Rückforderung einer versehentlichen Doppelüberweisung: Direktkondiktion der Bank
KI-Zusammenfassung
Die klagende Bank verlangte von der Zahlungsempfängerin die Rückzahlung einer irrtümlich erneut ausgeführten Überweisung. Streitpunkt war, ob die zweite Zahlung der Auftraggeberin noch als zurechenbare Leistung gilt oder ob der Bank eine Nichtleistungskondiktion zusteht und ob Entreicherung vorliegt. Das OLG bejahte wegen von vornherein fehlender Anweisung für die Zweitüberweisung einen direkten Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, unabhängig von Gut- oder Bösgläubigkeit der Empfängerin. Einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB hielt es mangels substantiierter Darlegung für nicht bewiesen und sprach zudem Zinsen ab Kenntnis zu.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Beklagte zur Rückzahlung der zweiten Überweisung nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Überweisungsauftrag nach seiner ordnungsgemäßen Ausführung später aufgrund eines bankinternen Versehens nochmals ausgeführt, fehlt es für die Zweitausführung von vornherein an einer Anweisung des Auftraggebers.
Bei von vornherein fehlender Anweisung kann der Überweisende gegen den Zahlungsempfänger unmittelbar aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) kondizieren; die Gut- oder Bösgläubigkeit des Empfängers ist für die Anspruchsentstehung ohne Bedeutung.
Eine irrtümliche Doppelausführung eines Überweisungsauftrags ist bereicherungsrechtlich anders zu behandeln als eine fehlerhafte Ausführung im Sinne einer Zuvielüberweisung; eine Zurechnung der Zweitüberweisung zum Auftraggeber scheidet aus, wenn der ursprüngliche Auftrag bereits erledigt war.
Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) setzt eine konkrete, nachvollziehbare Darlegung voraus, dass der Empfänger den Mehrbetrag gerade im Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs endgültig verbraucht oder dispositionell gebunden hat.
Zinsen aus §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB schuldet der Bereicherungsschuldner jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem er Kenntnis von der Nichtschuld bzw. Fehlüberweisung erlangt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2 O 442/01
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Februar 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.734,71 EUR nebst 4 % Zinsen
seit dem 25. April 2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische, un-befristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossen-schaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 45.734,71 EUR.
Die Revision wird zugelassen.
Rubrum
Gründe (gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.):
I.
1. Die Parteien streiten um die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer versehentlichen Doppelüberweisung. Dabei geht es im Kern um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin überwies der Beklagten am 25.06.1999 (unter Einschaltung der X-Bank eG in N) einen Geldbetrag in Höhe von 89.449,32 DM (dies entsprach 300.000,- FF), nachdem ihr ein entsprechender Überweisungsauftrag der französischen Geschäftspartnerin der Beklagten, der Y (im Folgenden Y), über deren französische Hausbank, die Credit X2, X3 übermittelt worden war und die Klägerin ein bei ihr geführtes Konto der vorgenannten Bank (sog. Euro-Logo-Konto) entsprechend belastet hatte. Der Betrag wurde dem Konto der Beklagten bei der Volksbank K unter der Referenznummer ################ am 25.06.1999 gutgeschrieben (vgl. Bl. 31 GA). Die Credit X2 hatte ihrerseits wegen des vorgenannten Überweisungsauftrags auf einem bei ihr bestehenden Konto der Klägerin (sog. Euro-Nostro-Konto) der Klägerin eine Gutschrift in Höhe des Überweisungsbetrages erteilt. Am 23. 