Kredite wegen unzureichender Deckung hin.

6

Am 29.08.1984 erschien der Beklagte in der Geschäftsstelle Olpe der Klägerin. Bei diesem Besuch zahlte er auf das Girokonto ... 170.000,- DM ein und erhielt dafür 3 US-$-Schecks über insgesamt 62.500,- US-$.

7

Am 17.10.1984 rechnete die Klägerin den US-$-Kredit über insgesamt 415.668,97 US-$ einschließlich Zinsen zum Kurs von 3,114 in 1.294.716,77 DM (inklusive 0,025 % Courtage) um und belastete mit diesem Wert das DM-Girokonto. Gleichzeitig überwies sie die DM-Sparguthaben (Gesamtwert: 1.096.238,24 DM) auf dieses Konto und verrechnete diese Werte, so daß sich auf diesem Konto, das am 16.10.1984 einen Sollstand von 18.124,80 DM aufwies, ein Soll von 216.603,33 DM ergab. Durch eine weitere Belastung von 399,- DM erhöhte sich das Soll am 24.10.1984 auf 217.002,33 DM.

8

Mit Schreiben vom 26.10.1984 wurde dem Beklagten der Kontostand mitgeteilt und eine Frist zur Regulierung bis zum 19.11.1984 gesetzt. Für den Fall, daß bis dahin keine Regulierung erfolgt sei, wurde die Verwertung der im Depot Nr. ... befindlichen Wertpapiere angekündigt. Durch die Wertpapierverkäufe erzielte die Klägerin einen Erlös von 69.064,85 DM, so daß ein Soll von 148.647,32 DM verblieb. Unter Abzug kleinerer Positionen in Höhe von insgesamt 709,84 DM macht die Klägerin mit ihrem Hauptantrag in der Berufungsinstanz nunmehr einen Saldo in Höhe von 147.937,48 DM geltend.

9

Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 ihrer AGB berechtigt gewesen, die US-$-Kredite in einen DM-Kredit umzuwandeln und ihre Forderungen gegen den Beklagten mit seinem Sparguthaben und dem Wertpapiererlös zu verrechnen, da nach Nr. 19 Abs. 2 ihrer AGB alle Forderungen des Beklagten gegen sie selbst als Pfand dienten. Die Nichtverlängerung der Kredite sei erfolgt, da der Beklagte trotz Aufforderungen keine weiteren Sicherheiten geleistet habe. Die Kursentwicklung sei nicht vorhersehbar und das damit verbundene Risiko eines weiteren Kursanstieges nicht kalkulierbar gewesen.

10

Nr. 3 Abs. 1 der AGB der Klägerin in der Fassung vom 01.01.1984 lautet:

11

"Währungskredite sind in der Währung zurückzuzahlen, in der die Bank sie gegeben hat. Zahlungen in anderer Währung gelten als Sicherheitsleistung. Die Bank ist jedoch berechtigt, den Währungskredit in deutsche Währung umzuwandeln, wenn dessen ordnungsgemäße Abwicklung aus Gründen, die von der Bank nicht zu vertreten sind, nicht gewährleistet erscheint."

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

den Beklagten zu verurteilen, an sie 149.931,43 DM nebst 9,25 % Zinsen seit dem 01.11.1984 zu zahlen.

14

Der Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die Geschäftsbeziehungen zu kündigen und die Sicherheiten zu verwerten.

17

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe die Entstehung des Negativsaldos nicht ausreichend dargetan; ein Umwandlungsrecht der Klägerin habe nicht bestanden.

18

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet. Sie ist der Ansicht, sie sei berechtigt gewesen, den US-$-Kredit umzuwandeln. Ihr sei es nicht um die Sicherung von Währungsgewinnen gegangen. Sie habe ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Verwertung gehabt, da weitere Kurserhöhungen zu einer immer weiter fortschreitenden Unterdeckung der US-$-Kredite geführt hätten. Ohne ihre Initiative wäre das Risiko des Währungsanstiegs auf sie übergegangen. Zumindest sei sie aber berechtigt gewesen, umgekehrt vorzugehen und die DM-Sparguthaben des Beklagten in US-$ umzurechnen und dann mit den gewährten Krediten zu verrechnen, wobei eine fällige Restschuld des Beklagten von 45.338,80 US-$ verbleibe.

