Darlehen an GmbH: Kollusion und Vertretungsmissbrauch schließen Rückzahlungsanspruch aus
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von zwei GmbHs als Gesamtschuldner die Rückzahlung eines über 250.000 DM gewährten Darlehens, dessen Valuta tatsächlich einer Dritt-GmbH des Bruders des Geschäftsführers zufließen sollte. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil kein wirksamer Darlehensvertrag zustande kam: Geschäftsführer und Bankdirektor wirkten kollusiv zum Nachteil der Gesellschaften, indem die Mitgeschäftsführerin/Hauptgesellschafterin bewusst „hinter dem Rücken“ ausgeschlossen wurde. Zudem lag ein für den Vertragspartner erkennbarer Missbrauch der Vertretungsmacht vor. Bereicherungsrechtliche Ansprüche schieden aus, da die Beklagten die Valuta nicht erhielten.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung erfolglos; kein wirksamer Darlehensvertrag und keine Bereicherung der Beklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein von einem GmbH-Geschäftsführer abgeschlossener Vertrag ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam, wenn der Vertragspartner mit dem Geschäftsführer kollusiv zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirkt.
Ein kollusives Zusammenwirken liegt insbesondere vor, wenn ein Geschäft bewusst „hinter dem Rücken“ der maßgeblichen Gesellschafter- bzw. Mitgeschäftsführerebene abgewickelt wird, um deren entgegenstehenden Willen zu umgehen.
Überschreitet der Geschäftsführer interne Schranken und ist dem Vertragspartner der Vertretungsmissbrauch bekannt oder muss er sich aufdrängen, kann sich die Gesellschaft auf die Unwirksamkeit des Geschäfts berufen.
Bloße, nicht durch konkrete Anknüpfungstatsachen untermauerte Behauptungen einer Strohmann- oder Treuhandkonstruktion sind prozessual unbeachtlich.
Ein Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft scheidet aus, wenn die Darlehensvaluta unmittelbar an einen Dritten ausgezahlt wurde und die Gesellschaft dadurch nicht bereichert ist.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 6 O 156/95
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Landgerichts Paderborn vom 02. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 250.000,00 DM. Der Darlehensbetrag hierzu ist durch den Geschäftsführer der Beklagten am 09.07.1993 geschlossen und danach noch mehrmals prolongiert worden, zuletzt bis zum 08.05.1994.
Die Darlehensvaluta sollte unstreitig nicht den Beklagten, sondern einer GmbH zugute kommen, bei der der Bruder des Geschäftsführers der Beklagten Geschäftsführer war und die zum damaligen Zeitpunkt kein eigenes Darlehen von der Klägerin in dieser Größenordnung erhalten konnte. Aus diesem Grunde überwies die Klägerin den Darlehensvertrag auch direkt an die ... GmbH, mit der der Geschäftsführer der Beklagten einen Unterdarlehensvertrag geschlossen hatte. Die ... GmbH sollte auch direkt die Zinsen und die Tilgung an die Klägerin leisten sowie die Korrespondenz mit dieser führen, damit die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten, wie allen Beteiligten einschließlich des Mitarbeiters der Klägerin, des Direktors ..., bekannt war, keine Kenntnis von dem Darlehen und dessen Prolongierungen erhielt. Sie wäre nämlich mit einer solchen finanziellen Unterstützung des Bruders des Geschäftsführers ... auf Kosten der Beklagten nicht einverstanden gewesen. Sie war zum damaligen Zeitpunkt neben ihrem Ehemann, ..., ebenfalls alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Beklagten. Außerdem ist sie neben der Beklagten zu 2) Hauptgesellschafterin der Beklagten zu 1). Gesellschafter der Beklagten zu 2) sind die damals noch minderjährigen Kinder der Eheleute.
Zuvor allerdings hatte die Inhaberschaft an den Gesellschaftsanteilen der Beklagten im Laufe der Zeit mehrfach gewechselt. Gegründet worden war die Beklagte zu 1) von der Mutter des Geschäftsführers ... und seiner Ehefrau am 13.07.1983, als ... mit einer Einzelfirma in Konkurs fiel. Die Gesellschaftsanteile der Mutter wurden dann später schenkungsweise auf die Ehefrau übertragen, die wiederum ihre ursprünglichen Gesellschaftsanteile an einen Dritten namens Dr. ... veräußerte, von dem sie schließlich die Beklagte zu 2) übernahm, wobei zwischenzeitlich noch eine Kapitalerhöhung von ... 50.000,00 DM auf 100.000,00 DM stattfand. Die Beklagte zu 2) war vor der Beklagten zu 1) am 29.04.1983 von der Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern des Herrn ... mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung gegründet worden. Die Ehefrau übertrug dann später ihren Gesellschaftsanteil an einen Dritten namens ... von dem ihn schließlich die beiden Kinder übernahmen.
