Berufung gegen Vorlageanspruch von Kontoauszügen — Begrenzung des Auskunftsrechts
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat in der Berufung Erfolg; die erstinstanzliche Verurteilung zur Vorlage umfangreicher Kontoauszüge für die Firma H und Herrn I3 wird aufgehoben und die Klage in dem angefochtenen Umfang abgewiesen. Das Gericht betont das schutzwürdige Bankgeheimnis und beschränkt den Anspruch der Klägerin auf Auskunft über die aktuelle Haftungslage und die Höhe gesicherter Forderungen. Vollständige Offenlegung von Kontobewegungen ist nur in engen Grenzen zulässig.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf umfassende Vorlage von Kontoauszügen im angefochtenen Umfang abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen ein Kreditinstitut zugunsten eines Sicherungsgebers beschränkt sich grundsätzlich auf die Information über die aktuelle Haftungslage und die Höhe der durch die Sicherheiten gedeckten Forderungen.
Der Kreditnehmer gilt nicht dahingehend als einverstanden, dass Drittsicherheitengeber uneingeschränkten Zugang zu allen Kontenbewegungen erhalten; insoweit schützt das Bankgeheimnis berechtigtes Interesse der Bank an Geheimhaltung.
Ein Anspruch auf Rechnungslegung nach § 666 BGB eröffnet nicht ohne Weiteres Anspruch auf Vorlage sämtlicher Kontoauszüge; er erstreckt sich regelmäßig nur auf die Darstellung des Verwertungsergebnisses und der daraus getilgten Forderungen.
Erst bei Entstehung eines kreditorischen Saldos kann ein Pfändungsgläubiger ggfs. einen Rechnungslegungsanspruch über Zahlungseingänge in der Höhe des auszuzahlenden Saldos geltend machen; die Bank kann die Rechnungslegung auch durch andere Mittel als die Vorlage von Auszügen erbringen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4 O 5/97
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 10. September 1998 abgeändert.
Die Klage wird im erstinstanzlich ausgeurteilten Umfang abgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Nachdem - sprachlich klarzustellenden - Tenor des angefochtenen Teilurteils ist die Beklagte aufgrund des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 14.05.1998 (Bl. 206 GA) neu gefaßten Klageantrags aus dem Antrag zu Ziff. 1) der Klageschrift vom 02.01.1997 (Bl. 1 GA) und des Schriftsatzes vom 03.04.1998 (Bl. 193 GA) verurteilt worden, über alle bei ihr für die Firma H GmbH, X-Straße in X, und Herrn I3, ebenda, geführten Konten und das Oderkonto für die Eheleute H für den Zeitraum ab Januar 1995 bis Januar 1997 einschließlich durch Vorlage der diese Konten betreffenden Kontoauszüge Rechnung zu legen.
Die in dieser Gestalt vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung hat rechtlich keinen Bestand, so daß der im Kammertermin am 14.05.1998 als erste Stufe der seitens der Klägerin erhobenen Stufenklage neu formulierte Klageantrag - Zusammenfassung des bisherigen Antrags zu Ziff. 1) aus der Klageschrift vom 02.01.1997 (Bl. 2 GA) und des Antrags aus dem Schriftsatz vom 03.04.1998 - Klageantrag zu Ziff. 1 a) - (Bl. 193 GA) - abzuweisen war.
1.)
Die Berufung ist gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO zulässig. Mit Beschluß vom 03.03.1999 (Bl. 272 GA) hatte der Senat den Streitwert für die Berufungsinstanz und damit den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 2.185,00 DM festgesetzt. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Aufwand für die von der Klägerin begehrte Rechnungslegung anhand von Unterlagen aus dem Mikro-Fiche-Archiv der Beklagten tatsächlich präzise diesen Aufwand an Kosten verursachen würde. Denn jedenfalls erscheint es aufgrund des - nachstehend dargelegten - schützenswerten Interesses der Beklagten daran, die aus ihrem Fiche-Bestand offenzulegenden Kontenbewegungen auf den Konten der Firma H GmbH und des Herrn I3 (für den Zeitraum von Januar 1995 bis Januar 1997) geheimzuhalten, gerechtfertigt, den von der Beklagten bezifferten Betrag an Arbeits- und Zeitaufwand als Orientierungswert für die Bemessung des Streitwertes und des Beschwerdegegenstandes zugrunde zu legen (BGH - Großer Senat für Zivilsachen - WM 1995/1000; BGH WM 1997/1202).