19

Die Klägerin beantragt,

20

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 147.937,48 DM nebst 9,25 % Zinsen seit dem 15.11.1984 zu zahlen,

21

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an sie 45.338,80 US-$ nebst 9,25 % Zinsen seit dem 15.11.1984 zu zahlen.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er hält die Umwandlung wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Umwandlung hätten nicht vorgelegen. Zudem könne die Klägerin nicht rückwirkend entsprechend ihrem (unzulässigen) Hilfsantrag auf der Basis der Wechselkurse von 1984 verrechnen. Letztlich bestreitet der Beklagte die Zinsforderung der Klägerin.

25

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

28

I.

29

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 147.937,48 DM entsprechend ihrem Hauptantrag, da sie den US-$-Kredit nicht wirksam in einen DM-Kredit umgewandelt hat.

30

1)

31

Ein Umwandlungsrecht der Klägerin ergibt sich nicht aus § 244 Abs. 1 BGB. Aus dieser Vorschrift folgt allenfalls eine Umwandlungsbefugnis des Schuldners, nicht aber des Gläubigers (vgl. BGH NJW 1980, 2017; WM 1969, 26).

32

2)

33

Ein Umwandlungsrecht folgt auch nicht aus. Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 AGB. Es lag kein Sachverhalt vor, der die Klägerin zu einem Vorgehen nach dieser AGB-Klausel berechtigte.

34

Sinn der in Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 AGB enthaltenen Effektivklausel ist es, der Bank die Finanzierung des von ihr ausgegebenen Währungskredits zu ermöglichen. Die von dem Kunden erhaltenen Zahlungen in fremder Währung sollen ihr die Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeit, die sie in der Regel zur Finanzierung des Fremdwährungskredits eingegangen ist, ermöglichen (vgl. BGH WM 1980, 793 = NJW 1980, 2018 m.w.N.). Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 AGB greift nur dann ein, wenn dieser Zweck der Effektivklausel nicht mehr erreicht werden kann, wenn also die Bank sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus der Refinanzierung wegen nicht rechtzeitiger Rückzahlung des Kreditnehmers anderweitig eindecken mußte und sie daher die Valuta des Kreditnehmers in der Fremdwährung nicht mehr benötigt, sie auch ansonsten kein Interesse an einer Rückzahlung in der Fremdwährung hat.

35

Eine bereits erfolgte Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeit im Herbst 1984 hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch eine generelle Annahme, die Klägerin benötige die Leistung in fremder Währung nicht mehr, ergibt sich nicht aus der Pflicht der Klägerin, für ausgeglichene Währungspositionen zu sorgen, so daß bei ausgeglichener Währungsposition eine Zahlung in fremder Währung überflüssig wäre. Es ist von der Geschäftspolitik der einzelnen Bank abhängig, auf welche Weise sie für eine entsprechende Ausgleichung sorgt. Für die Klägerin konnte es aber durchaus sinnvoll sein, weitere Zahlungen in fremder Währung zu erhalten. Sie hat auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, für sie sei eine Zahlung in US-$ sinnlos gewesen oder nunmehr sinnlos. Im Gegenteil hat sie, obwohl sie bei den gestaffelten US-$-Beträgen mit dem Beklagten durchaus andere Vereinbarungen hätte treffen können, immer auf der Rückzahlung von US-$ bestanden und eine effektive Fremdwährungsschuld vereinbart.

