Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·31 U 74/95·24.10.1995

Berufung: Bindung an Aufhebungsvertrag bei vorzeitiger Darlehensbeendigung

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten Berufung gegen ein Urteil ein, das sie an einen Aufhebungsvertrag zur vorzeitigen Beendigung ihres Darlehens band. Das OLG bestätigt, dass die Voraussetzungen einer Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB nicht vorliegen. Eine Nichtigkeit nach § 138 Abs.1 BGB wird verneint, weil bei der Schadensberechnung der Zinsmargenschaden zu berücksichtigen ist und das subjektive Element der Sittenwidrigkeit fehlt. Die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Dortmund wird zurückgewiesen; Aufhebungsvertrag bleibt wirksam, Anfechtung und Sittenwidrigkeit liegen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksam geschlossener Aufhebungsvertrag zur vorzeitigen Beendigung eines Darlehens bindet die Vertragsparteien, sofern die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB nicht gegeben sind.

2

Die Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB erfordert die substantiierten Darlegung und den Nachweis der hierfür erforderlichen Willensmängel bzw. des arglistigen Verhaltens.

3

Bei der Ermittlung des Nachteils einer Bank durch vorzeitige Darlehensbeendigung sind neben dem Kapitalmarktschaden auch der Zinsmargenschaden (Differenz zwischen Refinanzierungszins und Darlehenszins abzüglich Verwaltungskosten und Aufwendungen) zu berücksichtigen.

4

Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB liegt nur vor, wenn neben einem objektiv sittenwidrigen Inhalt das subjektive Element der bewussten Ausbeutung oder Ausnutzung gegeben ist; fehlt dieses, ist die Vereinbarung nicht nichtig.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 119 BGB§ 123 BGB§ 138 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 6 O 346/94

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 9.11.1994 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten, der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

Die Berufung der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5

Das Landgericht hat die Kläger mit zutreffenden Erwägungen, auf die gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, an den zur vorzeitigen Beendigung des Darlehens mit der Beklagten abgeschlossenen Aufhebungsvertrag gebunden gehalten, da die Voraussetzungen einer Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB nicht vorliegen.

6

Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz eine Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages aus § 138 Abs. 1 BGB herleiten wollen, weil der vereinbarte Ablösevertrag den bei der Beklagten durch vorzeitige Beendigung des Darlehens entstandenen Schaden um 100 % übersteige, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn die als Grundlage dieser Annahme herangezogene Berechnung läßt den sogenannten Zinsmargenschaden unberücksichtigt. Dieser Schaden besteht darin, daß der Beklagten der für die Laufzeit des Vertrages erwartete Gewinn aus der Zinsdifferenz zwischen Refinanzieriungszins und Darlehenszins abzüglich Verwaltungskosten und sonstigen Aufwendungen nicht zufließt. Die Berechnung der Kläger legt allein den sogenannten Kapitalmarktschaden zugrunde, der entsteht, wenn bei gesunkenen Zinsen das bereits refinanzierte Darlehenskapital urlgünstiger als bisher angelegt werden muß (vgl. zur Abgrenzung von Zinsmargen- und Kapitalmarktschaden BGH WM 1991, 760, 761 für den Fall einer Nichtabnahmeentschädigung). Berücksichtigt man auf seiten der Beklagten deren Zinsmargenschaden mit der von der Beklagten behaupteten und von den Klägern nicht bezweifelten Zinsmarge von 0,85 %, ergibt sich auch auf der Grundlage der Berechnung der Kläger ein Ausfall auf Seiten der Beklagten durch die vorzeitige Beendigung des Darlehens, der nahezu den von der Beklagten ermittelten Betrag erreicht. Nicht entscheidend ist, ob der Nachteil der Beklagten sich tatsächlich aus einer Kumulation von Zinsmargen - und Kapitalmarktschaden ergibt (vgl. zu dieser Frage im Rahmen der Nichtabnahmeentschädigung Reifner NJW 1995, 2945, 2947; Weber NJW 1995, 2951, 2955). Zumindest wird entsprechendes vertreten (Weber a.a.O.; Wenzel WM 1995, 1433, 1439; Beckers WM 1991, 2049, 2051). Dann kann eine Sittenwidrigkeit der Ablösevereinbarung nicht angenommen werden. Es fehlt jedenfalls am subjektiven Element der Sittenwidrigkeit, wenn die Beklagte ihren so berechneten Nachteil zur Grundlage der Ablösevereinbarung gemacht hat.

7

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. I, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.