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Oberlandesgericht Hamm·31 U 257/99·07.05.2000

Berufung zu Bankauskunft und Haftung bei Zahlungsrückstand im Bauvertrag

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchadensersatzrecht (vertragliche Haftung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Ersatz für den Forderungsausfall aus Bauleistungen und Anwaltskosten mit dem Vorwurf fehlerhafter Auskunft der Beklagten über die Finanzierung. Das OLG Hamm wies die Berufung als unbegründet zurück. Die bankseitigen Erklärungen entsprachen den Tatsachen und begründeten keine Garantie für künftige Zahlungen; eine haftungsbegründende Pflichtverletzung lag nicht vor. Zur Absicherung der Vergütungsansprüche hätte eine ausdrückliche Sicherungsvereinbarung (z.B. Vertragserfüllungsbürgschaft) bestehen müssen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bielefeld als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Berufung; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine bankseitige Auskunft, dass die Finanzierung gesichert sei, begründet ohne besondere Zusicherung oder Vereinbarung keine Verpflichtung der Bank, die Vergütung künftiger Werkleistungen des Auftragnehmers zu garantieren.

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Voraussetzung einer Haftung aus einem Auskunftsvertrag ist, dass die Bank die ihr aus dem Vertrag obliegenden Pflichten verletzt; entsprechen die getätigten Angaben zum Zeitpunkt ihrer Erteilung den tatsächlichen Verhältnissen, liegt keine Pflichtverletzung vor.

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Die Stellung der Bank als (bau-)finanzierender Kreditgeber erlaubt es ihr, auf die Rollenverteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu verweisen; eine unmittelbare Haftung der Bank gegenüber dem Auftragnehmer setzt eine gesonderte Sicherungsvereinbarung voraus.

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Die VOB/B schützt primär die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer; sie begründet keine Ersatzpflicht der finanzierenden Bank gegenüber dem Auftragnehmer ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung (z.B. Vertragserfüllungsbürgschaft).

Relevante Normen
§ 17 VOB/B§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 11 O 70/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 21. September 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

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Zu Recht hat ihr das Landgericht einen Anspruch auf Ersetzung des Forderungs-Ausfalls gegenüber dem Bauherrn O im Umfang von 37.112,00 DM sowie der Anwaltskosten wegen dessen vergeblicher Inanspruchnahme in Höhe von 6.975,42 DM - abzüglich Umsatzsteuer von 5.758,62 DM - (insgesamt: 38.328,80 DM) versagt. Selbst wenn man den konkludenten Abschluß eines Auskunftsvertrages zwischen den Parteien bejahen würde, hätte sich die Beklagte - auch bei alleiniger Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin in erster und zweiter Instanz - eine Verletzung der ihr aus diesem Vertrag erwachsenen Pflichten nicht zu schulden kommen lassen.

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Nach Darstellung der Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 04.06.1999 (Seite 2 = Bl. 34 GA) soll der Sachbearbeiter der Beklagten die telefonische Anfrage des Mitgesellschafters X der Klägerin vom 17. oder 18.02.1998, "ob man weiterbauen könne, ob er sicher sein könne, daß dann auch gezahlt werde", uneingeschränkt so beantwortet haben: "Die Finanzierung dieses Objektes ist sichergestellt".

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Auch wenn man demgemäß von einer Sicherstellung der Finanzierung - und nicht lediglich der "Grundfinanzierung" - ausgeht, würde diese Äußerung die im Wirtschaftsleben tätige und bewanderte Klägerin nicht zu der Annahme berechtigt haben, "die dem Bauherrn O zur Verfügung gestellten Kreditmittel seien ausreichend, um die noch auszuführenden und demnächst in Rechnung zu stellenden Leistungen der Klägerin zu bezahlen" (Seite 7 der Berufungsbegründung vom 04.02.2000 = Bl. 66 GA). Für diese Schlußfolgerung fehlt es sowohl an einem begünstigenden Reflex dieser Äußerung für die Klägerin als auch an einer Aussage über die Zukunfts-Bezogenheit der von der Beklagten vorgenommenen Kreditierung im Hinblick auf die Befriedigung ausstehender Bauhandwerker-Rechnungen.