2.)
Dabei erscheint das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten allerdings zweifelhaft, soweit es das als "Oder-Konto" bezeichnete gemeinsame Festgeldkonto Nr. #####/#### der geschiedenen Eheleute I4 und I3 betrifft. Insofern hat die Klägerin jedoch ausweislich ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 04.03.1997 (S. 2 = Bl. 86 GA) selbst zugestanden, daß "zu Beginn des Jahres 1995 es die Beklagte zugelassen hat, daß der geschiedene Ehemann der Klägerin ein bei der Beklagten geführtes sogenanntes Oderkonto mit einem Guthaben von 140.000,00 DM "abgeräumt" hat. In ihrer Berufungsbegründung vom 01.02.1999 (S. 5 = Bl. 266 GA) hat die Beklagte diese Abhebung für Oktober 1994 bestätigt und darauf hingewiesen, daß das Konto seitdem erloschen sei. Insofern geht das Begehren der Klägerin auf Vorlage der Kontoauszüge bis Januar 1997 für das zwischenzeitlich erloschene Festgeldkonto in der Tat ins Leere.
3.
Im übrigen - d.h. für sämtliche bei ihr geführten Darlehens- und Girokonten von Herrn I3 sowie der Firma H vermag sich die Beklagte indessen auf ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der - ursprünglich anhand der Kontoauszüge, nunmehr durch Aufbereitung der Daten aus ihrem archivierten Mikro-Fiche-Bestand offenzulegenden - Kontenbewegungen für den Zeitraum von Januar 1995 bis Januar 1997 zu berufen.
Zwar steht der Klägerin - sei es aufgrund von § 242 BGB, sei es unmittelbar aufgrund der Sicherungsabsprachen zwischen ihr und der Beklagten bezüglich der Abtretung der Ansprüche aus den Barmenia-Lebensversicherungen vom 02.09.1991 (Bl. 34 bis 37 GA) sowie der Zweckerklärungen vom 26.08.1992 betreffend die Grundschulden über 50.000,00 DM (Bl. 38, 39 GA) und 100.000,00 DM (Bl. 218, 219 GA) (so: Locher in WuB I B 3.- 1.85) - ein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft zu, in welcher Weise die Beklagte den Erlös aus der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes Im Röhrken 25 in X (Grundbuch von C Bl. 0059) sowie die Guthaben aus den beiden Barmenia-Lebensversicherungen auf die bei ihr offenstehenden Darlehens- bzw. Kontokorrentforderungen gegenüber der Firma B bzw. gegenüber Herrn I2 verrechnet hat.
4.)
Dieser Auskunftsanspruch erschöpft sich indessen nach herrschender Auffassung (OLG Karlsruhe Rechtspfleger 1981/407; OLG Oldenburg WM 1985/748; Gnamm EWiR § 242 BGB 12/87, 1168; Bruchner in "Bankrechtshandbuch", 1998, § 39 Rdn. 26) in der Information über die aktuelle Haftungslage und die Höhe der gesicherten Forderungen.
Denn nur in diesem Umfang kann von einem stillschweigenden Verzicht des Kreditnehmers - hier der Firma H GmbH und von Herrn I auf die Einhaltung des Bankgeheimnisses ausgegangen werden, welchen die Kreditnehmer mit ihrem Auftrag bzw. mit ihrer Zustimmung zur Sicherheiten-Bestellung durch den Sicherheitengeber - hier die Klägerin - dokumentiert haben (Scholz-Lwowski "Das Recht der Kreditsicherung", 6. Aufl. 1986, S. 200).