Die ... GmbH vermochte die anfallenden Zinsen nur bis zum 07.03.1994 aufzubringen, danach fiel sie im Mai/Juni 1994 in Konkurs. Eine Rückführung der Darlehensvaluta durch sie erfolgte nicht mehr, so daß die Klägerin daraufhin die Beklagten zur Zahlung der Darlehenssumme nebst den weiter angefallenen Zinsen in Höhe von insgesamt 254.251,01 DM aufforderte.
Die Beklagten lehnten eine Zahlung ab, weil der Darlehensvertrag durch ein kollusives Zusammenwirken zwischen ihrem Geschäftsführer ... und dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn ..., zustande gekommen sei, indem das Darlehen der Mitgeschäftsführerin und Hauptgesellschafterin bewußt verschwiegen worden sei. Im Innenverhältnis sei der Geschäftsführer zu einer solchen Darlehensaufnahme nicht berechtigt gewesen, da ihn die Produktion oblegen habe, während sich seine Ehefrau um den kaufmännischen Bereich gekümmert habe. Zwischenzeitlich allerdings ist die Ehefrau aus der Geschäftsführung ausgeschieden, so daß nur noch Herr ... alleiniger Geschäftsführer der Beklagten ist.
Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, daß "wirtschaftlicher Eigentümer" der Beklagten der Geschäftsführer ... sei und seine Ehefrau und seine Kinder die Gesellschaftsanteile für ihn nur pro forma hielten, weil gegen ihn noch Forderungen anderer Gläubiger aus dem Konkurs der Einzelfirma in Höhe von über 3 Mio. DM bestünden. Das Geld für die Stammeinlagen stamme letztlich auch von ihm. Ein kollusives Zusammenwirken scheide damit aus, weil das Darlehensgeschäft somit letztlich von dem wirtschaftlichen Eigentümer der Beklagten getätigt worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 254.251,01 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dem 08.05.1994 als Gesamtschuldner zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Darlehensvertrag sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Bei seinem Abschluß hätten sowohl der Vertreter der Klägerin, der Direktor ..., als auch der Geschäftsführer der Beklagten, ..., bewußt zu deren Nachteil gehandelt und so kollusiv zum Schaden der Beklagten zusammengewirkt. Für die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten habe auf seiten der Beklagten keinerlei vernünftige Veranlassung bestanden. Gleichwohl sei den Beklagten mit dem Abschluß des Darlehensvertrages das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des eigentlichen Darlehensschuldners, der ... GmbH, aufgebürdet worden. Dies sei in einem kollusiven Zusammenwirken geschehen.
Ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB bestehe nicht, weil die Darlehensvaluta unmittelbar der ... GmbH zugeflossen sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere weist sie nochmals darauf hin, das "wirtschaftlicher Eigentümer" der Beklagten deren Geschäftsführer ... sei und seine Ehefrau und die Kinder als Gesellschafter nur Strohmannfunktionen wahrnähmen und die Gesellschaftsanteile nur pro forma hielten. Dies habe das Landgericht überhaupt nicht berücksichtigt, so daß das Urteil schon aus diesem Grunde wegen unrichtiger Sachbehandlung aufzuheben sei. Aber auch in der Sache selbst sei es zugunsten der Klägerin abzuändern. Ergänzend hierzu hat der Vertreter der Klägerin in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, daß allerdings auch die Klägerin davon ausgehe, daß die Gelder für die Stammeinlagen, soweit sie nach ihrer Behauptung von dem jetzigen Geschäftsführer ... stammten, endgültig den jeweiligen Gründungsgesellschaftern zugewandt werden sollten, und zwar schon deshalb, um sie den damaligen Konkursgläubigern zu entziehen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 254.251,01 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 08. Mai 1995 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Auch sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere bestreiten sie nochmals, daß ihre Gesellschafter lediglich eine Strohmannfunktion hätten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta nebst den noch offenen Zinsen gemäß §§ 607, 608 BGB zu, weil zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein wirksamer Darlehensvertrag über die Darlehenssumme von 250.000,00 DM zustande gekommen ist.