09.1999 erhielt die Klägerin eine interne Mitteilung, dass ein Überweisungsbetrag in Höhe von 300.000 FF (= 89.449,32 DM) als externe Gutschrift verbucht sei und seit dem 24.06.1999 zur Auszahlung offen stehe. Diese Gutschrift hatte die gleiche Referenznummer wie der per X3 über die Credit X2 übermittelte Überweisungsauftrag der Y vom 24.06.1999 (vgl. Bl. 9 ff. GA). Da der Überweisungsauftrag nicht mehr im Computersystem der Klägerin online angezeigt war, kam es am 24.09.1999 versehentlich zu einer neuerlichen Überweisung der 89.449,32 DM an die Beklagte. Die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten bei der Volksbank K erfolgte am 27.09.1999 unter der Referenznummer 480913157ZE001898 (vgl. Bl. 32 GA). Nachdem sie von der Belastung ihres Kontos bei der Klägerin erfahren hatte, stornierte die Credit X2 die externe Gutschrift auf dem Konto der Klägerin bei ihr. Dementsprechend steht die Klägerin hinsichtlich des zweiten Überweisungsbetrages ohne Deckung da. Letzteres bestreitet die Beklagte nunmehr nicht mehr; jedenfalls werden die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts (vgl. S. 4 des angefochtenen Urteils) nicht angegriffen. Wegen des weiteren erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist lediglich, dass die Beklagte sich erstinstanzlich auch darauf berufen hat, sie sei nicht mehr bereichert, da sie im Vertrauen auf die zweite – von ihr als weitere, die damaligen Zahlungsrückstände erheblich zurückführende Abschlagszahlung der Y gedeutete – Zahlung vom September 1999 die Y weiter beliefert habe und infolgedessen in erheblich größerem Umfang mit Forderungen ausgefallen sei; insoweit sei ihr durch die von der Klägerin verursachte Doppelüberweisung ein erheblicher Schaden entstanden.
Das Landgericht hat die Klage mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung abgewiesen. 2. Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag mit der Maßgabe, dass Zinsen erst ab dem 25.04.2000 verlangt würden, weiter. Sie trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Das Landgericht sei zunächst zu Unrecht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Bereicherungsanspruch von vornherein nur bei Bösgläubigkeit der Beklagten bestehen könne. Vorliegend fehle es hinsichtlich der zweiten Überweisung aus September 1999 von vornherein an einer Anweisung der Y. Diese zweite Überweisung habe die Y nicht zurechenbar veranlasst; sie beruhe vielmehr allein auf einem Buchungsversehen bei der Klägerin. Dementsprechend liege hinsichtlich der zweiten Zahlung auch keine der Y zurechenbare Leistung an die Beklagte und auch keine Leistung der Klägerin an die Y vor. Bei dieser Sachlage bestehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 1855 f.) – unabhängig von der Gut- oder Bösgläubigkeit der Beklagten – ein direkter Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Form der Nichtleistungskondiktion. Die Beklagte sei hinreichend durch § 818 Abs. 3 BGB geschützt, dessen Voraussetzungen hier allerdings nicht vorlägen. Ferner bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts zur angeblichen Gutgläubigkeit der Beklagten, weshalb insoweit ggfs. eine neuerliche Feststellung geboten sei (wird ausgeführt). Es sei auch unrichtig, dass die Beklagte aufgrund der hier streitgegenständlichen Überweisung aus September 1999 wieder Vertrauen in die wirtschaftliche Situation der Y gefasst, deshalb weitere erhebliche Lieferungen und Leistungen an die Y erbracht hätte und daher mit wesentlich höheren Forderungen gegen die Y ausgefallen sei. Von daher könne auch von einem Wegfall der Bereicherung keine Rede sein. Einmal sei zu berücksichtigen, dass der diesbezügliche Vortrag der Beklagten im Verlauf des Prozesses mehrfach gewechselt habe (vgl. i.e. Bl. 241 f. GA). Gegen das behauptete Vertrauen spreche bereits der Umstand, dass nach eigener Darstellung der Beklagten und den Bekundungen der Zeugen T und M neue Lieferungen zum Teil von Vorkasse zumindest aber von der Bezahlung vorheriger Lieferungen abhängig gemacht worden seien (vgl. etwa das Schreiben Bl. 122 GA); dementsprechend seien die nach Darstellung der Beklagten der Y abverlangten Abschlagszahlungen Ausdruck und Folge der finanziell prekären Situation der Y gewesen. Auch das aus den Kontoauszügen (Bl. 15 ff. GA) ersichtliche schnelle Aufsteigen des Sollsaldos nach dem 27.09.1999 zeige, dass die finanziellen Probleme der Y weiterhin ersichtlich gewesen seien. Ein etwaiges Vertrauen der Beklagten in die Y habe jedenfalls nicht auf der hier in Rede stehenden Fehlüberweisung, sondern auf anderen Faktoren (etwa dem in der Berufungserwiderung angesprochenen erhöhtem Maschinenbedarf) beruht. Gegen die Darstellung der Beklagten spreche ferner der Umstand, dass