36

Diese Auslegung des § 3 Abs. 1 AGB führt nicht dazu, daß man von der Klägerin ein tatenloses Abwarten erwartet und ihr so ein ungewolltes Währungsrisiko zumutet. Die Klägerin hätte wegen der nicht rechtzeitigen Rückzahlung der Kredite durch den Beklagten eine Sicherheitenverwertung vornehmen und dadurch ihren Interessen hinreichend Genüge tun können; dies hat sie nunmehr durch ihre Hilfsbegründung und ihren Hilfsantrag nachgeholt.

37

II.

38

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 45.338,80 US-$ entsprechend ihrem in zulässiger Weise erstmals in der Berufungsinstanz gestelltem Hilfsantrag. Dieser ist sachdienlich (§§ 523, 260, 263 ZPO).

39

Der Zahlungsanspruch folgt aus § 607 Abs. 1 BGB. Die Forderungshöhe ergibt sich aus nachfolgender Berechnung:

40

Gesamtdarlehen 415.668,97US-$
Gesamtsparguthaben des Beklagten, umgetauscht, am 17.10.1984 zum Kurs von 3,106./.352.942,11US-$
Wertpapiererlös abzüglich Girokontosollstand von 18.124,80 DM per 16.10.1984 und Belastung vom 24.10.1984 von 399,- DM, umgetauscht am 14.11.1984 zum Kurs von 2,945./.17.026,16US-$
  45.700,70US-$.
41

1)

42

Die Schuld des Beklagten bei der Klägerin am 17.10.1984 belief sich auf 415.668,97 US-$.

43

a)

44

Zwischen den Parteien bestand ein Darlehensvertrag im Sinne des § 607 BGB über 400.152,50 US-$. Am 05.09.1983 hatten die Parteien ausdrücklich die Gewährung eines Darlehens über 90.000 US-$ vereinbart. Durch Erfüllungsleistungen des Beklagten verminderte sich die hieraus resultierende Rückzahlungspflicht auf 85.152,50 US-$. Die weiteren vom Beklagten aufgrund der vorherigen generellen Absprache eingereichten Schecks in einer Gesamthöhe von 315.000 US-$ stellten jeweils ein entsprechendes Angebot des Beklagten auf Abschluß eines Darlehensvertrages, die Einlösung der Schecks durch die Klägerin die Annahme dieses Angebots dar. Hinsichtlich der weiteren Schecks vom 29.08.1984 liegt nicht eine weitere Kreditvereinbarung, sondern lediglich ein Umtausch des DM-Guthabens, über das der Beklagte dann mit US-$-Schecks verfügen konnte, vor.

45

b)

46

Dieser dem Beklagten gewährte Fremdwährungskredit ist wirksam, da die nach § 3 Satz 1 WährG, § 49 Abs. 1 AußenwirtschaftsG erforderliche Genehmigung der Deutschen Bundesbank in Nr. 2 b der generellen Genehmigung vom 24.08.1961 (abgedruckt bei Staudinger-Schmidt, BGB, 12. Aufl. § 244 Rn. 41) vorliegt.

47

c)

48

Der sich aus den Darlehensverträgen ergebende Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 607 Abs. 1 BGB ist gemäß § 609 BGB wegen der getroffenen Bestimmung über den Zeitpunkt der Laufzeit spätestens seit dem 17.10.1984 fällig. Die Klägerin durfte daher, wie mit Schreiben vom 26.10.1984 geschehen, Rückzahlung der Dollar-Kredite verlangen, ohne daß es einer ausdrücklichen Kündigung bedurfte.

49

d)

50

Die Klägerin hatte ferner einen Zinsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 15.516,47 US-$. Dieser ergibt sich aus Nr. 14 Abs. 2 AGB in Verbindung mit § 315 BGB.

