Fehlgutschrift auf Sparbuch: Bank darf ohne Stornorecht einfach rückbuchen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Umbuchung zwischen zwei Sparbüchern die Auszahlung eines um 124.000 DM erhöhten Sparguthabens. Nachdem die Ehefrau der Belastung ihres Sparbuchs widersprochen hatte, buchte die Sparkasse den Betrag zurück. Das OLG wies die Berufung zurück: Eine Gutschrift auf einem Sparkonto begründet kein abstraktes Schuldversprechen wie beim Girokonto, sondern setzt als Spareinlage eine tatsächliche Darlehenshingabe voraus. Fehlt es daran, liegt nur eine zu korrigierende Fehlbuchung vor, die durch einfache Rückbuchung berichtigt werden kann; § 8 AGB-Sparkassen ist hierfür nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der weitergehenden Wiedergutschrift auf dem Sparbuch zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gutschrift auf einem Girokonto kann ein abstraktes Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) begründen; für Sparguthaben gilt dies nicht.
Die Gutschrift einer Spareinlage auf einem Sparkonto verkörpert grundsätzlich eine Darlehensforderung des Kunden gegen das Kreditinstitut (§ 607 BGB a.F.) und setzt die tatsächliche Hingabe der Darlehensvaluta voraus.
Fehlt es an einer tatsächlichen Darlehenshingabe, stellt eine Gutschrift auf einem Sparkonto lediglich eine Fehlbuchung dar, die das Kreditinstitut durch einfache Rückbuchung korrigieren darf.
Die Legitimations- bzw. Liberationswirkung des Sparbuchs als qualifiziertes Legitimationspapier (§ 808 BGB) setzt eine „Leistung“ voraus; die bloße Einstellung einer Buchposition auf einem Sparkonto erfüllt dies nicht.
Das in § 8 AGB-Sparkassen geregelte Stornorecht ist seinem Regelungszweck nach auf Giroverhältnisse bezogen und ist zur Korrektur fehlerhafter Buchungen auf Spar- oder Festgeldkonten nicht erforderlich.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6 O 503/97
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 5. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können Sicherheit durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbringen.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger B N und seine - inzwischen von ihm getrennt lebende - Ehefrau N hatten bei der Beklagten jeweils Sparbücher mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten angelegt. Das Sparkonto des Klägers lautete auf die Nr. #####/####, das Sparkonto seiner Ehefrau hatte die Endnummer ....x.
Am 06.01.1997 erschien der Kläger in der Filiale Stift R der Beklagten, wo er die Sparbücher beider Eheleute vorlegte. Auf seinen Wunsch nahm die Beklagte in beiden Sparbüchern eine Umbuchung dergestalt vor, daß sie dem Sparkonto Nr. x den Betrag von 124.000,00 DM gutschrieb und gleichzeitig das Konto Nr. x - unter Inrechnungstellung von 357,27 DM an Vorfälligkeitszinsen - in derselben Höhe belastete.
Am 13.01.1997 legte Frau N gegen die Umbuchung Protest ein, die ihr Ehemann ohne Absprache mit ihr und demgemäß ohne ihr Wissen vorgenommen habe. Mit Schreiben vom selben Tage forderte die Beklagte daraufhin den Kläger auf, den Betrag von 124.000,00 DM "kurzfristig auf das Konto Nr. x.... zurückzuübertragen". Diese Aufforderung wiederholte die Beklagte mit Schreiben vom 28.02.1997 unter Fristsetzung bis zum 06.03.1997. Für den Fall, daß der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nichts von sich hören lassen sollte, drohte ihm die Beklagte an, "den Betrag ohne Sparkassenbuch-Vorlage zu stornieren".
