Berufung: Verbrauchereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers bei Eigenkapitaldarlehen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung eines zur Gründung gewährten Eigenkapitalhilfedarlehens; der Beklagte rief die Verjährungseinrede hervor. Streitpunkt war, ob der Beklagte als Verbraucher zu behandeln ist und damit § 497 Abs. 3 S. 3 BGB die Verjährung hemmt. Das OLG Hamm gab der Berufung statt: Der Beklagte ist Verbraucher, die Verjährung war gehemmt, der Vollstreckungsbescheid bleibt bestehen und die Forderung nebst Zinsen wurde zugesprochen.
Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Vollstreckungsbescheid vom 31.05.2006 aufrechterhalten und Rückzahlungsforderung in Höhe von 94.724,50 € nebst Zinsen zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geschäftsführer/Gesellschafter einer GmbH oder GmbH & Co. KG, der in eigenem Namen ein Darlehen zur Finanzierung seiner Beteiligung aufnimmt, handelt grundsätzlich als Verbraucher (§ 13 BGB) und nicht als Unternehmer (§ 14 BGB), auch in der Gründungsphase der Gesellschaft.
Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen aus Verbraucherdarlehen ist gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB vom Eintritt des Verzugs bis zur gerichtlichen Feststellung (z. B. durch Mahnverfahren) gehemmt, längstens jedoch zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs.
Die Höhe der vorgesehenen Investitionen oder der Kreditbetrag ist für die Einordnung als Verbraucher unerheblich; maßgeblich ist, dass das Darlehen der Beteiligung/Leitungsfunktion und nicht der Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit dient.
Ansprüche auf Rückzahlung eines Darlehens begründen Zinsansprüche nach § 288 Abs. 1 BGB.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 6 O 240/06
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.01.2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 31.05.2006 (Geschäftsnummer: 06-7283719-0-9) wird aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die klagende Bank nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Eigenkapitalhilfedarlehens in Anspruch. Der Beklagte hat den Kredit am 6.11./23.12.1991 zur Gründung der L GmbH & Co. KG aufgenommen, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer er, wie im Darlehensantrag vorgesehen, wurde. Mit Schreiben vom 4.10.2001 ist das Darlehen für die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden ebenfalls: Klägerin) wegen Wegfalls der Fördervoraussetzungen gegenüber dem Beklagten gekündigt worden. In dem im März 2006 eingeleiteten Mahnverfahren hat die Klägerin den Erlass eines Vollstreckungsbescheids erwirkt. Der Beklagte erhebt demgegenüber die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids abgewiesen. Der Anspruch sei verjährt. Eine Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB sei nicht anzunehmen. Der Beklagte sei bei Aufnahme des Darlehens nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer anzusehen gewesen. Zwar handele der GmbH-Geschäftsführer nach überwiegender Auffassung nicht gewerblich, sondern sei als Angestellter ein Verbraucher. Vorliegend sei aber die Besonderheit zu beachten, das es sich um ein Existenzgründungsdarlehen gehandelt habe. Maßgebend sei die Zielrichtung der Existenzgründung. Der Beklagte habe in der Gründungsphase persönlich und nicht als Geschäftsführer der (noch nicht existenten) GmbH gehandelt. Zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme habe noch nicht festgestanden, dass eine GmbH bzw. GmbH & Co. KG ins Handelsregister eingetragen werden würde. Erst ab diesem Zeitpunkt könne aber angenommen werden, dass nur die GmbH bzw. GmbH & Co. KG Kaufmann und damit zugleich Unternehmer sei und der Beklagte als Geschäftsführer und (Mehrheits-)Gesellschafter als Nichtkaufmann und Verbraucher handele. Zudem sei es zumindest im vorliegenden Fall fern liegend, einen Darlehensnehmer, der Investitionen in Höhe von 1,129 Mio. DM habe tätigen wollen, als Verbraucher anzusehen. Der Beklagte habe schon im Rahmen der Existenzgründung in erheblichem Umfang unternehmerische Erwägungen, Berechnungen und Prognosen anstellen müssen. Sonstige Hemmungstatbestände habe die Klägerin nicht dargelegt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Die Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB lägen vor. Für die Verbrauchereigenschaft des Beklagten sei es entscheidend, dass er das Darlehen zweckbestimmt für die Gründung einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG beantragt und zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigt habe, Geschäftsführer der GmbH zu werden. Im Übrigen habe der Beklagte bereits zum 5.7.1991 60 % der Stammeinlage der L GmbH übernommen und sei seit dieser Zeit als alleiniger geschäftsführender Gesellschafter tätig gewesen. Die L GmbH & Co. KG, deren Komplementär die GmbH und Kommanditist der Beklagte gewesen sei, sei am 1.7.1991 in das Handelsregister eingetragen worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 31.5.2006, Aktenzeichen 06-7283719-0-9 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Existenzgründer sei, wie insbesondere aus einem Umkehrschluss aus § 507 BGB und dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 24.2.2005 – III ZB 36/04 (NJW 2005, 1275) hervorgehe, Unternehmer.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 6.11./23.12.1991 die Rückzahlung von 94.724,50 € verlangen.