51

aa)

52

Die AGB der Klägerin sind Bestandteil der Darlehensverträge geworden. Bereits bei der Begründung der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien durch den Antrag des Beklagten und seiner damaligen Ehefrau auf Eröffnung eines Gemeinschaftskontos vom 19.10.1977 ist die Geltung der AGB der Klägerin ausdrücklich vereinbart worden. Auch bei der Eröffnung des hier streitigen Kontos Nr. ... am 05.05.1984 sind als "maßgebend im Geschäftsverkehr" ausdrücklich die AGB der Klägerin einbezogen worden. Der Beklagte hätte zumindest in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können (vgl. BGHZ 102, 304; 33, 219). Damit galten die AGB der Klägerin bei der Abwicklung sämtlicher Geschäfte zwischen den Parteien, also auch bei den US-$-Krediten ohne einen weiteren ausdrücklichen Hinweis der Klägerin bei Abschluß der einzelnen Verträge. Eine Einbeziehung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGBG war zudem nach § 24 Nr. 1 AGBG nicht erforderlich. Der Beklagte war zum damaligen Zeitpunkt als Diamantenhändler Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB; der Abschluß der Darlehensverträge gehörte zum Betriebe seines Handelsgewerbes, da er mit den US-$ seine Verbindlichkeiten gegenüber seinen Verkäufern erfüllte.

53

bb)

54

Nr. 14 Abs. 2 AGB beinhaltet keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 24 AGBG, da für das einseitige Bestimmungsrecht der Klägerin ein sachlicher Grund vorliegt. Ohne ein solches Recht der Klägerin hätten erhebliche organisatorische Schwierigkeiten bestanden, da zeitweise mehrere Dollarkreditbeträge mit jeweils unterschiedlichen Laufzeiten vereinbart waren und jeweils eine neue ausdrückliche Vereinbarung der Parteien erforderlich gewesen wäre.

55

cc)

56

Zudem hatten die Parteien hinsichtlich des ersten Kreditbetrages ausdrücklich einen Zinssatz von 13,5 % vereinbart. Die späteren Zinsforderungen liegen, zwischen 13 und 13,5 %, so daß zumindest von einem stillschweigenden Einverständnis des Beklagten auszugehen ist.

57

dd)

58

Soweit in den Zinsbeträgen Zinsen von den Zinsen der Vormonate enthalten sind, liest ein Verstoß gegen § 248 Abs. 1 BGB nicht vor. Gemäß § 248 Abs. 2 BGB ist die Klägerin berechtigt, derartige Vereinbarungen zu treffen.

59

2)

60

Dieser Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 415.668,97 US-$ ist durch die von der Klägerin durchgeführte Verwertung auf 45.700,70 US-$ zurückgeführt worden, so daß die Klägerin vom Beklagten Zahlung der beantragten 45.338,80 US-$ verlangen kann.

61

Die Klägerin war berechtigt, das DM-Guthaben des Beklagten am 17.10.1984 in Höhe von 352.942,11 US $ und dem Wertpapiererlös in Höhe von 17.026,16 US $ am 14.11.1984 mit dem US-$-Kredit und dem Soll des Girokontos zu verrechnen. Die Annahme einer zulässigen Umwandlung des DM-Guthabens des Beklagten in US-$ am 17.10.1984 führt gemäß § 1288 Abs. 2 BGB zur Annahme einer Leistung des Beklagten, die gemäß den §§ 362 Abs. 1, 367 Abs. 1 BGB zu einer völligen Erfüllung der Zinsforderung und zu einer teilweisen Erfüllung der Hauptforderung führt.

62

a)

63

Die tatsächlich erfolgte Umwandlung des US-$-Kredits durch die Klägerin kann entsprechend § 140 BGB in eine Sicherheitenverwertung des DM-Guthabens "umgedeutet" werden. Zwar paßt § 140 BGB nicht unmittelbar, da die Umwandlung des US-$-Kredits ein nichtiges Rechtsgeschäft aufgrund einer Willenserklärung der Klägerin darstellt, die die Rechtsfolgen eines Forderungsrechts der Klägerin in DM und eine entsprechende Schuld des Beklagten herbeiführen sollte; die Sicherheitenverwertung des DM-Guthabens durch Umtausch in US-$ stellt demgegenüber kein Rechtsgeschäft, sondern einen Realakt mit der Rechtsfolge der Erfüllung dar. § 140 BGB ist aber auf diesen Fall entsprechend anzuwenden, da die Tatsache, daß das mögliche andere Vorgehen ein Realakt gewesen wäre, nicht zu einer anderen Bewertung der Interessenlage führt. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den mutmaßlichen Willen der Parteien durchzusetzen. Ein erstrebter wirtschaftlicher Erfolg soll auch dann verwirklicht werden, wenn ein rechtlich unzulässiges Mittel gewählt wurde.

