Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·31 U 50/97·11.11.1997

Berufung zurückgewiesen: Versäumnisurteil wegen selbstschuldnerischer Bürgschaft bestätigt

ZivilrechtSchuldrechtBürgschaftsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 500.000 DM aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft; der Beklagte rügt Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes und behauptet Wegfall des Sicherungszwecks. Das Oberlandesgericht hält das VKrG auf Bürgschaften im Regelfall nicht für anwendbar und wertet den Beklagten wegen Unterlassens prozessualer Pflichten als beweisfällig. Mangels substantiierten Vortrags wurde die Berufung nach Lage der Akten zurückgewiesen und das Versäumnisurteil bestätigt.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Versäumnisurteil über 500.000 DM nach Lage der Akten zurückgewiesen; Versäumnisurteil bestätigt, Beklagter trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes finden auf selbstschuldnerische Bürgschaften im Regelfall keine Anwendung; eine Bürgschaft ist nicht ohne Weiteres dem Kreditvertrag im Sinne des VKrG gleichzusetzen.

2

Ein Rückgewähranspruch wegen Wegfalls des Sicherungszwecks setzt darlegungs- und beweisfähigen Vortrag des Bürgenden voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Erfüllt ein Prozesspartei nicht die auferlegten prozessualen Obliegenheiten (z.B. Auslagenvorschuss, Gebührenverzichtserklärungen) und erscheint nicht zur Verhandlung, kann sie als beweisfällig angesehen werden und der Senat nach Lage der Akten entscheiden (§ 331a ZPO).

4

Die Kosten der Berufung sind dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen; über vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistungen kann zugunsten der obsiegenden Partei entschieden werden (vgl. §§ 97, 708, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 251a Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 331a Satz 1 ZPO§ 4 Verbraucherkreditgesetz§ 7 Verbraucherkreditgesetz§ 1 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz§ Haustürwiderrufsgesetz

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3 O 551/95

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen eines Teilbetrages von 500.000,00 DM aus einer am 02.12.1994 eingegangenen selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft über 10 Millionen DM in Anspruch. Diese hatte der Beklagte zum einen für die - hier streitgegenständlichen - Forderungen der Klägerin gegen die Firma ... GmbH in ... und zum anderen für Verbindlichkeiten der Firma ... GmbH in ... übernommen, welche Gegenstand des Parallelverfahrens LG Dortmund = OLG Hamm sind.

3

Das Landgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 23.08.1996 antragsgemäß zur Zahlung von 500.000,00 DM an die Klägerin verurteilt. Nach dem Einspruch des Beklagten hat es das Versäumnisurteil vom 23.08.1996 durch das angefochtene Urteil aufrechterhalten; wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils vom 23.12.1996 (Bl. 64-69 GA) verwiesen.

4

Mit seiner dagegen form- und fristgerecht eingelegten Berufung erhebt der Beklagte zum einen rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages vom 02.12.1994 auf der Grundlage des Verbraucherkreditgesetzes. Zum anderen macht er einen Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr der Bürgschaft vom 02.12.1994 geltend, weil deren Sicherungszweck nachträglich entfallen sei. Hierzu behauptet er, daß die Mitarbeiter ... und ... der Klägerin der Firma ... GmbH Finanzierungszusagen für die Bauprojekte in ... und ... erteilt hätten, die der Direktor der Klägerin in einer Besprechung am 02.12.1994 ausdrücklich bestätigt habe. Obwohl daraufhin an dem Objekt in ... grundbuchliche Sicherheiten in Höhe von 7,5 Millionen DM bestellt worden seien und die Gesellschafter der ... GmbH sich noch am gleichen Tage in Höhe von 10 Millionen DM selbstschuldnerisch verbürgt hätten, habe die Klägerin später nicht mehr zu ihrem Wort gestanden und eine weitere Kreditierung abgelehnt.

5

Der Beklagte beantragt,

6

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23.08.1996 abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

9

Nachdem beide Parteien in der mündlichen Verhandlung am 30.06.1997 die vorbezeichneten Anträge gestellt hatten, hat der Senat am selben Tage den Beweisbeschluß Bl. 128, 129 GA verkündet. In der Folgezeit zahlte der Beklagte die ihm auferlegten Auslagenvorschüsse für die 6 Zeugen nicht ein und brachte auch bis zu dem im Beweisbeschluß genannten Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 08.10.1997 keine Gebührenverzichtserklärungen bei. Vielmehr legten seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 02.10.1997 das Mandat für ihn nieder.

10

Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Senats vom 08.10.1997 (Bl. 139, 140 GA), in welcher für den Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen ist, beantragt die Klägerin nunmehr,

11

über ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten nach Lage der Akten - hilfsweise durch Versäumnisurteil - zu entscheiden.

