Antrag auf Prozesskostenhilfe für Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren. Das OLG Hamm wies den Antrag nach §114 ZPO zurück, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufwies. Insbesondere sind Herausgabeansprüche aus Abtretungs- und Zweckerklärungen nur nach vollständiger Befriedigung der Beklagten gegeben, Aufrechnung und zahlungszug‑um‑zug Angebote genügen nicht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 ZPO keine ausreichenden Erfolgsaussichten bietet.
Herausgabe- oder Freigabeansprüche aus Abtretungs- oder Zweckerklärungen setzen regelmäßig die vollständige Befriedigung der gesicherten Forderungen voraus.
Ausnahmeregelungen in Sicherungsvereinbarungen greifen nur, wenn der Anspruchsteller konkrete Tatsachen substantiiert vorträgt, die die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen.
Eine Aufrechnung ist bei vertraglicher AGB‑Vereinbarung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen wirksam.
Ein leistungsangebot nach §294 BGB ist nicht erfüllt, wenn die Zahlung nur Zug um Zug gegen Freigabe von Sicherheiten angeboten wird; echtes Angebot erfordert die unbedingte Erbringung der Leistung.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 231/14
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des von ihnen beabsichtigten Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des von ihnen beabsichtigten Berufungsverfahrens war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Kläger keine ausreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO).
1. Der Klageantrag zu 2) ist dem Grunde nach unbegründet, weshalb es keiner Entscheidung bedarf, ob der von den Klägern an die Beklagte zu zahlende Ablösebetrag 62.606,33 € oder mehr beträgt. Denn die Kläger verkennen, dass nach dem Inhalt der Abtretungserklärung für die Lebensversicherung bzw. der Zweckerklärung für Grundschulden sie Herausgabe der Sicherheiten erst verlangen können, wenn die Beklagte wegen sämtlicher ihr zustehender Forderungen befriedigt ist. Dies ist nach dem eigenen Tatsachenvortrag der Kläger nicht der Fall.
2) Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelung in Ziffer 8.1 S. 2 der Abtretungserklärung zur Lebensversicherung bzw. der Regelung in Ziffer 6 S. 2 der Zweckerklärung für Grundschulden berufen. Denn es fehlt jeder Tatsachenvortrag der Kläger dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen dieser Ausnahmebestimmungen erfüllt wären. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Kläger selbst einräumen, der Beklagten noch einen erheblichen, vierstelligen Ablösebetrag zu schulden, auch nicht ersichtlich.
3. Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 06.05.2015 erklärte Aufrechnung geht schon deshalb ins Leere, weil die Kläger nach 11 Abs. 1 der den Darlehensverträgen zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen dürfen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Im Übrigen könnte eine Aufrechnung der Kläger mit ihnen gegebenenfalls zustehenden Ansprüchen dem Klageantrag zu 2) auch deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Beklagte - wie ausgeführt - zur Freigabe von Sicherheiten erst nach vollständiger Befriedigung ihrer Forderungen verpflichtet ist.
4. Der Klageantrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Die Kläger haben die von ihnen nach einem Widerruf der Darlehensverträge geschuldeten Teilleistungen der Beklagten nicht so angeboten, wie sie zu bewirken ist (§ 294 BGB). Denn die Kläger haben Zahlung jeweils nur Zug um Zug gegen Freigabe von Sicherheiten angeboten. Ein Anspruch auf Freigabe von Sicherheiten besteht jedoch nicht Zug um Zug gegen Zahlung, sondern erst nach erfolgter Zahlung.