Eine GmbH wird gemäß § 35 GmbHG von ihren Geschäftsführern vertreten, wobei im vorliegenden Fall eine Alleinvertretungsbefugnis mit einer Befreiung nach § 181 BGB bestand, so, daß die Erklärungen des Geschäftsführers ... grundsätzlich gemäß § 164 BGB in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 26 Abs. 2 BGB für und gegen die Gesellschaft wirken, da nach § 37 Abs. 2 GmbHG die Vollmacht des Geschäftsführers im Außenverhältnis nicht eingeschränkt werden kann. Trotzdem brauchen die Beklagten hier die Erklärungen ihres Geschäftsführers ... zum Darlehensvertrag mit der Klägerin nicht gegen sich gelten zu lassen. Denn dabei wurde kollusiv zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Direktor ... dessen Kenntnisse und Verhalten sich die Klägerin gemäß §§ 278, 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muß, zum Vorteil eines nahen Angehörigen des Geschäftsführers hinter dem Rücken des Geschäftsherrn zu dessen Schaden zusammengewirkt (vgl. BGH NJW 1989, 26), wie bereits das Landgericht zu Recht erkannt hat.
Der abgeschlossene Darlehensvertrag diente ausschließlich den Interessen des Bruders des Geschäftsführers, da die gesamte Valuta allein der von ihm geführten ... GmbH zugute kommen sollte, ohne daß die Beklagten hierfür eine Gegenleistung erhielten, wie auch dem Direktor ... von der Klägerin bekannt war.
Das ganze geschah "hinter dem Rücken" des Geschäftsherrn, indem nämlich einverständlich eine Abwicklung gewählt wurde, bei der die Mitgeschäftsführerin und Hauptgesellschafterin der Beklagten, die insoweit als gegenüber dem nicht an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer ... als Geschäftsherr anzusehen ist, nichts davon erfahren sollte. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Motiven heraus "hinter dem Rücken" des Geschäftsherrn gehandelt wurde, und zwar ob dies geschah, um eine familiäre Auseinandersetzung oder eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Hauptgesellschafterin und dem Geschäftsführer zu vermeiden. In jedem Fall aber war klar, daß die Ehefrau die Kreditaufnahme zugunsten der von dem Bruder geführten Firma nicht billigte und deshalb das Ganze vor ihr verheimlicht werden mußte. Das gleiche gilt bezüglich der Beklagten zu 2), bei der die minderjährigen Kinder Gesellschafter waren, für die die Ehefrau ebenfalls neben dem Vater gesetzliche Vertreterin war.
Der Vertragsabschluß erfolgte auch zum Schaden der beiden Beklagten. Sie erzielten aus der Übernahme und Weitergewährung des Darlehens, wie bereits erwähnt, keine Vorteil. Vielmehr mußte bereits damals davon ausgegangen werden, daß damit eine Schädigung ihrer Vermögensverhältnisse verbunden war, indem sie nämlich letztlich durch diese Verfahrensweise das Insolvenzrisiko für eine Gesellschaft übernehmen sollten, die selbst den entsprechenden Kredit nicht mehr von der Bank erhalten konnte. Diese Vermögensgefährdung, die auch allen Beteiligten bewußt gewesen sein muß, hat sich dann durch den Konkurs der ... GmbH realisiert.
Das Verhalten des Geschäftsführers ... stellt, wie der Direktor der Klägerin ebenfalls erkennen konnte, eine Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht gegenüber den Beklagten als solche und gegenüber den hinter diesen stehenden Gesellschaftern dar. Sie gebot dem Geschäftsführer nämlich, zum Wohlergehen der Gesellschaften beizutragen und Schaden von ihnen abzuwenden (vgl. BGH NJW 1989, 27). Das aber ist hier gerade nicht geschehen, wobei ergänzend noch hinzukommt, daß das Verhalten des Geschäftsführers auch einen Verstoß gegen seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Vermögensvorsorge für seine Kinder (§§ 1626, 1627, 1667 BGB), der Gesellschafter der Beklagten zu 2) und über diese mitbeteiligt an der Beklagten zu 1), darstellt. Auch das hätte sich dem Direktor ... der Klägerin aufdrängen müssen, da ihm die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Beklagten, wie diese unbestritten vorgetragen haben, bekannt waren.