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Die fernmündliche Auskunft der Beklagten entsprach auch den Tatsachen zum Zeitpunkt ihrer Erteilung am 17./18.02.1998. Die Beklagte hatte dem Bauherrn O am 27.02.1997 die beiden Darlehen über 400.000,00 DM und 200.000,00 DM auf dem Konto Nr. #1 zur Verfügung gestellt und keineswegs bereits die Absicht, dem Auftraggeber "den Kredithahn zuzudrehen". Dies hat sie selbst glaubhaft dadurch dokumentiert, daß sie dem Bauherrn noch 10 Tage nach dem Telefonat mit der Klägerin - per 27.02.1998 - auf dem Unterkonto Nr. #2 eine zusätzliche "Praxis- und Betriebs-Kreditlinie (PBKL)" in Höhe von 100.000,00 DM eingeräumt hat (Bl. 26, 32 GA). Damit ist jede Mutmaßung widerlegt, daß die Beklagte schon im Februar 1998 die vier Monate später von ihr gegenüber dem Auftraggeber ausgesprochene Kündigung vom 02.07.1998 ins Auge gefaßt oder auch nur vorausgesehen habe.

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Vor diesem debitorischen Hintergrund der Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und O ist auch die Antwort der Beklagten vom 20.02.1998 zu würdigen, mit der letztere unverzüglich auf die Mitteilung der Klägerin vom 19.02.1998 über den Zahlungsrückstand des Bauherrn in Höhe von 37.494,48 DM reagiert hat.

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In diesem Schreiben der Beklagten vom 20.02.1998 an die Klägerin heißt es wörtlich:

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"Wir weisen jedoch darauf hin, daß Auftraggeber für Ihre Leistungen Herr O ist, der mit Ihnen Umfang, Ausführung etc. vereinbart hat".

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Darin hat die Beklagte jegliches Einstehen (Bürgschaft/Garantie) für die Honorierung der Bauleistungen der Klägerin konkludent zurückgewiesen, indem sie auf die Rollenverteilung der hier involvierten Beteiligten hinwies. Die Klägerin mußte diesen Hinweis nach ihrem subjektiven Empfängerhorizont dahin begreifen, daß die Beklagte sich ausschließlich in der Rolle der (bau-)finanzierenden Bank für das Projekt des Auftraggebers O sah.

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4. In dieser Eigenschaft als (bau-)finanzierender Bank braucht sich die Beklagte die Beurteilung des Kreditrisikos des Bauherrn im Februar 1998 als "höchst gefährdet" durch die Klägerin (Seite 4 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 04.06.1999 = Bl. 36 GA) nicht entgegenhalten zu lassen. Die Aufrechterhaltung der Finanzierung und ihre Verstärkung um die Praxis- und Betriebs-Kreditlinie (PBKL) von 100.000,00 DM über den 27.02.1998 hinaus betraf allein die Geschäftspolitik der Beklagten. Wenn die Klägerin darauf wiederum für ihre Dispositionen Schlußfolgerungen und Maßnahmen aufbaute, war dies allein ihre eigene Sache.

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Soweit sie darüber hinaus in ihrer Berufungsbegründung (Seite 5 = Bl. 64 GA) der Beklagten die Duldung der objektfremden Verwendung von Darlehensmitteln im Umfang von 88.000,00 DM zum Vorwurf macht, geht im übrigen aus ihrer weiteren Schilderung dieses Tatbestandes hervor, daß die Beklagte die zweckwidrige Verwendung durch O nur im Hinblick auf die zwischenzeitliche Veräußerung einer weiteren Wohnung zum Preis von 142.000,00 DM toleriert hatte. Eine echte Finanzierungslücke war darüberhinaus schon wegen der in Ziffer 2) beschriebenen zusätzlichen Praxis- und Betriebskreditlinie in Höhe von 100.000,00 DM und durch das damit von Seiten der Beklagten dokumentierte Festhalten an dem Kreditengagement mit O nicht aufgetreten.

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Die rechtliche Würdigung des Klagebegehrens legt offen, daß auf seiten der Beklagten ein haftungsbegründender Eintrittstatbestand zugunsten der Klägerin nicht vorhanden ist.

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Wenngleich beispielsweise die VOB/B in § 17 allein eine Sicherung der Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer - nicht hingegen im umgekehrten Verhältnis - vorsieht, so erscheint gleichwohl eine Sicherstellung des Auftragnehmers für seine Vergütungsansprüche aus dem Bauvertrag im Verhältnis zum Auftraggeber durchaus möglich und denkbar (Ingenstau-Korbion "VOB/B", § 17 Rdn. 4 und 8). Zu diesem Zweck hätte die Klägerin mit ihrem Auftraggeber O indessen die Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft vereinbaren müssen. Dieses - allerdings zugunsten der Beklagten eine Avalprovision auslösende - Sicherungsmittel hätte dem Klagebegehren ggf. eine erfolgversprechende Rechtsgrundlage zu verschaffen vermocht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.