64

Zudem muß es der Klägerin möglich sein, bei Fälligkeit der gewährten Kredite auf dem Dollarkonto und dem Girokonto eine Abrechnung unter Verrechnung der gestellten Sicherheiten vorzunehmen. Die nunmehr mit dem Hilfsantrag vollzogene Abrechnung berücksichtigt die beiderseitigen Interessen der Parteien angemessen.

65

b)

66

Am 17.10.1984 bestand ein Verwertungsrecht der Klägerin nach Nr. 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 AGB.

67

aa)

68

Die Parteien hatten am 05.09.1983 wirksam ein Pfandrecht der Klägerin an dem damaligen und zukünftigen DM-Sparguthaben des Beklagten gemäß den §§ 1274 Abs. 1, 398 BGB begründet. Gegenstand des Pfandrechts kann auch eine zukünftige Forderung sein, wenn diese bestimmbar ist. Dies ist hier der Fall, da es um die Guthaben des Beklagten auf den Sparkonten ging. Ein Pfandrecht ist grundsätzlich auch an einer eigenen Schuld möglich. Der Gläubiger ist dann Pfandgläubiger und Schuldner der gepfändeten Forderung in einer Person. Eine Anzeige nach § 1280 BGB ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.

69

Der Umtausch des DM-Sparguthabens in US-$ stellt eine nach §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 AGB zulässige Verwertung dar. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin war nach den §§ 271 Abs. 2, 609 BGB am 17.10.1984 fällig, da die Parteien eine Rückzahlung zu diesem Zeitpunkt vereinbart hatten. Eine Verlängerungsvereinbarung war nicht zustandegekommen. Der Beklagte hatte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt.

70

Eine Androhung der Verwertung war nach Nr. 20 Abs. 2 AGB nicht erforderlich. Eine Abweichung von § 1243 BGB ist auch durch AGB möglich. Eine Androhung der Verwertung war hier auch nicht nach § 242 BGB geboten, da die Klägerin den Beklagten und seine von ihm bevollmächtigte Ehefrau vor dem 17.10.1984 mehrmals auf eine Erhöhung der Sicherheiten angesprochen und ihm insbesondere im Schreiben vom 05.10.1984 eine Verwertung angekündigt hatte. Ein Androhung soll dem Schuldner die mögliche Verwertung klarmachen und ihm ermöglichen, sich um eine anderweitige Lösung zu bemühen. Diese Klarheit hatte der Beklagte schon durch die vorherigen Hinweise der Klägerin erhalten.

71

Die Verwertung durch die Klägerin war auch nicht durch das Rücksichtnahmegebot in Nr. 20 Abs. 1 AGB eingeschränkt. Die Pflicht zur "tunlichsten Rücksichtnahme" beinhaltet die Verpflichtung der Bank, bei einer Verwertung die Kundeninteressen zu wahren. Der Beklagte hat einen Verstoß gegen dieses Rücksichtnahmegebot nicht dargelegt. Die Klägerin hat die DM-Sicherheiten des Beklagten auch nicht zur Unzeit verwertet. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Umtausch des DM-Guthabens in US-$ zu einer Zeit eines ungewöhnlich hohen US-$-Kurses erfolgt ist und deshalb als in erster Linie eigennützig motivierte Verwertung der Klägerin ohne konkretes Sicherungsbedürfnis gewertet werden kann.