ausweislich der jetzt vorgelegten Unterlagen (Bl.227 ff. GA; s. auch schon Bl. 123 ff. GA) die Beklagte auch noch nach der – jedenfalls ab 09.02.2000 anzunehmenden – Kenntniserlangung von der Doppelüberweisung ihre Geschäftsbeziehung mit der Y in großem Umfang (in der Größenordnung von 1 Mio. DM) fortgesetzt und die Y – anders als vom Landgericht zugrundegelegt – auch im Jahre 2000 (unstreitig) noch erhebliche, zur Tilgung der Forderungen der Beklagten aus der Zeit vor Kenntniserlangung von der Doppelüberweisung ausreichende Zahlungen geleistet habe. Nach einer eingeholten Auskunft des zuständigen französischen Handelsgerichts (Bl. 248 ff. GA) habe die Y jedenfalls bis Mitte 2002 keine Insolvenz angemeldet; dementsprechend sei auch ein Ausfall der Beklagten mit Forderungen gegen die Y weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. 3. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend im wesentlichen aus: Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte bei deren Gutgläubigkeit ausscheide. Es liege hier kein Fall der von vornherein fehlenden Anweisung vor; vielmehr liege eine wirksame Anweisung vor, die lediglich falsch (nämlich zweimal) ausgeführt worden sei. Hier liege überdies der Sonderfall vor, dass die Klägerin zunächst seitens der Credit X2 Deckung für beide Überweisungen erhalten hätte und erst später eine Gutschrift rückgängig gemacht worden sei. Jedenfalls rechtfertigten die Besonderheiten des vorliegenden Falles die Verneinung einer Direktkondiktion; nur dies führe zu billigen Ergebnissen, wobei zu berücksichtigen sei, dass einerseits die hier in Rede stehende Situation allein auf einem Fehler bei der Klägerin beruhe und andererseits bei Bejahung einer Direktkondiktion die gutgläubige Beklagte einen entsprechend höheren Ausfall zu tragen habe. Schließlich habe die Beklagte den Überweisungsbetrag auch nicht auf Kosten der Klägerin erlangt, weil mit der Zahlung eine entsprechende Verbindlichkeit der Y getilgt worden sei; die Klägerin könne und müsse sich an diese halten. Das Landgericht habe auch zu Recht die Gutgläubigkeit der Beklagten festgestellt. Die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin überzeugten nicht. Ferner werde diese Feststellung durch das jetzt vorgelegte, die hier in Rede stehende Zahlung bestätigende und deren Verrechnung mitteilende Schreiben der Beklagten an die Y vom 29.09.1999 (Bl. 213 GA) bestätigt, welchem die Y auch nicht widersprochen habe. Erst am 09.02.2000 – nach dem der Beklagten übermitteltem Hinweis auf eine Doppelüberweisung – habe die Beklagte bei der Y nochmals (letztlich ohne Erfolg) schriftlich nachgehakt (vgl. Bl. 216 GA). Schließlich bleibe es auch dabei, dass die Beklagte jedenfalls nicht mehr bereichert sei, da sie aufgrund der hier streitgegenständlichen – als unaufgeforderte Abschlagszahlung gedeuteten - Zahlung auf die wirtschaftliche Stärkung der Y vertraut, demgemäß unmittelbar nach dem 27.09.1999 weitere umfangreiche (Vor-)Leistungen erbracht habe und mit entsprechend höheren Forderungen gegen die Y ausgefallen sei. Aus einer unaufgeforderten Akontozahlung von knapp 90.000,- DM, welche den damals offenen Forderungssaldo auf weit unter das Limit von 100.000,- DM reduziert habe, habe die Beklagte durchaus berechtigt auf eine wirtschaftliche Gesundung der Y geschlossen. Hierfür habe auch der erhöhte Maschinenbedarf der Y gesprochen. Das bei der Beklagten festgesetzte Limit von 100.000,- DM habe im übrigen keine absolut starre Grenze dargestellt. Vielmehr habe diese Grenze (wie vom Zeugen T bekundet) bei kleineren Ersatzteillieferungen durchaus überschritten werden können. Andererseits seien größere Maschinen im Wert von über 35.000,- DM nur gegen Vorkasse geliefert worden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die in der Kontoübersicht (Bl. 15 ff. GA) angegebenen Rechnungsdaten regelmäßig nicht mit den Auslieferungsdaten übereinstimmten (vgl. i.e. Bl. 205 GA). Die hier in Streit stehende Zahlung habe dann dazu geführt, dass unmittelbar danach die zuvor am 20.09.1999 bereits faktorierte Lieferung mit der Rechnungs-Nr. #### (38.900,- DM) ausgeführt und bis 22.10.2000 (gemeint wohl 1999) weitere Ersatzteillieferungen im Werte von insgesamt 40.238,49 DM erfolgt seien.