Noch am selben Tage erschien der Kläger abermals in der Filiale Stift R und verlangte die Auflösung seines Sparkontos Nr. x unter Auszahlung des darauf bestehenden Gesamtguthabens unter Einschluß der am 06.01.1997 gutgebrachten 124.000,00 DM. Die Beklagte stornierte daraufhin von sich aus den Buchungsvorgang vom 06.01.1997 und buchte den streitgegenständlichen Posten von 124.000,00 DM am 28.02.1997 vom Sparbuch des Klägers zurück auf das Sparkonto Nr. x von Frau N.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht dem Antrag des Klägers, die zu Lasten seines Sparkontos Nr. x vorgenommene Abbuchung von 124.000,00 DM durch Gutschrift wieder rückgängig zu machen, lediglich in Höhe eines Betrages von 3.357,77 DM stattgegeben; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dabei hat es die Fragestellung für maßgeblich erachtet, inwieweit die Beklagte im Verhältnis zu Frau N durch die Abbuchung der 124.000,00 DM am 06.01.1997 von ihrer Pflicht zur Rückzahlung freigeworden ist. Diese Frage hat es lediglich im Umfang des monatlich kündigungsfreien Betrages von 3.000,00 DM sowie in Rechnung gestellter Vorfälligkeitszinsen von 357,27 DM bejaht. Weiter hat es die Legitimationswirkung des Sparbuchs Nr. x zugunsten des Klägers und zu Lasten seiner Ehefrau nicht reichen lassen und demzufolge die von der Beklagten am 28.02.1997 veranlaßte Stornierung zugunsten von Frau N im Umfang von 120.642,23 DM für berechtigt befunden. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 05.02.1998 (Bl. 70 - 75 GA) verwiesen.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine Klage weiter, soweit ihr nicht durch die vom Landgericht angeordnete Wiedergutschreibung in Höhe des Betrages von 3.357,77 DM auf sein Sparkonto Nr. x bereits entsprochen worden ist. Da die Beklagte den Urteilsbetrag von 3.357,77 DM - statt wiedergutzubringen - direkt an den Kläger ausgezahlt hat, erklärt dieser in Ergänzung seines nachstehenden Berufungsantrags zu 2) die Hauptsache im Umfang von 3.357,77 DM für erledigt und bittet um eine entsprechende Kostenentscheidung.
Der Kläger ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, indem er der Beklagten für die Rückbuchung vom 28.02.1997 ein Stornorecht entsprechend Ziffer 8 Absatz 1 Sparkassen-AGB abspricht. Die Beklagte habe die Umbuchung vom 06.01.1997 keineswegs versehentlich vorgenommen, sondern entsprechend einer "unbürokratischen" Praxis, wie sie für die in Rede stehenden beiden Sparkonten Nr. x und x stets gehandhabt worden sei.
Im übrigen sei nach Wegfall des § 22 KWG a.F. jegliche Grundlage für eine Einschränkung der Legitimationswirkung auf fällige Beträge entfallen, so daß gemäß § 271 Abs. 2 BGB nunmehr maßgeblich sei, was zwar nicht gezahlt zu werden brauche, wohl aber gezahlt werden könne. Überdies habe auch die von ihm - dem Kläger - am 07./08.01.1997 verfügte Kontensperre über sein Sparkonto Nr. x die Beklagte an der Stornobuchung vom 28.02.1997 gehindert.
Schließlich sei die Gutschrift vom 06.01.1997 rechtlich auch nicht als "eigene Leistung" der Beklagten an den Kläger zu bewerten. Richtigerweise dürfe es sich um eine "Leistung im Dreiecksverhältnis" zwischen dem Kläger, dessen Ehefrau und der Beklagten gehandelt haben, die nur im Verhältnis der Eheleute zueinander kondiziert werden könne.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Gutschrift vom 06.01.1997 auf Sparkonto des Klägers Nr. #####/#### in Höhe des 3.357,77 DM übersteigenden Betrages wiederherzustellen,
hilfsweise,
die am 28.02.1997 auf demselben Sparkonto vorgenommene Belastung (Storno) im selben Umfange rückgängig zu machen, durch Erteilung einer Gutschrift gleicher Höhe,
2. die Kosten erster Instanz im Umfange der Erledigung der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft und ergänzt im übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen in erster und zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat weder Anspruch auf Wiederherstellung der den Betrag von 3.357,77 DM übersteigenden Gutschrift vom 06.01.1997 noch (hilfsweise) im selben Umfang auf Rückgängigmachung der von der Beklagten am 28.02.1997 vorgenommenen Belastung auf seinem Sparkonto Nr. x. Für die mit dem Berufungsantrag zu 2) erbetene Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO sieht der Senat keinerlei Raum, da der Kläger im Umfang von 3.357,77 DM - wenn auch kostenfolgelos - obsiegt hat, eine Teilerledigung mithin insofern nicht eingetreten ist. Diesen Teilerfolg in Höhe von 3.357,77 DM hat die Beklagte dem Kläger in zweiter Instanz auch nicht streitig gemacht, so daß insofern Rechtskraft eingetreten ist.
