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Oberlandesgericht Hamm·31 U 67/04·11.07.2004

InsO § 166 II: Freigabe hinterlegter Beträge und Verzugszinsen bei Prätendentenstreit

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten verweigerten als Sicherungszessionare die Freigabe eines bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Betrags, den der Insolvenzverwalter zur Masse ziehen wollte. Streitig war, ob § 166 Abs. 2 InsO auch den öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle erfasst und ob wegen der verweigerten Freigabe Verzugszinsen geschuldet sind. Das OLG bejahte in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 2 InsO das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters auch am Herausgabeanspruch und wies die Berufung zurück. Auf die Anschlussberufung stellte es zudem eine gesamtschuldnerische Verzugszinspflicht fest, weil die fehlende Freigabe jedenfalls mitursächlich die Auszahlung blockierte.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung mit Feststellung einer Verzugszinspflicht erfolgreich.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 InsO erstreckt sich in entsprechender Anwendung auch auf den öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle, wenn ein auf eine sicherungsabgetretene Forderung gezahlter Betrag hinterlegt ist und ein Prätendentenstreit besteht.

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Die Hinterlegung unter Ausschluss des Rücknahmerechts lässt zwar die Forderung gegen den Schuldner erlöschen, führt aber nicht bereits zur Erfüllung gegenüber dem Gläubiger; Erfüllung tritt erst mit Aushändigung an den berechtigten Gläubiger ein.

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Bei fortwirkenden Sicherungszessionen ist der Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle der Interessenlage nach einer sicherungsabgetretenen Forderung im Sinne von § 166 Abs. 2 InsO vergleichbar, solange die Berechtigung an dem hinterlegten Betrag ungeklärt ist.

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Wer als Prätendent die zur Auszahlung erforderliche Freigabeerklärung verweigert, kann für Verzögerungsschäden auch dann haften, wenn weitere Beteiligte die Auszahlung ebenfalls blockieren, sofern die eigene Weigerung mitursächlich ist.

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Die Mitursächlichkeit einer verweigerten Freigabeerklärung genügt für die Haftung auf Verzugszinsen als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 166 Abs. 2 Insolvenzordnung§ 166 Insolvenzordnung§ 131 Insolvenzordnung§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO§ 378 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 4 O 207/03

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.02.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz abzüglich von der Hinterlegungsstelle gezahlter Hinterlegungszinsen seit dem 01.03.2003 bis zum Tage der Auszahlung des hinterlegten Betrages in Höhe von 14.794,10 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Rubrum

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Tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO:

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Wegen der Darstellung des Sachverhaltes sowie des Parteivorbringens und der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Antrages zu 1) stattgegeben und sie bezüglich des Feststellungsantrages zu 2) abgewiesen.

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Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Freigabe aus § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung zu. Die Forderung der Insolvenzschuldnerin gegen die H sei zwar durch die Hinterlegung erloschen. Der Gläubiger erlange stattdessen einen öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle. Sinn und Zweck des § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung rechtfertige aber eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf eine solche Fallkonstellation. Da das Geld noch nicht bei der Insolvenzschuldnerin eingegangen und somit noch nicht zur Masse gelangt sei, sei das Insolvenzschuldnervermögen noch nicht zusammengeführt. § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung solle es dem Insolvenzverwalter aber gerade ermöglichen, das Schuldnervermögen zusammen zu ziehen. Der Anspruch gegenüber der Hinterlegungsstelle sei auch lediglich als Surrogat der ursprünglich gegen die Firma H bestehenden Forderung der Insolvenzschuldnerin zu sehen. Auch dieses Surrogat müsse der Insolvenzverwalter zur Masse ziehen können.

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Ein Feststellungsanspruch des Klägers dahingehend, daß die Beklagten verpflichtet seien, Zinsen auf den hinterlegten Betrag zu zahlen, sei hingegen nicht gegeben. Denn durch die fehlende Freigabeerklärung der Beklagten allein sei die Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Kläger nicht verhindert worden, da auch die beteiligten Sparkassen bisher keine Freigabe zugunsten des Klägers erklärt hätten.

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Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung.

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Sie machen geltend, ein Freigabeanspruch des Klägers ergebe sich nicht aus § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung. Der Insolvenzverwalter erlange das Einziehungs- und Verwertungsrecht nach § 166 Insolvenzordnung nur für solche Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegen Dritte, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch bestanden hätten. Hier sei aber vor der Insolvenzeröffnung durch die Hinterlegung des Betrages durch die H zugunsten u. a. der Insolvenzschuldnerin deren Forderung bereits erfüllt gewesen. Dadurch habe die Masse jegliche Verwertungsrechte daran verloren. Ein etwaiger Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle könne auch nicht als Surrogat der ursprünglichen Forderung angesehen werden.

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Die Beklagten beantragen,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Im Wege der Anschlußberufung beantragt er,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an ihn 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz abzüglich von der Hinterlegungsstelle gezahlter Hinterlegungszinsen seit dem 01.03.2003 bis zum Tage der Auszahlung des hinterlegten Betrages in Höhe von 14.794,10 Euro zu zahlen.