12

Wegen des Vertrags der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen in erster und zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Der Senat hat seine Entscheidung - wie von der Klägerin beantragt - "nach Lage der Akten" getroffen. Zum einen war der Sachverhalt für ein derartiges Urteil hinreichend geklärt (§ 331 a Satz 1 ZPO); zum anderen hat der Beklagte nicht innerhalb der Frist gemäß § 251 a Abs. 2 Satz 4 ZPO vor dem auf den 12.11.1997 angesetzten Verkündungstermin einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt (§ 331 a Satz 2 ZPO).

15

Nach Lage der Akten hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Vielmehr hat es bei dem Versäumnisurteil des Landgerichts vom 23.08.1996 zu verbleiben, wonach der Beklagte aufgrund der am 02.12.1994 übernommenen selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft über 10 Millionen DM verpflichtet ist, an die Klägerin 500.000,00 DM zu zahlen.

16

I.

17

Der Bürgschaftsvertrag vom 02.12.1994 ist nicht schon deshalb als unwirksam anzusehen, weil er nicht die in § 4 Verbraucherkreditgesetz vorgesehenen Angaben zum Kreditvertrag enthält bzw. innerhalb der Jahresfrist des § 7 Verbraucherkreditgesetz widerufen worden ist. Denn nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist die Bürgschaft den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nicht zu unterstellen.

18

Allein Bülow (2. Aufl. 1993, § 1 Verbraucherkreditgesetz Rdnr. 43) will die Bürgschaft - zumindest sofern sie selbstschuldnerisch ist - als dem Schuldbeitritt angenäherte Sicherungsgesamtschuld behandeln, weil sich die ökonomische Lage eines bürgenden Verbrauchers nicht anders darstelle als diejenige eines gesamtschuldnerisch haftenden Verbrauchers. Ihm ist das Landgericht Neubrandenburg in einem Urteil vom 09.10.1996 (WM 1997/817) jedenfalls für den Fall gefolgt, daß es sich bei dem Vertrag, für den die Bürgschaft übernommen wird, um einen Kreditvertrag im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes handelt.

19

In seinen Urteilen vom 05.06.1996 (WM 1996/1258), 10.07.1996 (WM 1996/1781) und 12.11.1996 (DB 1997/571) hat der Bundesgerichtshof lediglich den Schuldbeitritt im Wege der Lückenausfüllung einem Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz gleichgestellt, sofern der Beitretende - nicht unbedingt auch der Kreditnehmer selbst - Verbraucher ist. In seinem Urteil vom 28.01.1997 (WM 1997/663) hat der Bundesgerichtshof hingegen die Bestellung eines Grundpfandrechts durch Dritte als vom Zweck des Verbraucherkreditgesetzes nicht erfaßt angesehen, weil die Gesichtspunkte, die zur Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auch auf dingliche Sicherungen führen können, hier keine Rolle spielen.

20

Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an: Bei einer Bürgschaft geht es hämlich - ebensowenig wie bei einer Grundpfandbestellung und eben anders als bei einem Schuldbeitritt - nicht um die Beteiligung Dritter am Darlehensvertrag auf Seiten des Kreditnehmers.

21

II.

22

Der Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu berufen, daß der Sicherungszweck für die Bürgschaft vom 02.12.1994 weggefallen sei, weil die Klägerin ihre an diesem Tage abgegebene Kreditzusage späterhin nicht valutiert habe. Der Beklagte ist nämlich für seine Behauptung beweisfällig geblieben, wonach der Direktor für die. Klägerin in der Besprechung am 02.12.1994 erklärt habe, die zuvor von den Zeugen ... und ... abgegebenen Finanzierungszusagen betreffend die Objekte ... und ... würden eingehalten, sofern grundbuchliche Sicherheiten in Höhe von 7,5 Millionen DM geleistet würden und die Gesellschafter eine persönliche Bürgschaft in Höhe von 10 Millionen DM übernehmen.

23

Der Senat hatte diese Behauptung zwar zum Beweisthema in Ziffer I) seines Beweisbeschlusses vom 30.06.1997 erhoben. Der Beklagte hat indessen innerhalb der in Ziffer II) des Beweisbeschlusses bestimmten Frist bis zum 15.08.1997 weder den ihm auferlegten Auslagenvorschuß für die von ihm benannten 6 Zeugen eingezahlt noch deren Gebührenverzichtserklärungen zu den Akten gereicht.

24

Trotz Erinnerung durch den Senatsvorsitzenden mit Schreiben vom 20.08.1997 hat der Beklagte diese Maßnahmen auch nicht etwa bis zum Senatstermin am 08.10.1997 - in dem er säumig gewesen ist - nachgeholt. Er war sonach als beweisfällig anzusehen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; der Ausspruch über die Beschwer ergibt sich aus § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

26

Verkündet am 12. November 1997

27

, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

28

(Nach Lage der Akten gemäß § 331 a ZPO)