Es geht vorliegend nicht um die Kondiktion eines zu Unrecht in ein Kontokorrent eingestellten Rechnungspostens, sondern um die bloße Ausbuchung einer de facto erreichten - aber nicht gerechtfertigten Buchposition auf einem Sparkonto. Diese Fehlbuchung konnte die Beklagte - wie am 28.02.1997 geschehen - durch einfache Rückbuchung korrigieren (6.), ohne daß sie einen vermeintlichen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 2 BGB durchsetzen müßte (5.) oder auch nur das Selbsthilferecht zur Stornierung nach § 8 AGB-Sparkassen für sich zu reklamieren brauchte (4.). Auch die vom Landgericht und den Parteien herangezogene Liberations- bzw. Legitimationswirkung des Sparbuchs gewinnt für den zu beurteilenden Sachverhalt schon deshalb keine Bedeutung, weil der Umbuchungsvorgang vom 06.01.1997 keine "Leistung" im Sinne von § 808 BGB verkörpert (3.).
1.)
Mit ihrer Feststellung, "rechtlicher Ausgangspunkt muß sein, daß die Gutschrift vom 06.01.1997 (wie jede Gutschrift einer Bank auf Konten jedweder Art) ein abstraktes Schuldversprechen der Bank gegenüber dem Kunden beinhaltet, um dessen Konto es sich handelt", liefert die Berufung gleich zu Beginn ihrer Argumentation (Seite 3 der Berufungsbegründung vom 20.05.1998 = Bl. 101 GA) den falschen dogmatischen Ansatz. Dagegen erblickt der Bundesgerichtshof lediglich in der Gutschrift auf einem Girokonto ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB (WM 1988/321 - 322 -; 1988/1717 - 1719 -; 1991/1152). Nur dem Empfänger von Buchgeld in Gestalt der Gutschrift auf einem Girokonto wird ein Forderungsrecht im Sinne der §§ 780, 781 BGB gegen seine kontoführende Bank verschafft, dessen Abstraktheit sich darin zeigt, daß der Rechtsgrund für die mit dem Schuldversprechen begründete Forderung in diesem Rechtsgeschäft selbst nicht enthalten ist, sondern außerhalb liegt (Kümpel "Bank- und Kapitalmarktrecht", Rdn. 4.16 und 4.92).
2.)
Anders hingegen verhält es sich bei der am 06.01.1997 seitens der Beklagten vorgenommenen Gutschrift des Betrages von 124.000,00 DM auf dem Sparbuch Nr. x als "Spiegelbild" zu der gleichzeitigen Abbuchung auf dem für Frau N geführten Sparkonto Nr. x. Diese Position ist im Sparbuch Nr. x als "Spareinlage" verbucht worden, die nach der Definition des § 21 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute - die zum 01.07.1993 an die Stelle der §§ 21 bis 22 a KWG a.F. getreten ist - nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt ist. Weil Sparkonten nur auf Guthabenbasis geführt werden, gibt es bei ihnen auch keine Saldoforderung der Kreditinstitute (Hüffer-van Look "Aktuelle Rechtsfragen zum Bankkonto", Rdn. 26). Als Spareinlage verkörperte die Gutschrift vom 06.01.1997 mithin eine - dem Kläger allerdings überhaupt nicht zustehende (5.) und (6.) - Darlehensforderung an die Beklagte aus § 607 BGB (BGHZ 64/284; Baumbach-Hopt "HGB (7) - Bankgeschäfte", Rdn. B/1).
3.)
Damit geht es vorliegend nicht um die Reichweite der vom Landgericht erörterten Legitimations- oder Liberationswirkung des auf Frau N lautenden Sparbuchs Nr. x als qualifiziertes Legitimationspapier im Sinne von § 808 BGB (vgl. dazu im einzelnen Münchener Kommentar-Hüffer, § 808 BGB Rdn. 12, 25, 28). Hierfür fehlt es nämlich an einer "Leistung" im Sinne von § 808 Abs. 1 S. 1 BGB - wie sie vornehmlich bei einer Barzahlung gegeben gewesen wäre. Eine Buchgeldzahlung im bargeldlosen Zahlungsverkehr kann hingegen einer Barzahlung nur dann wirtschaftlich gleich erachtet werden, wenn diese bargeldlose Zahlung dem Verfügungsbereich des Buchgeldempfängers so nahe gerückt worden ist, daß dieser das Buchgeld wie bares Geld verwerten kann. Dies wäre indessen ausschließlich bei der Gutschrift auf einem Girokonto der Fall gewesen, die dem Kontoinhaber als Buchgeldempfänger eine rechtlich selbständige - von Einwendungen und Einreden freie - Forderung gegen das kontoführende Kreditinstitut verschafft hätte (BGH WM 1988/321 - 322 -).