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Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt dazu aus, der geltend gemachte Freigabeanspruch ergebe sich aus § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung. Die Insolvenzschuldnerin habe im Hinblick auf die Hinterlegung noch keine Befriedigung ihrer Forderung erlangt. An die Stelle ihrer Forderung gegen die H sei als Surrogat der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle getreten. Auch diesen Anspruch könne der Insolvenzverwalter daher nach § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung an sich ziehen, um das Schuldnervermögen zusammen zu führen.

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Zudem sei die Sicherungsabtretung vom 11.01.01 zugunsten der Beklagten im Sinne des § 131 Insolvenzordnung inkongruent gewesen, da die Beklagten darauf keinen Anspruch gehabt hätten. Diese Sicherungsabtretung sei daher vom Kläger wirksam angefochten worden. Ohnehin sei die Sicherungsabtretung an die Beklagten in Anbetracht der vorrangigen Globalzessionen zugunsten der Sparkassen J2 und Hagen schon ins Leere gegangen, so daß die Beklagten selbst keinen Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages hätten.

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Auch die Anschlußberufung sei begründet. Das Kausalitätsargument des Landgerichts verfange nicht. Es sei anerkannt, daß zu einer Haftungsbegründung Mitursächlichkeit ausreichen würde. Ein Zurechnungszusammenhang sei damit gegeben, da es genüge, daß die Beklagten den Schaden nicht allein, sondern im Zusammenwirken mit anderen herbeiführen konnten. Auch habe der Kläger die Globalzessionen zugunsten der Sparkassen angefochten, so daß auch diese einer Freigabe des hinterlegten Betrages an ihn nicht entgegenstehen würden.

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Die Beklagten beantragen,

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die Anschlußberufung zurückzuweisen.

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Insoweit verteidigen sie die angefochtene Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO:

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Die Berufung der Beklagten ist unbegründet (I); die Anschlußberufung des Klägers hat hingegen Erfolg und führt zu der Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, an den Kläger Verzugszinsen auf den hinterlegten Betrag zu zahlen (II).

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I.

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Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Einwilligung in die Freigabe des beim Amtsgericht Siegburg hinterlegten Betrages von 28.934,75 DM (= 14.794,10 Euro) aus § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung bejaht.

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Sinn und Zweck dieser Norm gebieten es, daß Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters auch auch auf den Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle zu erstrecken.

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1.

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Die Beklagten weisen zwar zutreffend darauf hin, daß die Drittschuldnerin H durch die Hinterlegung des geschuldeten Betrages unter Ausschluß ihres Rücknahmerechtes gem. § 378 BGB frei geworden ist. Im Falle der rechtmäßigen Hinterlegung erlischt die Schuld mit Wirkung ex tunc, wie wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

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Die zedierte Forderung ist damit zum Hinterlegungszeitpunkt am 25.04.2001 erloschen. Zwar war der Kläger bereits mit Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23.03.2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind jedoch Verwertungs- und Abwicklungsmaßnahmen aus eigenem Recht in der Regel nicht gestattet, so daß dem Kläger in Hinsicht auf die Forderung gegen die H bis zur Hinterlegung des geschuldeten Betrages das Einziehungs- und Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung (noch) nicht zustand (BGH NJW-RR 2003, 1490). Die endgültige Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter erfolgte hingegen erst nach der Hinterlegung mit Beschluß vom 01.06.2001.

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2.

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Allein mit der Leistung des Schuldners und dem Erlöschen der Forderung gegen ihn ist jedoch eine Erfüllung beim Gläubiger noch nicht eingetreten. Hinzu kommen muß vielmehr noch der Empfang und die Annahme des vom Schuldner Geleisteten durch den Gläubiger als die zur Erfüllung geschuldete Leistung.

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Durch die Hinterlegung nach §§ 372 ff. BGB wird dieser Erfüllungsvorgang jedoch gestreckt. Zwar erlischt durch die Hinterlegung unter Verzicht auf das Rücknahmerecht bereits die Forderung gegen den Schuldner. Der rechtmäßige Gläubiger hat dadurch die geschuldete Leistung – insbesondere im Falle eines Prätendentenstreites – aber noch nicht erlangt. Dementsprechend tritt die Rechtsfolge des § 362 BGB (Erfüllung) auch erst ein, wenn die hinterlegte Sache an den berechtigten Gläubiger ausgehändigt worden ist, da erst dann eine Annahme durch ihn erfolgt ist (RG HRR 31 Nr. 683).

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Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter am 01.06.2001, ab dem der Kläger nach § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung vorzugehen berechtigt war, war daher die von der H auf die Forderung erbrachte Zahlung noch nicht beim berechtigten Empfänger angelangt.

