Berufung zurückgewiesen: Durchbrechung der Rechtskraft wegen sittenwidrigem Ratenkredit
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit Berufung gegen ein Urteil, das die Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids wegen eines sittenwidrigen Ratenkreditvertrags durchbrach. Streitfrage war, ob wegen Sittenwidrigkeit und weiterer Umstände ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB die Vollstreckung verhindert. Das OLG bestätigt das LG: der Vertragszins ist sittenwidrig, Vermittlungsprovisionen sind bei Vergleichsberechnung zu berücksichtigen, und die Bank hat den überhöhten titulierten Zinsteil zu erstatten.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts abgewiesen; Urteil bestätigt, Erstattungsanspruch nach § 826 BGB bejaht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtskraft eines unrichtigen Titels kann durch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB beseitigt werden, wenn der Titel durch unlauteres Verhalten erschlichen wurde oder die Ausnutzung eines unrichtigen Titels durch besondere Umstände sittenwidrig ist.
Ein Darlehensvertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht; bei der Vergleichsberechnung sind Vermittlungskosten dem Vertragszins zuzurechnen, nicht jedoch Kosten der Restschuldversicherung, die beiden Parteien zugutekommen.
Die Ausnutzung eines titulierten, bereits als wucherisch einzustufenden Zinssatzes durch ein kreditwirtschaftlich tätiges Institut kann die Fortwirkung des strukturellen Ungleichgewichts und damit die Rechtskraft des Vollstreckungstitels durchbrechen; der darüber hinaus titulierte Betrag ist nach § 826 BGB zu erstatten.
Ansprüche nach § 826 BGB unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB; der Verjährungslauf beginnt mit der Kenntnis des Geschädigten von der Unrechtmäßigkeit der Beitreibung, nicht mit dem Erlass des Vollstreckungsbescheids.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 398/98
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivil-kammer des Landgerichts Dortmund vom 14. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Entscheidungsgründe
(Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß
§ 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides bei sittenwidrigen Ratenkreditverträgen.
Danach kann die Rechtskraft eines unrichtigen Titels durch Zulassung eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB beseitigt werden, wenn der Titel durch unlauteres Verhalten erschlichen worden ist oder wenn die Ausnutzung eines zwar nicht erschlichenen, aber unrichtigen Titels durch Hinzutreten besonderer Umstände als sittenwidrig erscheint (vgl. BGH NJW 83, 2317; MDR 83, 43; WM 87, 1245). Von letzterem ist hier auszugehen.
An der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages vom 24.01.1985 gemäß § 138 Abs. 1 BGB bestehen auch nach der Auffassung des Senats keine Zweifel. Es ist ein krasses Mißverhältnis zwischen der Leistung der Beklagten und der Gegenleistung des Klägers gegeben, das auf ein strukturelles Ungleichgewicht der Parteien bei Vertragsabschluß schließen läßt. Der vereinbarte Vertragszins übersteigt den damaligen durchschnittlichen Vergleichszins um mehr als 100 %, und zwar auch wenn man mit der Beklagten bei dem Vergleichszins eine Bearbeitungsgebühr von 2,5 % ansetzt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind dagegen beim Vertragszins die Vermittlungskosten voll zu ihren Lasten zu berücksichtigen (Bülow, Sittenwidriger Konsumentenkredit, 3. Aufl., Rn. 68). Denn durch die Einschaltung von Kreditvermittlern ersparte die Beklagte die Kosten für ein Filialnetz. Auf diesen Gesichtspunkt hat der BGH bereits in einer Entscheidung vom 10.04.1980 (NJW 80, 2074) hingewiesen. Die Kosten der Restschuldversicherung dagegen haben bei der Vergleichsberechnung außer Acht zu bleiben, weil sie beiden Vertragsparteien zugute gekommen sind (Bülow, a.a.O., Rdn. 82).
Damit ergeben sich für die Vergleichsberechnung folgende Wertansätze:
Vertragsbelastung:
2.805,00 DM Nettokredit,
110,00 DM Vermittlungsprovision,
732,83 DM anteilige Zinsen bei 0,838 % p. M und
30 M LZ,
87,45 DM anteilige Bearbeitungsgebühr 3 %
3.735,28 DM vertragliche Gesamtbelastung
Hieraus errechnet sich nach Sivi/Gillardon bei Anwendung der Formel:
(Net.Kred. + Kosten) x 1.000
Net.Kred. x LZ
ein Tabellenwert von 44,38, der einem Zinssatz von 26,55 % entspricht.
Vergleichsbelastung:
2.805,00 DM Nettokredit,
361,84 DM Zinsen bei 0,43 % p.M. und 30 M LZ,
70,12 DM Bearbeitungsgebühr 2,5 %,
3.236,96 DM Vergleichsbelastung.
Hieraus errechnet sich nach Sivi/Gillardon ein Tabellenwert von 38,46, der einem Zinssatz von 12,075 entspricht.
Vergleicht man die beiden Zinssätze miteinander, so übersteigt der Vertragszinssatz den Vergleichszinssatz um 128,7 %.
Die sich hieraus ergebende Sittenwidrigkeit wird nicht dadurch beseitigt, daß der Kläger, wie die Beklagte behauptet, falsche Angaben zu seinen sonstigen Verpflichtungen gemacht hat. Denn wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, mußte die Beklagte angesichts ihrer Darlehenskonditionen damit rechnen, daß sich nur Interessenten in finanziellen Schwierigkeiten an sie wendeten, zumal nach dem zwar bestrittenen Vortrag des Klägers für die Beklagte damals von deren Kreditvermittlern damit geworben wurde, daß Vorbelastung kein Hindernis für einen Kredit seien, wie durch das in der Berufungsinstanz vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 20.05.1996 belegt wurde.
Zwar führt diese Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages noch nicht unmittelbar zur Durchbrechung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides. Vielmehr bedarf es dazu des Hinzutretens weiterer besonderer Umstände. Diese liegen hier darin, daß die Klägerin nicht nur den ihr gemäß § 812 BGB zustehenden Restdarlehensbetrag hat titulieren und vollstrecken lassen, sondern darüber hinaus unter Bezugnahme auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich einen Verzugszinssatz von 27,2 %. Die Ausnutzung eines solchen titulierten Zinssatzes der noch über dem als sittenwidrig einzustufenden Vertragszins liegt, aber ist in höchstem Grade mißbilligenswert, wie der Beklagten als Bankinstitut, das besonders auf dem Gebiet der Konsumentenkredite tätig ist, aus der laufenden Rechtsprechung bekannt sein mußte. Denn damit wurde das strukturelle Ungleichgewicht, das schon beim Vertragsabschluß zum Ausdruck kam, auf Dauer weiter fortgeschrieben. Die Vollstreckung aus dem Titel wurde daher gemäß § 826 BGB unzulässig, sobald mehr als der bloße Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB beigetrieben war. Der darüber hinaus allein aufgrund des titulierten wucherischen Zinssatzes erlangte Betrag ist nur noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Ihn hat die Beklagte gemäß § 826 BGB zu erstatten.
Dabei gilt für diesen Anspruch die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB (Bülow, a.a.O., Rdn. 444, 445). Für ihren Lauf kommt es nicht auf den Erlaß des Vollstreckungsbescheides an, wie die Beklagte meint, sondern allein auf die Kenntniserlangung des Klägers von der Unrechtmäßigkeit der Beitreibung durch die Beklagte. Insoweit aber sind keine Anhaltspunkte gegeben, daß der Kläger schon vor Ablauf der letzten drei Jahre vor der Klageerhebung wußte, Ansprüche gegen die Beklagte zu haben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.