72

bb)

73

Der nach Nr. 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 AGB ebenfalls zulässige Verkauf des Wertpapierdepots und die Annahme eines entsprechenden Umtausches des Erlöses in US-$ am 14.11.1984 führt zu einer weiteren Erfüllung der Forderung der Klägerin in Höhe von 17.026,16 US-$.

74

Ein Pfandrecht der Klägerin an dem Wertpapierdepot ist nach Nr. 19 Abs. 2 AGB begründet. Diese Regelung ist wirksam, da sie den Interessen beider Vertragsparteien dient, indem sie eine schnelle und unkomplizierte Kreditvergabe ermöglicht. Sie ist dahin auszulegen, daß nur Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung erfaßt werden. Einer möglicherweise entstehenden Übersicherung wirkt Nr. 19 Abs. 6 AGB entgegen, wonach zu hohe Sicherheiten freizugeben sind.

75

Das nach den §§ 1274 Abs. 1, 398 BGB erforderliche dingliche Rechtsgeschäft lag bereits in dem Anerkenntnis der Geltung der AGB, da die Pfandhaftungsklausel bereits den dinglichen Pfandbestellungsvertrag enthält. Das Wertpapierdepot befand sich im nach den §§ 1274 Abs. 1, 1205 Abs. 1 erforderlichen Besitz der Klägerin.

76

Eine Sicherheitenverwertung des Wertpapierdepots und ein Umtausch in US-$ war unter den gleichen Voraussetzungen zulässig wie die Verwertung des DM-Guthabens. Ein Verstoß der Klägerin gegen das Rücksichtnahmegebot durch die Erzielung eines zu geringen Preises für die Wertpapiere ist nicht ersichtlich.

77

c)

78

Von dem Wertpapiererlös konnte die Klägerin die nach § 355 Abs. 1 HGB bestehende Giroforderung abziehen. Die Giroforderung war schon am 14.11.1984 durch die Kündigung der Klägerin fällig. Diese Kündigung war gemäß Nr. 17 AGB aus wichtigem Grund wirksam, da der Beklagte trotz Aufforderung der Klägerin die fälligen Darlehensforderungen nebst Zinsen sowie die Soll-Beträge in Höhe von 18.124,80 DM per 15.10.1984 nicht ausgeglichen und weitere Sicherheiten nicht gestellt hatte. Der Klägerin konnte ein Abwarten bis zum Abschluß der Rechnungsperiode nicht zugemutet werden. Bei einem Girovertrag besteht ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse der Bank an der alsbaldigen Rückzahlung des außerplanmäßigen und ungesicherten Überziehungskredites.

79

III.

80

Die Klägerin hat gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 5 % Zinsen seit dem 15.11.1984.

81

1)

82

Dieser Anspruch folgt aus den §§ 353, 352 HGB (Fälligkeitszinsen).

83

2)

84

Ein weitergehender Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus Nr. 18 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, 14 Abs. 3 AGB. Diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Diese Unwirksamkeit ist gemäß § 24 AGBG auch gegenüber dem Beklagten zu beachten.

85

3)

86

Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 9,25 % Zinsen ergibt sich auch nicht aus § 286 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat einen über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Verzugsschaden nicht dargetan. Bei einer zulässigen abstrakten Berechnung des Schadens nach § 252 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und des Senats darzulegen, welche Kreditarten die Bank betreibt und welchen Anteil am Gesamtgeschäft die einzelnen Kreditarten haben, so daß sich der Durchschnittszinssatz errechnen läßt. Entsprechende Darlegungen der Klägerin fehlen.

87

4)

88

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 7,5 % Zinsen als Zinssatz der Sparte mit dem geringsten Gewinn. Auch nach der Entscheidung des Senats (WM 1990, 1155) ist eine Darlegung der Bank erforderlich, aus welchen Sparten sich das. Aktivkreditgeschäft zusammensetzt, damit die Sparte mit dem niedrigsten Zinssatz zugrundegelegt werden kann.

89

IV.

90

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 97 Abs. 2, 92 Abs. 1, 696 Abs. 5, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.