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Oberlandesgericht Hamm·31 U 46/21·26.09.2021

Berufung zurückgewiesen: Verwirkung des Widerrufs bei bereits vollständig erfülltem Darlehen

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)VerbraucherdarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rief die Berufung gegen ein Landgerichtsurteil ein und machte einen Widerruf eines Darlehensvertrages geltend. Streitpunkt war, ob der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) dem Widerruf entgegensteht, trotz unionsrechtlicher Erwägungen. Der Senat bestätigte, dass Verwirkung bei vollständiger Erfüllung und erheblichem Zeitablauf greift und kein Widerspruch zum EuGH‑Urteil besteht. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster wird abgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einrede der Verwirkung nach § 242 BGB kann die Wirksamkeit eines Widerrufsrechts entgegenstehen, wenn das Vertragsverhältnis vor der Widerrufserklärung bereits vollständig beendet und abgewickelt war und seitdem erhebliche Zeit verstrichen ist.

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Art. 14 der Richtlinie 2008/48 lässt die unionsrechtliche Regelung des Widerrufsrechts offen für eine nationale Prüfung der Verwirkung, soweit der EuGH sich nicht ausdrücklich zu Fällen geäußert hat, in denen der Vertrag vor Widerruf vollständig erfüllt wurde.

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Die Ausführungen des Generalanwalts am EuGH sind nicht bindend für die nationale Rechtsanwendung; sie begründen keine Abkehr von der nationalen Würdigung, wenn sie die im vorliegenden Fall entscheidrelevanten Umstände nicht erörtern.

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Die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist zulässig, wenn der Hinweisbeschluss die Erforderlichkeit der Entscheidung darlegt und ergänzende Stellungnahmen keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen oder Rechtsfragen begründen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2008/EG§ Richtlinie 2008/48§ Richtlinie 2002/65, Art. 6 Abs. 2 Buchst. c§ Richtlinie 2008/48, Art. 10 Abs. 2§ Richtlinie 2008/48, Art. 14 Abs. 1

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 014 O 353/20

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.03.2021 verkündete Urteil der 014. Zivilkammer des Landgerichts Münster (014 O 353/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.911,73 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 28.06.2021 (Bl. 309 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Die hierzu erfolgten Stellungnahmen des Klägers vom 20.07.2021 und vom 15.09.2021 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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1.) Stellungnahme vom 20.07.2021

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Soweit der Klägervertreter auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 15.07.2021 (verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - ECLI:EU:C:2021:629) verweist, hält der Senat an seiner im Hinweisbeschluss dargelegten Rechtsauffassung fest. Es bleibt auch dabei, dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Ausführungen des Generalanwalts vorliegen.

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Im hier zur Entscheidung stehenden Fall hat der Senat im Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass der Wirksamkeit des Widerrufs des Klägers jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegensteht. Diese Beurteilung wird durch den Inhalt der Schlussanträge des Generalanwalts gestützt und nicht etwa - wie der Klägervertreter darzulegen versucht - in Frage gestellt. Der Klägervertreter zitiert den Inhalt der Schlussanträge hinsichtlich der Frage der Verwirkung auf Seite 17 f. des Schriftsatzes vom 20.07.2021 (Bl. 335 ff. d.A.) unvollständig. Am Schluss des Abschnitts mit der vom Klägervertreter zitierten Passage heißt es unter Rn. 106 ff. (a.a.O., auf die Wiedergabe der Fußnoten wird verzichtet):

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„Dies vorausgeschickt, stelle ich fest, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ein Widerrufs- und kein Rücktrittsrecht begründet. Da die Vertragserfüllung die natürliche Form des Erlöschens einer derartigen vertraglichen Verpflichtung ist, würde ich somit zu dem Schluss kommen, dass Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann, sobald der Kreditvertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt worden ist.

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Diese Schlussfolgerung wird durch den 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 bestätigt, wonach diese Richtlinie ein Widerrufsrecht entsprechend den in der Richtlinie 2002/65 vorgesehenen Bedingungen vorsieht, während nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der letztgenannten Richtlinie das durch sie geschaffene Widerrufsrecht ausgeschlossen ist bei „Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt“.

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Ferner sei daran erinnert, dass der Zweck der Informationspflichten in Art. 10 der Richtlinie 2008/48 darin besteht, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, vom Umfang seiner Rechte und Pflichten bei der Vertragsdurchführung Kenntnis zu nehmen. Diese Verpflichtungen sind daher obsolet, sobald der Vertrag vollständig erfüllt worden ist. Es erscheint daher zur Erreichung der mit dieser Vorschrift verfolgten Ziele nicht erforderlich, dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechts zu ermöglichen, sobald der Vertrag tatsächlich bereits erfüllt ist.

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Vor diesem Hintergrund schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Frage in der Rechtssache C-155/20 und die siebte Frage in der Rechtssache C-187/20 dahin zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber den Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts hindern darf, falls noch nicht alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannten Informationen in den Kreditvertrag aufgenommen sind. Dieses Recht kann jedoch nicht mehr ausgeübt werden, sobald alle vom Vertrag erfassten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind.“

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Der Senat hat im Rahmen des Verwirkungseinwandes auch berücksichtigt, dass der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages erst ca. 17 Monate nach vollständiger Beendigung und Abwicklung des Darlehensvertrages erklärt hat. Insoweit ist im Ergebnis kein Widerspruch zur Rechtsauffassung des Generalanwalts zu erkennen.

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Soweit der Klägervertreter auf eine Stellungnahme der EU-Kommission verweist, hat auch diese – nach seinem eigenen Zitat auf Seite 9 des Schriftsatzes (Bl. 327 d.A.) – ausgeführt, dass sich der Einwand der Verwirkung aus dem nationalen Recht ergibt.

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2.) Stellungnahme vom 15.09.2021

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Der Schriftsatz verweist auf das inzwischen ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20 –, juris). Der Senat vermag aber auch diesem Urteil keine Gründe für eine abweichende Auslegung des nach nationalem Recht in § 242 BGB geregelten Verwirkungseinwandes zu entnehmen. Der EuGH bezieht sich auf die Ausführungen des Generalanwalts, wonach die zeitlichen Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher unter die Harmonisierung durch Art. 14 der Richtlinie 2008/48 fallen (EuGH, Urteil vom 09. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 –, Rn. 116, juris) und die Richtlinie 2008/48 keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden. Deshalb dürfe dem Verbraucher eine solche Beschränkung auch nicht durch nationale Rechtsvorschriften auferlegt werden.

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Damit nimmt der EuGH nur zur Frage der zeitlichen Befristung des Widerrufsrechts ohne Berücksichtigung einer vor Widerruf eingetretenen Beendigung und vollständigen Abwicklung des Darlehensvertrages Stellung. Diese, vom Generalanwalt in seiner Stellungnahme ergänzend berücksichtigten Umstände, waren von der vom EuGH zu beantwortenden Vorlagefrage nicht umfasst und deshalb auch nicht Gegenstand der Erwägungen des EuGH.

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Die Verwirkung wird nach der im Hinweisbeschluss des Senats dargelegten Auffassung maßgeblich auf den Umstand gestützt, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vor Erklärung des Widerrufs längst vollständig beendet und von beiden Seiten erfüllt war. Dieses Ergebnis steht – wie auch der Generalanwalt ausgeführt hat – in Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2008/48. Damit besteht ersichtlich kein Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des EuGH.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.