5.)
Damit geht die Klägerin mit ihrer in der Berufungsbeantwortung (S. 4 = Bl. 309 GA) vertretenen Annahme fehl, es sei ihr ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, "aufgrund der Kontenbewegungen bzw. Kontoauszüge der Kreditnehmer (Firma H bzw. Herr T. H) über 2 Jahre hinweg zu ermitteln, ob die Gegenseite eine sachlich richtige Abrechnung vorgenommen hat".
Denn es entspricht in der Regel nicht dem Willen des Kreditnehmers, daß sich der Drittsicherheitengeber im selben Umfang wie der Kunde selbst über sämtliche Geschäftsvorfälle informieren läßt (Bruchner-Stützle "Leitfaden zu Bankgeheimnis und Bankauskunft", 2. Aufl. 1990, S. 16; Bruchner "Bankrechtshandbuch", 1998, § 39 Rdn. 26).
Vorliegend hat die Klägerin selbst in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 13.03.1998 (S. 2 = Bl. 189 GA) die fehlende Informations-Bereitschaft ihres ehemaligen Ehemannes I2 selbst betont und in ihrer Berufungsbeantwortung vom 08.04.1999 (S. 5 = Bl. 310 GA) nochmals bestätigt.
6.)
Die so beschriebene Einschränkung des Auskunftsanspruchs ist auch nicht etwa - wie die Klägerin (S. 5 ihrer Berufungsbeantwortung = Bl. 310 GA) meint - auf die Zeitspanne der laufenden Geschäftsverbindung begrenzt und ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles gelockert.
So gesteht zwar etwa Gaberdiel ("Kreditsicherung durch Grundschulden", 1991, Rdn. 20.1.1) dem Sicherungsgeber nach der Verwertung gegenüber dem Gläubiger einen Anspruch auf "Rechnungslegung gemäß § 666 BGB" zu. Inhaltlich meint er indessen mit dieser "Rechnungslegung" materiell nichts anderes als ebenfalls die bloße Information über die aktuelle Haftungslage und die Höhe der gesicherten Forderungen. Dies erhellt daraus, daß er einige Seiten weiter (Rdn. 20.2.1) ebenfalls lediglich postuliert, daß der Grundschuldgläubiger nach Abschluß der Verwertung dem Sicherungsgeber "das Verwertungsergebnis bekannt zu geben und mitzuteilen habe, welche Forderungen daraus getilgt worden sind".
Nicht weiter geht schließlich Sühr ("Die Pfändung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen gegenüber Kreditinstituten als Drittschuldner" in WM 1985/741), der insbesondere die Abhängigkeit eines etwaigen Auskunftsanspruchs nach § 666 BGB als unselbständiges Nebenrecht von dem zugrundeliegenden Hauptanspruch betont (S. 742) und hervorhebt, daß dann, wenn etwa kein Anspruch des Pfändungsgläubigers auf Auszahlung des Tagessaldos bestehe, weil kein Guthaben vorhanden sei, auch kein Auskunftsanspruch bezüglich des Kontos bestehen könne. Er gelangt sodann zu der (einleuchtenden) Schlußfolgerung (S. 743):
"Die Auskunft der Bank kann sich also nur darauf erstrecken, daß - bei kreditorischem Saldo - die Zahlungseingänge einen Saldo in der gegebenenfalls auszuzahlenden Höhe ergeben haben oder - bei debitorischem Saldo (wie offensichtlich hier) - die Zahlungseingänge noch nicht zu einem kreditorischen Saldo geführt haben."
Erst wenn ein kreditorischer Saldo entstanden ist, gesteht Sühr dem Pfändungsgläubiger einen Rechnungslegungsanspruch nach § 666 BGB zu, wobei es der Bank dann wiederum freigestellt sei, "diese Rechnungslegung anders als durch Vorlage von Auszügen durchzuführen".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.