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Oberlandesgericht Hamm·31 U 308/20·16.02.2021

Berufung zurückgewiesen: Widerrufsinformation bei Immobiliendarlehen und Kaskadenverweis

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit Berufung gegen ein Urteil des LG Münster in einem Verfahren über Widerrufsbelehrungen bei Immobiliendarlehensverträgen. Zentrale Frage ist, ob die Widerrufsinformation nach Art. 247 § 6 EGBGB klar und verständlich ist, insbesondere im Hinblick auf einen Kaskadenverweis. Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist auf die vom BGH bestätigte Rechtsprechung zur Zulässigkeit und Verständlichkeit der betreffenden Verweise; die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Widerrufsinformation muss nach Art. 247 § 6 EGBGB klar und verständlich sein; dies umfasst die verständliche Vermittlung der für die Ausübung des Widerrufsrechts relevanten Hinweise.

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Ein Kaskadenverweis in der Widerrufsinformation ist nicht grundsätzlich unzulässig; er genügt den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit, wenn er nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung verständlich gestaltet ist.

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Der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB kann die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung erfüllen.

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Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH) zu diesen Fragen eindeutige Maßstäbe setzt, fehlt der Frage insoweit grundsätzliche Bedeutung, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würde.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB§ 492 Abs. 2 BGB§ Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 14 O 410/19

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2020 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (014 O 410/19) vom 15.10.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

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Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 21.12.2020 Bezug genommen.

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Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

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Entgegen der Auffassung des Klägers bleibt es dabei, dass er in der Widerrufsinformation klar und verständlich gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden ist. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere in seinen Entscheidungen vom 27.10.2020 für den hier zu beurteilenden Immobilien-Verbraucherdarlehensvertrag seine Rechtsprechung zur Ordnungsgemäßheit des sogenannten Kaskadenverweises nicht aufgegeben.

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Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof nochmals betont, dass der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich ist (BGH, Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 –, jeweils Rn. 14). Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senates dargelegt, ist für die hier streitgegenständlichen Darlehensverträge allein das nationale Recht maßgeblich, weil die sogenannte Verbraucherkreditrichtlinie nicht einschlägig ist.

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Da dieser Zusammenhang in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eindeutig geklärt ist, kann aus dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache abgeleitet werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO