Berufung zur Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigung – Verwirkung (§ 242 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Das OLG Hamm hält den Anspruch für verwirkt (§ 242 BGB) und stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach Verwirkung insbesondere bei einer auf Wunsch des Verbrauchers erfolgten Vertragsbeendigung in Betracht kommt. Die tatrichterliche Würdigung ergab, dass die Beklagte damit rechnen konnte, das Widerrufsrecht werde nicht mehr ausgeübt. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Münster in der Sache Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung als unbegründet zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein; Verwirkung begründet sich in Treu und Glauben nach § 242 BGB.
Verwirkung setzt das Zusammentreffen eines Zeitmoments und eines Umstandsmoments voraus; beide Kriterien sind für sich zu prüfen und zu bejahen.
Kommt die Beendigung des Darlehensvertrags auf Wunsch des Verbrauchers zustande, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit der Annahme von Verwirkung.
Die Frage der Verwirkung ist eine tatrichterliche Einzelfallfrage; abweichende Entscheidungen anderer Gerichte begründen keine Rechtsgrundlage für eine andere Beurteilung im Einzelfall.
Für die Annahme von Verwirkung genügt, dass der Gläubiger vernünftigerweise davon ausgehen konnte, sein Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht; tatsächliches disponieren des Gläubigers ist nicht zwingend erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 014 O 317/16
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Münster (014 O 317/16) vom 12.01.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.845,44 EUR festgesetzt.
Rubrum
Auf den Hinweisbeschluss vom 22.03.2017 wurde die Berufung mit Endbeschluss vom 19.04.2017 zurückgewiesen.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 22.03.2017 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Kläger rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
1.
Der Senat hält auch nach nochmaliger Beratung an seiner bereits im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung fest, dass der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verwirkt ist (§ 242 BGB). Ausgangspunkt der Prüfung sind dabei die von dem Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 und 564/15 - aufgestellten Grundsätze. In seiner weiteren Entscheidung vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 - hat der Bundesgerichtshof betont, dass eine Verwirkung insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages - wie hier - auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht.
Vorliegend ist neben dem Zeit- auch das Umstandsmoment erfüllt. Ohne Erfolg berufen die Kläger sich unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OVG Nürnberg ‑ gemeint sein dürfte das OLG Nürnberg - darauf, die beklagte Bank habe aufgrund einer geschlossenen Zinsanschlussvereinbarung damit rechnen müssen, dass sie ‑ die Kläger - ihr Widerrufsrecht ausüben würden. Soweit das OLG Nürnberg in der von ihnen zitierten Entscheidung zu einer abweichenden Beurteilung gelangt ist, folgt daraus nichts für den hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit. Denn es handelt sich bei der Frage der Verwirkung um eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss v. 17.01.2017 - XI ZR 82/16, juris), die der tatrichterlichen Würdigung unterliegt.
Soweit die Kläger bestreiten, die Beklagte habe sich darauf eingerichtet, das Widerrufsrecht werde von ihrer - der Kläger - Seite nicht mehr ausgeübt, vermag dies ihrer Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat hat insofern lediglich ausgeführt, in Anbetracht der im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegten Gründe habe die Beklagte sich darauf einrichten können, von den Klägern nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Dafür, dass sie auch entsprechend disponiert hat, spricht im Übrigen - wie ausgeführt - die allgemeine Lebenserfahrung und die Praxis der Kreditinstitute.
2.
Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Kläger auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.01.2017 ‑ XI ZR 82/16 - betont, dass es sich bei der Annahme der Verwirkung unter Beachtung der in seinen Entscheidungen vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 und 564/15 - herausgearbeiteten Grundsätze, von denen der Senat hier ausgegangen ist, um eine Frage des jeweiligen Einzelfalls handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.