II.
Die Berufung ist begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Mnative BGB (Nichtleistungskondiktion) auf Rückzahlung des zweiten Überweisungsbetrages i.H. von 45.734,71 EUR (= 89.449,32 DM). a. Zunächst findet auf den hier in Streit stehenden Bereicherungsausgleich – davon gehen bislang auch alle Beteiligten aus - deutsches Recht Anwendung. Da beide Parteien sich auf das deutsche Recht beziehen, dürfte schon eine entsprechende gem. Art 42 EGBGB maßgebende (stillschweigende) nachträgliche Rechtswahl der Parteien vorliegen (vgl. dazu Palandt/Heldrichs, BGB, 61. Aufl., Art. 42 EGBGB, Rdn.1 i.V.m. Art. 27 EGBGB, Rdn. 7). Aber auch unabhängig davon ist gem. Art. 38 EGBGB deutsches Recht maßgebend. Hier geht es um eine Direktkondiktion in Form der Nichtleistungskondiktion. Insoweit kommen entweder Art. 38 Abs. 2 oder Art. 38 Abs. 3 EGBGB als maßgebende Vorschriften in Betracht. Nach beiden Bestimmungen ist deutsches Recht anzuwenden, da sowohl ein etwa anzunehmender "Eingriff" als auch die Bereicherung in Deutschland geschehen bzw. eingetreten sind. Aber auch wenn man entsprechend Art. 38 Abs. 1 EGBGB auf das für das Valutaverhältnis zwischen der Y und der Beklagten maßgebende Recht abstellt (vgl. dazu Palandt, a.a.O., Art. 38, Rdn. 2), führt dies zur Anwendung deutschen Rechts. Für die Verträge über Warenlieferungen und Installations-/Reparaturarbeiten ist nämlich gem. Art. 28 EGBGB ebenfalls deutsches Recht anzuwenden, da die in Deutschland ansässige Beklagte die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hatte. b. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. i. e. BGH NJW 2001, 1855, 1856) ist in Fällen, in denen eine (An-)Weisung von Anfang an fehlt, eine Direktkondiktion (Nichtleistungskondiktion) der Bank gegen den Überweisungsempfänger unabhängig von dessen Gut- oder Bösgläubigkeit gegeben. Anders ist es nach der vorgenannten Rechtsprechung dagegen, wenn eine vorhandene (An-) Weisung trotz eines zwischenzeitlichen Widerrufs ausgeführt oder eine vorhandene (An-)Weisung irrtümlich falsch ausgeführt wird (z.B. irrtümliche Zuvielüberweisung). In diesen Fällen wird grundsätzlich die an sich wirksam erteilte (An-)Weisung als hinreichende Zurechnungsgrundlage angesehen und dementsprechend eine dem Überweisenden zurechenbare Leistung angenommen, die eine Direktkondiktion gegen den Zahlungsempfänger ausschließt; für eine Direktkondiktion ist dann nur Raum, wenn der Empfänger Kenntnis von dem Widerruf der Weisung oder der Abweichung von der Weisung hat (vgl. BGH NJW 1987, 185 ff.; zum Ganzen auch Schimansky in Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 50, Rdn. 3 ff. sowie Nobbe, in Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 60, Rdn. 209 ff.). Der Senat ist mit dem Kammergericht (KG NJW-RR 1992, 816 f.) und Schimansky (in Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 50, Rdn. 3) der Auffassung, dass bei einer - hier gegebenen – irrtümlichen Doppelausführung eines Überweisungsauftrags ein Fall der von vornherein fehlenden Anweisung anzunehmen und dementsprechend – unabhängig von der Gut- oder Bösgläubigkeit der Beklagten – eine Direktkondiktion in Form der Nichtleistungskondiktion (nicht, wie das KG, a.a.O. gemeint hat, Leistungskondiktion) zu bejahen ist; davon ist – allerdings ohne nähere Ausführungen – offenbar auch der BGH in NJW 1978, 2149, 2150 ausgegangen. Der