Gegenüber diesem nach den unstreitigen Tatsachen zu bejahenden kollusiven Zusammenwirken ist das weitere Vorbringen der Klägerin, daß "wirtschaftlicher Eigentümer" der Beklagten der Geschäftsführer ... sei und die Kinder und die Ehefrau die Gesellschaftsanteile nur "pro forma" als "Strohmänner" hielten, unbeachtlich. Soweit damit das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Geschäftsführer ... und den Gesellschaftern der Beklagten bezüglich der Gesellschaftsanteile zum Ausdruck gebracht werden soll, ist ein solches nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, daß es sich um Absprachen aus der Sphäre der Beklagten handelt, so daß für die Klägerin gewisse Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten bestehen. Dies kann jedoch nicht dazu führen, daß eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung der Klägerin ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte für eine solche Treuhandsvereinbarung als Darlegung ausreicht. Vielmehr hätte sie durch Anknüpfungstatsachen untermauert werden müssen, die auf das Vorhandensein eines solchen Treuhandverhältnisses schließen lassen. Das aber ist nicht hinreichend geschehen.
Ein Anhaltspunkt, den die Klägerin für ihre Behauptung einer Treuhandschaft anführt, ist der Umstand, daß der Geschäftsführer ... im Juli 1983 mit seiner Einzelfirma Konkurs gemacht hat und daraus noch Forderungen in Millionenhöhe verblieben sind. Dies aber spricht nicht für, sondern gegen eine Treuhandschaft. Denn bei einer Treuhandschaft bestände nämlich noch ein Anspruch des ... als Treugeber auf Rückübertragung des Treugutes nach einer Kündigung des Treuhandverhältnisses. Dieser Anspruch könnte dann auch von Gläubigern des Schuldners gepfändet und mit Hilfe einer von ihnen erklärten Kündigung durchgesetzt werden, so daß die Geschäftsanteile an beiden Beklagten noch als Zugriffsobjekt für die Gläubiger des ... zur Verfügung ständen. Gerade dies sollte aber mit der am Tage des Konkurses gegründeten Auffanggesellschaft der Beklagten zu 1) vermieden werden, so daß sich hieraus kein Anhaltspunkt für eine Treuhandschaft ergibt. Daran fehlt es aus den gleichen Gründen selbst dann, wenn, wie die Klägerin behauptet, die Mutter des ... das Kapital für ihren Geschäftsanteil von diesem zuvor erhalten haben sollte. Auch insoweit konnte von der Interessenslage her nur eine endgültige Übertragung gemeint gewesen sein, wovon auch die Klägerin selbst nach den Erklärungen ihres Vertreters in der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeht. Eine solche Übertragung wäre daher allenfalls nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbar. Anknüpfungstatsachen für die Darlegung einer Treuhandschaft ergeben sich daraus aber in keiner Weise.
Dabei kommt noch hinzu, daß die Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile mehrfach wechselte, wie im Tatbestand im einzelnen dargestellt ist. Bei all diesen Übertragungen, die zum Teil auch käuflich erfolgten, hätten die Verpflichtung aus einem angeblichen ursprünglichen Treuhandverhältnis stets mitübertragen und mitübernommen werden müssen, um zu einem Fortbestehen des Treuhandverhältnisses bis zur Zeit des Darlehensvertrages mit der Klägerin zu kommen. Für eine solche Schuldmitübernahme aus einem Treuhandsverhältnis aber bestehen nach den vorgelegten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte.
Ferner reicht auch der weitere, von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt der Rückzug der Ehefrau aus der Geschäftsführung nach Bekanntwerden des Darlehns, nicht als Anknüpfungstatsache für ein Treuhandverhältnis aus. Zwar mag es verwunderlich erscheinen, daß sie damit ihrem Ehemann nach dessen Mißbrauch seiner Vertretungsbefugnis, die Geschäftsführung auch noch allein überläßt. Dem aber können verschiedene, auch rein familiäre Ursachen zugrunde liegen, so daß auch insoweit kein sicherer Rückschluß auf eine "Strohmannfunktion" und damit Treuhandschaft möglich ist.
Die Behauptungen der Klägerin, "wirtschaftlicher Eigentümer" der Beklagten zu 1) sei der Geschäftsführer ..., die jetzt im Handelsregister ausgewiesenen Gesellschafter hielten die Gesellschaftsanteile nur "pro forma" in "einer Strohmannfunktion" stellten deshalb nur eine Behauptung "ins Blaue" hinein dar, die prozessual unbeachtlich ist.
Soweit die Klägerin durch ihren Vertreter in dessen persönlicher Anhörung vor dem Senat noch ausgeführt hat, damit sei letztlich auch nur eine wirtschaftliche und keine juristische Betrachtungsweise gemeint gewesen, vermag auch dieser Gesichtspunkt das kollusive Zusammenwirken nicht auszuräumen. Denn dabei ist allein auf die rechtlich verbindliche formelle Stellung des Geschäftsführers und der von ihm vertretenden Gesellschaft mit den jeweiligen Gesellschaftern abzustellen.
Die gleichen Überlegungen zum kollusiven Zusammenwirken gelten auch bezüglich der Beklagten zu 2), die bereits vor dem Konkurs des Geschäftsführers ... gegründet worden war und zwar mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung. Wenn die damals minderjährigen Kinder, die von ihnen eingebrachten Stammeinlagen nur als Treuhänder für den Vater gehalten hätten, hätte auch dieser Treuhandvertrag auf seiten der Kinder durch einen Pfleger geschlossen werden müssen, da insoweit der Vater als gesetzlicher Vertreter durch § 181 BGB an der Vertretung gehindert war. Denn ein solcher Treuhandvertrag hätte den Kindern nicht nur einen rechtlichen Vorteil gebracht. Dies aber ist selbst nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erfolgt. Bezüglich der Mitgesellschafterin, der Ehefrau, ist noch zu berücksichtigen, daß diese zur Zeit der Gründung der Beklagten zu 2) vermögend war und ein Haus besaß, das erst aufgrund einer Bürgschaft für den Ehemann nach dessen Konkurs verwertet wurde, wie die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben. Aus diesem Grunde bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte, inwieweit die Ehefrau ihre damalige Stammeinlage von dem Ehemann ... bekommen und nur als Treuhänderin für diesen gehalten haben soll. Schließlich kommt auch dabei als weiteres Gegenargument der Umstand hinzu, daß dieser Anteil später an einen Dritten übertragen wurde, bis die gesamten Geschäftsanteile schließlich von den beiden Kindern erworben wurden. Auch hier fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die Begründung und Mitübernahme einer Treuhandschaft.
Die pauschalen Einwände der Klägerin gegen die Annahme eines konklusiven Zusammenwirkens sind somit insgesamt unbeachtlich.
Darüber hinaus liegen auch noch die Voraussetzungen des Mißbrauchs der Vertretungsmacht vor, so daß auch aus diesem Grunde die Beklagten das Darlehensgeschäft nicht gegen sich gelten zu lassen brauchen. Überschreitet ein Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit im Innenverhältnis bestehende Schranken seiner Vertretungsmacht, so berührt das regelmäßig nicht die Wirksamkeit seiner Erklärungen im Verhältnis zu Dritten. Anders ist das aber, wenn der Vertragspartner von dem Mißbrauch der Vertretungsmacht weiß oder wenn es sich ihm aufdrängen muß, daß der Geschäftsführer die Grenzen mißachtet, die seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis gezogen sind (vgl. BGH NJW 88, 2243 und 84, 1461; OLG Frankfurt, NJW-RR 89, 544). Diese Grenze ist im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens stets überschritten, da, ungeachtet von ausdrücklichen Regelungen im Innenverhältnis, ein Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nicht gegen den mutmaßlichen oder bekannten Willen der Gesellschafter gebrauchen darf (vgl. BGH WM 84, 305), sondern, wie bereits erwähnt, stets die Verpflichtung zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen als Ausdruck der ihm gesellschaftsrechtlich obliegenden Treuepflicht hat. Dagegen hat der Geschäftsführer ... wie schon ausgeführt verstoßen und somit auch die Grenzen der von ihm intern zu beachtenden Schranken seiner Vertretungsbefugnis überschritten. Auch dies mußte sich dem Direktor ... der Klägerin von der Art des Geschäftes her und insbesondere aufgrund des Umstandes, daß das Geschäft "hinter dem Rücken" der Mitgeschäftsführer in und Hauptgesellschafterin abgewickelt werden sollte, aufdrängen. Auch aus diesem Grunde fehlt es an einem wirksamen Darlehensvertrag.
Dieser Rechtsfolge kann die Klägerin ebenfalls nicht mit ihren pauschalen, ins Blaue hinein erhobenen Einwendungen von einer lediglich formalen, strohmannhaften Stellung der Gesellschafter begegnen.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nach § 812 BGB scheidet aus, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weil die Beklagten nicht um die Darlehensvaluta bereichert sind. Der Darlehensbetrag ist nämlich unmittelbar von der Klägerin an die GmbH geflossen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.