1. Die Klägerin und der Beklagte haben unter dem 6.11./23.12.1991 einen Vertrag über die Gewährung eines Eigenkapitalhilfedarlehens von 282.000 DM geschlossen (Anlage K 1, Bl. 20 d.A.), das am 25.2.1992 ausgereicht wurde und nach Rückzahlung eines Teilbetrags noch in Höhe von 197.000 DM oder 94.724,50 € valutiert.
2. Anders als das Landgericht angenommen hat, ist der Anspruch auf Rückzahlung des mit Schreiben vom 4.10.2001 gekündigten Darlehens nicht verjährt.
a) Der Darlehensrückzahlungsanspruch unterlag zunächst der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. An deren Stelle ist mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die vom 1.1.2002 an zu berechnende Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren getreten. Der Klägerin waren die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners bekannt (§ 199 Abs. 1 BGB).
b) Die Verjährung war jedoch gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens gehemmt. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 29.3.2006 zugestellt.
Nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB ist die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs an bis zur Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Die Vorschrift ist im Streitfall anwendbar, weil der Vertrag vom 4.11./23.12.1991 ein Verbraucherdarlehen im Sinne der § 491 BGB, § 1 VerbrKrG darstellt. Der Beklagte hat den Vertrag als Verbraucher (§ 13 BGB) abgeschlossen.
Dies gilt ohne weiteres, wenn – wie die Klägerin im Berufungsverfahren geltend macht – die L GmbH & Co. KG und die L GmbH, deren Geschäftsführer, Gesellschafter (GmbH) und Kommanditist (KG) der Beklagte war, bei Abschluss des Darlehensvertrags vom 6.11./23.12.1991 bereits endgültig gegründet gewesen sein sollten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist der Geschäftsführer/Gesellschafter einer werbenden GmbH, der im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft abschließt, nicht Unternehmer (§ 14 BGB), sondern Verbraucher (§ 13 BGB, § 1 Abs. 1 VerbrKrG). Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise für die GmbH & Co. KG (BGH WM 2006, 61 ff.; 2007, 1833, 1834 f.). Denn die Geschäftsführung einer GmbH ist nach ständiger Rechtsprechung keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit. Bei der Beteiligung an einer Gesellschaft steht die Kapitalanlage im Vordergrund.
Sollten die L GmbH & Co. KG und die L2 GmbH bei Abschluss des Darlehensvertrags vom 6.11./23.12.1991 noch nicht vollständig gegründet gewesen sein, etwa weil noch die Eintragung der GmbH in das Handelsregister und/oder die Geschäftsaufnahme durch die KG fehlten, würde nichts anderes gelten. Zwar liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 13 BGB) schon dann vor, wenn ein Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit geschlossen wird (BGH NJW 2005, 1275). Dies entspricht der in § 507 BGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers. Der Beklagte war aber – was von ihm verkannt wird – nicht in diesem Sinne Existenzgründer. Das vom Beklagten persönlich in Anspruch genommene Eigenkapitalhilfedarlehen diente nicht der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Es sollte vielmehr sein Handeln als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH & Co. KG ermöglichen, das – wie bereits ausgeführt – gerade nicht als gewerbliche oder selbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. BGH WM 2006, 81 ff.; 2007, 1833, 1834 f.). Die Vorschrift des § 507 BGB, die für Existenzgründer bei Darlehen bis 50.000 € die Geltung des Verbraucherdarlehensrechts anordnet, wird durch dieses Verständnis nicht bedeutungslos. Sie ist etwa dann anzuwenden, wenn Einzelkaufleute oder persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder KG in der Gründungsphase einen geringfügigen Kredit aufnehmen.
Die Rechtsauffassung des Landgerichts würde im Übrigen zu dem Wertungswiderspruch führen, dass der Geschäftsführer/Gesellschafter einer GmbH/GmbH & Co. KG in der Gründungsphase der Gesellschaft Unternehmer, nach der Gründungsphase aber Verbraucher ist. In der Gründungsphase ist er jedoch, wenn nicht in erhöhtem Ausmaß, so zumindest in gleicher Weise schutzwürdig wie nach deren Abschluss. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Umfang der beabsichtigten Investitionen – genau wie ein beträchtlicher Umsatz einer GmbH/GmbH & Co. KG (vgl. BGH WM 2006, 81, 83) – dafür unerheblich, dass ihr Geschäftsführer/Gesellschafter als Verbraucher anzusehen ist.
3. Die zugesprochenen Zinsen schuldet der Beklagte der Klägerin aus § 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat zugrunde gelegt hat, geklärt oder solche des Einzelfalls.