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Weiterhin haben auch die bezüglich der Forderung ursprünglich vorgenommenen Sicherungszessionen noch fortgewirkt. So leiten die Beklagten den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Auskehr des hinterlegten Betrages gerade aus dem Sicherungsabtretungsvertrag mit der Insolvenzschuldnerin vom 11.01.2001 (Bl. 20 ff. GA) her. Die weiteren Prätendenten, die Sparkassen J2 und I, berufen sich ebenfalls auf die zu ihren Gunsten erfolgten Globalzessionen. Auch der gegen die Hinterlegungsstelle bestehende öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch wird daher noch durch die Frage nach der Wirksamkeit der vorgenommenen Sicherungsabtretungen bestimmt und ist damit einer sicherungsabgetretenen Forderung im Sinne des § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung durchaus vergleichbar.

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Der Erfüllungsvorgang hinsichtlich der abgetretenen Forderung ist mithin noch nicht vollständig abgeschlossen und das Verhältnis der beteiligten Parteien wird weiterhin von der Frage nach der Wirksamkeit der Sicherungszessionen beeinflußt. Die Rechts- und Interessenlage der um die wahre Berechtigung an der Forderung und des zu ihrer Erfüllung Geleisteten streitenden Parteien ist daher derjenigen durchaus vergleichbar, wie sie bestehen würde, wenn der Schuldner auf die zedierte Forderung noch keine Leistung erbracht hätte und § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung unmittelbar zur Anwendung käme.

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§ 166 Abs. 2 Insolvenzordnung verfolgt aber gerade den Zweck, dem Insolvenzverwalter zunächst ein Zusammenziehen des Vermögens des Insolvenzschuldners zu ermöglichen, sodann das Bestehen etwaiger Absonderungsrechte zu prüfen und die Befriedigung der bevorrechtigten Gläubiger vorzunehmen. Dieser Regelungszweck des § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung würde jedoch unterlaufen, wenn man im Falle einer Hinterlegung des auf die sicherungsabgetretene Forderung gezahlten Betrages ein sich auf den Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle erstreckendes Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters verneinen und damit Prätendentenstreitigkeiten stets auf außerhalb des Insolvenzverfahrens verlagern würde. Durch § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung soll eine Klärung der an den Forderungen des Insolvenzschuldners bestehenden Sicherungsrechte aber zunächst dem Insolvenzverwalter übertragen werden und vorbehalten bleiben; er soll das Vermögen des Insolvenzschuldners zunächst sichern und sodann eine rechtmäßige Verteilung an die Gläubiger vornehmen können. Um diesen Normzweck auch im Falle der Hinterlegung zu wahren, ist dem Insolvenzverwalter bei Prätendentenstreitigkeiten mit Sicherungszessionaren in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung ein Einziehungs- und Verwertungsrecht auch in Hinsicht auf den öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle zuzubilligen.

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Der Kläger kann daher von den Beklagten die Bewilligung der Freigabe des von der H beim Amtsgericht S hinterlegten Betrages von 28.934,75 DM (= 14.794,10 Euro) beanspruchen, so daß die Berufung der Beklagten unbegründet ist.

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II.

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Auf die Anschlußberufung des Klägers ist weiterhin die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, auf den hinterlegten Betrag Verzugszinsen zu entrichten.

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Der Senat folgt insoweit nicht der Ansicht des Landgericht, daß eine Zinspflicht der Beklagten deshalb entfällt, weil ihre Weigerung zur Abgabe einer Freigabeerklärung die Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Kläger nicht kausal verhindert hat, da auch die zudem beteiligten Sparkassen bislang keine entsprechende Freigabeerklärung zugunsten des Klägers abgegeben haben.

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Denn die seitens der Beklagten unterlassene Freigabeerklärung stand einer Auszahlung an den Kläger ebenfalls entgegen, so daß sie in Hinsicht auf die unterbliebene Auskehrung des hinterlegten Geldes jedenfalls mitursächlich geworden ist. Zutreffend weist der Kläger insoweit darauf hin, daß zur Haftungsbegründung in der Regel eine Mitverursachung des Schadens ausreicht (vgl. BGH NJW 2000, 3423; 1993, 1723). Dieser Rechtsgedanke ist auch in § 830 Abs. 1 BGB zum Ausdruck gekommen. Wollte man dies hier anders sehen, könnten unberechtigte Prätendenten die Auszahlung des hinterlegten Betrages an den wahren Berechtigten (zeitweise) blockieren, ohne diesem den dadurch entstandenen Schaden ersetzen zu müssen.

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Da die fehlende Freigabeerklärung der Beklagten somit den dem Kläger durch die Nicht-Auszahlung des hinterlegten Betrages entstandenen und noch entstehenden Verzögerungsschaden zumindest mitverursacht (hat), sind die Beklagten zum Ersatz dieses Verzugsschadens aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verpflichtet.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob sich das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung auch auf den öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle erstreckt, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht entschieden. Da eine Hinterlegung und ein Prätendentenstreit im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren in der Praxis durchaus nicht selten vorkommen dürften,

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ist ein Auftreten dieser Fragestellung auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, so daß ihr grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.