Fall der irrtümlichen Doppelausführung eines Überweisungsauftrags liegt wesentlich anders als derjenige einer irrtümlichen Zuvielüberweisung bei Ausführung eines Überweisungsauftrags. Dies zeigt gerade die vorliegende Fallkonstellatiion. Der – von der Credit X2 lediglich weitergeleitete - Überweisungsauftrag der Y ist im Juni 1999 bereits ausgeführt worden und war damit erledigt. Für die 3 Monate später erfolgte neuerliche Überweisung von 89.449,32 DM fehlte es von vornherein an einer Weisung der Y. Diese irrtümliche nochmalige Überweisung hat die Y in keiner Weise veranlasst und kann deshalb der Y nicht mehr als Leistung zugerechnet werden, zumal die Y auch nicht Kundin der Klägerin ist, auf deren Fehler die nochmalige Überweisung allein zurückzuführen ist (ein Verschulden der Hausbank der Y, der Credit X2, ist weder ersichtlich noch dargetan). Es erscheint nicht gerechtfertigt, diesen Fehler der Klägerin noch dem mit dem ursprünglichen Überweisungsauftrag begründeten Deckungsverhältnis zur Y zuzuordnen und den Bereicherungsausgleich dort oder im Valutaverhältnis (Y-Beklagte) vorzunehmen. Eine andere Sichtweise würde nach Ansicht des Senats auch zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. So wird man etwa eine 1 Jahr nach Erteilung und (erster) Ausführung des Überweisungsauftrags aufgrund eines Versehens der Bank erfolgte nochmalige Ausführung des Überweisungsauftrags kaum ernsthaft noch dem Auftraggeber zurechnen können. Die Festlegung eines Zeitabstandes, bis zu dem generell eine Zurechnung noch erfolgen kann, wird – wenn überhaupt – nur schwer möglich sein. Der Senat vermag auch keine besonderen Umstände (insbesondere keine besondere Schutzbedürftigkeit der Beklagten) zu erkennen, welche hier trotz anfänglich fehlender Weisung ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Die evtl. (vom LG bejahte) Gutgläubigkeit der Beklagten als solche stellt keinen besonderen Umstand dar (vgl. dazu BGH NJW 2001, 1855, 1856 sowie KG, a.a.O.). Die versehentliche nochmalige Überweisung im September 1999 hat entgegen der Ansicht der Beklagten – da der Y nicht zurechenbar - auch nicht etwa zu einem Erlöschen irgendwelcher Forderungen der Beklagten gegen die Y geführt (vgl. BGH, a.a.O.); dementsprechend ist die Beklagte auch sehr wohl auf Kosten der Klägerin bereichert. Auch der Umstand, dass der Klägerin auf ihrem Konto bei der Credit X2 von dieser zunächst – bei gleichzeitiger Belastung des Kontos der Credit X2 bei der Klägerin – eine Gutschrift in Höhe des Überweisungsbetrages erteilt worden war und diese erst nachträglich storniert wurde, nachdem die Credit X2 von der (bestehen gebliebenen) Belastung ihres Kontos bei der Klägerin erfahren hatte, vermag die Verneinung einer Direktkondiktion nicht zu rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin im Verhältnis zur Credit X2 eine doppelte Deckung hinsichtlich des Überweisungsbetrages von vornherein nicht zustand, sie vielmehr insoweit ungerechtfertigt bereichert war. Schließlich ist auch weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Fehlüberweisung letztlich einen höheren Ausfall der Beklagten mit Forderungen gegen die Y verursacht hat. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang – neben dem Hinweis auf den wechselnden Vortrag der Beklagten zu diesem Punkt - insbesondere zu Recht darauf hin, dass ausweislich der von der Beklagten jetzt vorgelegten Kontoübersicht für 2000 (Bl. 227 ff. GA) die Beklagte auch nach den klägerischen Hinweisen von Anfang Februar 2000 und 20.04.2000 (vgl. dazu Bl. 216 und 35 GA) auf eine versehentliche Doppelüberweisung, also unabhängig von einem etwaigen Vertrauen in die hier in Streit stehende Zahlung vom September 1999, noch Geschäfte mit der Y in ganz erheblichem Umfang getätigt und die Y überdies im Jahre 2000 (unstreitig) noch ganz erhebliche Zahlungen geleistet hat; der (die hier in Streit stehende Überweisung als Zahlungseingang berücksichtigende) Jahresanfangsnegativsaldo von 191.950,55 EUR = 375.422,65 DM (vgl. Bl. 23 und 227 GA) ist im Verlauf des Jahres 2000 trotz erheblicher neuer Geschäfte immerhin auf 18.129,75 EUR = 34.931,13 DM zurückgeführt worden (vgl. Bl. 227 f., 232 GA). Dass die Beklagte mit diesem Betrag (zzgl. der hier in Streit stehenden, in dem Konto per 31.12.2000 als Belastung gebuchten – vgl. Bl. 233 – Summe) tatsächlich ausgefallen ist, hat die Beklagte – auch vor diesem Hintergrund - ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Die bloße pauschale Behauptung eines entsprechenden insolvenzbedingten Ausfalls (Bl. 32, 118 GA) und auch der Hinweis auf bislang nicht erfüllte Verbindlichkeiten der Y bei der Fa. B (Bl. 255 GA) sowie die vom Zeugen T geschildert Erklärung der früheren Buchhalterin der Y, ein Zahlungstitel gegen die Y sei wahrscheinlich nicht durchsetzbar (vgl. Bl. 141 GA), reichen unter den gegebenen Umständen zur Darlegung des Forderungsausfalls nicht aus, zumal die Klägerin konkret und unter Beifügung entsprechender Unterlagen vorgetragen hat, dass bislang keine Insolvenzanmeldung erfolgt sei. c. Einen Wegfall der Bereicherung i.S. des § 818 Abs. 3 BGB hat die Beklagte – wie bereits oben im Zusammenhang mit der Frage ihrer Schutzbedürftigkeit ausgeführt – nicht hinreichend dargelegt. Dementsprechend erübrigt sich auch insoweit die Klärung der – andernfalls im Hinblick auf §§ 819, 818 Abs. 4 BGB bedeutsame -Frage der Bösgläubigkeit der Beklagten. d. Nach alledem kann die Klägerin von der Beklagten unabhängig von deren Gut- oder Bösgläubigkeit gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Mnative BGB die Rückzahlung des zweiten Überweisungsbetrages i.H. von 45.734,71 EUR (= 89.449,32 DM) verlangen. 2. Die jetzt noch geltend gemachte Zinsforderung der Klägerin i.H. von 4 % ab 25.04.2000 ergibt sich aus §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 Satz 1 BGB. Jedenfalls für die Zeit ab Erhalt des klägerischen Schreibens vom 20.04.2000 am 25.04.2000 (vgl. Bl. 35 GA) ist davon auszugehen, dass die Beklagte Kenntnis von der versehentlichen Doppelüberweisung hatte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auch nach Darstellung der Beklagten die Y die – nach dem ersten Hinweis auf eine Doppelüberweisung - mit Fax-Schreiben der Beklagten vom 09.02.2000 (Bl. 216 GA) erbetene Bestätigung der zweiten Überweisung nicht abgegeben hat. 3. Nach alledem war das angefochtene Urteil auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO n.F. zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Über die Frage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Falle der versehentlichen Doppelausführung eines Überweisungsauftrags kann man durchaus streiten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich mit dieser Frage bislang noch nicht näher befasst.