Damit kann auch dahinstehen, ob der Kläger - wie er in seiner Berufungsbegründung (Seite 7 = Bl. 105 GA) behauptet - durch mündliche Weisung an die Mitarbeiter der Beklagten vom 07./08.01.1997 über sein Sparkonto Nr. x eine "Kontensperre" verfügt hatte. Eine solche Kontensperre hätte nichts anderes bedeutet als eine interne organisatorische Maßnahme, mit der ein Kreditinstitut Auszahlungen verhindern will (Hüffer-van Look, a.a.O., Rdn. 115). Die Einstellung einer Buchposition in ein Sparkonto bedeutet hingegen gerade keine Zu- oder Abverfügung im Sinne des § 808 BGB.
4.)
Ebensowenig bedurfte die Beklagte für den von ihr am 28.02.1997 vorgenommenen Re-Transfer des Betrages von 124.000,00 DM vom Sparbuch Nr. x des Klägers auf das Sparbuch Nr. x seiner Ehefrau der bankrechtlichen Legitimation des Stornorechtes nach § 8 AGB-Sparkassen. Vielmehr stellt das bankrechtliche Stornorecht ein eigenständiges - von den Unsicherheiten des Bereicherungsrechtes allerdings unabhängiges - Rückbuchungs-Instrument dar, welches - bereits aufgrund seiner systematischen Positionierung innerhalb der AGB-Banken bzw. AGB-Sparkassen - seine Rechtfertigung ausschließlich im Rahmen von Giroverträgen findet (Baumbach-Hopt, a.a.O., § 8 AGB-Banken Rdn. 1; Kümpel, a.a.O., Rdn. 4.141).
Dies beruht darauf, daß ein Regelungsbedarf für fehlerhafte Buchungen auf Spar- oder Festgeldkonten nicht besteht, weil diesen Buchungen kein abstraktes Schuldanerkenntnis eines Kreditinstituts zugrunde liegt, um das der Kunde aufgrund einer fehlerhaften Gutschrift gemäß § 812 Abs. 2 BGB zu Unrecht bereichert sein könnte. Wie oben in Ziffer 2) herausgestellt, sind Spareinlagen indessen als Darlehen des Kunden an seine Bank/Sparkasse anzusehen. Die Gewährung eines Darlehens und das Entstehen einer Forderung nach § 607 BGB setzt aber die tatsächliche Hingabe des Darlehens voraus (Canaris "Bankvertragsrecht", Rdn. 1165). Fehlt es mithin an einer Darlehenshingabe überhaupt, geht es lediglich um die Korrektur einer fehlerhaften Buchung, nicht hingegen um die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB im Wege der Selbsthilfe wie bei einer Stornobuchung (Bunte in "Bankrechts-Handbuch", 1997, § 13 Rdn. 8).
5.)
Vorliegend ist am 06.01.1997 eine Darlehens-Valuta seitens des Klägers an die Beklagte unstreitig nicht geflossen. § 607 BGB als "causa" für die Gutschrift auf dem Sparkonto des Klägers Nr. x an diesem Tage hätte sich demgemäß nur dann aufrechterhalten lassen, wenn Frau N gleichzeitig mit dem als Pendant gebuchten Abfluß von ihrem Sparkonto Nr. x einverstanden gewesen wäre. Diese hat sich indessen - wie ebenfalls nicht streitig ist - am 13.01.1997 ausdrücklich gegen die zu ihren Lasten erfolgte Umbuchung verwahrt.
6.)
Damit stand fest, daß der vom Kläger am 06.01.1997 durch die Vorlage beider Sparbücher konkludent vorgegebene Gläubiger-Austausch - nämlich die Abtretung einer Spareinlagen-Forderung über 124.000,00 DM von seiner Ehefrau an ihn (§ 398 BGB) - keinen realistischen Hintergrund besaß. Eine Darlehensforderung des Klägers in dieser Höhe war gemäß § 607 BGB tatsächlich und rechtlich nicht begründet. Die Beklagte war am 28.02.1997 mithin ohne weiteres berechtigt, die Storno-Buchung in Gestalt des Re-Transfers des Buchgeldes vom Sparkonto Nr. x auf das Konto Nr. x zu bewirken. Die Beklagte brauchte sich für diese Aktion nicht auf einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 2 BGB zu stützen, da der Kläger die entsprechende Buchposition auf seinem Sparkonto Nr. x - anders als die Gutschrift auf einem Girokonto - nicht in abstrakter - nämlich einwendungs- und einredefreier - Weise nach §§ 780, 781 BGB vereinnahmt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; der Ausspruch über die Beschwer ergibt sich aus § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.